VwGH 94/12/0272

VwGH94/12/02721.2.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerde des Dr. G in W, gegen den Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten wegen Verletzung der Entscheidungspflicht hinsichtlich einer Eingabe vom 29. April 1993, den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §73 Abs2;
VwGG §27;
AVG §73 Abs2;
VwGG §27;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der 1955 geborene Beschwerdeführer, ein rechtskundiger Beamter im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGG, steht seit 1. Jänner 1993 als Legationsrat i.R. in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten. Er hat insbesondere seit 1992 mehr als 100 Bescheid- und Säumnisbeschwerden sowie Anträge beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht.

Mit der vorliegenden Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht behauptet der Beschwerdeführer, er habe am 29. April 1993 bei der belangten Behörde folgenden Antrag eingebracht, über den die Behörde nicht entschieden habe (zitiert nach der vom Beschwerdeführer vorgelegten Abschrift):

"Der § 34 des Militärstrafgesetzes, BGBl. Nr. 344/1970, i. d.f.d. Strafrechtsanpassungsgesetzes BGBl. Nr. 511/1974 lautet: "Wer seine Dienststellung zu Befehlen, Forderungen oder Zumutungen, die in keiner Beziehung zum militärischen Dienst stehen, einem Untergebenen, Rangniederen oder einem Angehörigen von Ihnen (§ 72 StGB) gegenüber gröblich mißbraucht, ... ist zu bestrafen." Der § 35 des Militärstrafgesetzes lautet "Wer

1. einen Untergebenen oder Rangniedereren in einer die Menschenwürde verletzenden Weise behandelt, oder 2. aus Bosheit einem Untergebenen den Dienst erschwert und ihn dadurch in einen qualvollen Zustand versetzt, ist ... zu bestrafen."

Durch die Ankündigung von Botschafter Dr. M vom August 1991, daß er mich aus dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten hinauseitern werde, wobei der erkennbare Zusammenhang der Äußerung zur Weiterverfolgung von Ansprüchen nach dem Gehaltsgesetz bestand, enstand mir ein Mehraufwand von ö.S. 200.000,--. Da die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden darf, kann angenommen werden, daß das Hinauseitern durch die Ausübung des Dienstes bzw. aus Anlaß der Ausübung des Dienstes geschieht und ich daher den bescheidmäßigen Zuspruch dieses Mehraufwandes beantrage. Weiters beantrage ich den bescheidmäßigen Zuspruch einer Erschwerniszulage im Ausmaß von 1000 von Hundert des Gehaltes der Beamten der allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2, rückwirkend ab 19.2.1990 für die folgenden Erschwernisse:

Aus Bosheit wurde ich vom Leiter der Abteilung VI.1 und dessen Vorgesetzen im Jahre 1990 aus New Delhi in die Zentrale einberufen, um mir den Dienst dadurch zu erschweren, daß mir der Mehraufwand an besonderen Kosten der Auslandsverwendung nicht zur Gänze ersetzt wird und daß keine gleichwertige Planstelle vorhanden war. Aus Bosheit wurde ich zu Tätigkeiten herangezogen, die nicht dem Höheren auswärtigen Dienst zuzurechnen sind, um mich in einer die Menschenwürde verletzenden Weise zu behandeln und mir den Dienst zu erschweren (gilt für die Abteilungen VI.4, IV.5. und II.1). Aus Bosheit wurde ich von einem gewissen Herrn M vorläufig vom Dienst suspendiert, ohne daß eine Disziplinaranzeige gegen mich erhoben worden wäre oder dieser als zuständige Dienstbehörde ohne unnötigen Aufschub aber spätestens innerhalb von sechs Monaten über die in seine Zuständigkeit fallenden dienstrechtlichen Angelegenheiten als Behörde entschieden hätte, aus Bosheit wurden bewußt unrichtige Darstellungen in eine schmähhalber zusammengebastelte und nachträglich überhaupt erst zusammengeschusterte Disziplinaranzeige hineingeschrieben, um mich in einer die Menschenwürde verletzenden Weise zu behandeln. Aus Bosheit wurde eine inhaltlich bewußt unrichtige Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Wien gegen mich erhoben und von Beamten der Sektion VI des BMfaA bewußt falsch als Zeugen ausgesagt, um mich in einer die Menschenwürde verletzenden Weise zu behandeln und mir den Dienst zu erschweren.

Die anderen Schikanen sind ja der Behörde aus der Aktenlage bestens bekannt, Schikane bedeut Bosheit.

Ein weiterer Bosheitsakt liegt darin, daß die Disziplinarkommission über meinen Antrag auf Aufhebung der Bezugskürzung nie entschieden hat. Die Erschwernisgründe sind als solche gesetzlich anerkannt, daß das Militärstrafgesetz nur auf Soldaten anwendbar ist, verhindert nur eine gerichtliche Bestrafung, die darin ausgedrückten Grundsätze sind aber von allgemeiner Gültigkeit.

Weiters beantrage ich die bescheidmäßige Feststellung, daß ich berechtigt bin, Realjurien gegen die genannten Subjekte (M, N, Q, Z, sowie die jeweiligen Abteilungsleiter) zu setzen, ohne daß dadurch weder ein strafrechtlicher, noch verwaltungsstrafrechtlicher noch disziplinarrechtlicher Tatbestand verwirklicht wird. Es ist der Gegenstand des Verfahrens ein Recht aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, dessen Ausübung in jedem Fall einen Rechtfertigungsgrund bildet."

Nach dem gemäß § 1 Abs. 1 DVG im Dienstrechtsverfahren anzuwendenden § 73 Abs. 1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen, den Bescheid erlassen.

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich beim wiedergegebenen Schriftsatz des Beschwerdeführers in Wahrheit (nur) um in einer beleidigenden Schreibweise vorgetragene Vorwürfe bzw. Anschuldigungen gegenüber vorgesetzte Organwalter bzw. der Dienstbehörde, die nicht als Antrag von Parteien iS des § 73 AVG aufzufassen sind und daher keine Entscheidungspflicht auslösten.

Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, daß diese Beschimpfungen teilweise (auch) als Anträge deklariert wurden. Ein Begehren vom 19. Juli 1992 um Zuerkennung einer Erschwerniszulage wegen "Zuteilung minder- und unterwertiger Tätigkeit" ist im übrigen Gegenstand der Beschwerdeverfahren Zlen. 93/12/0055 und 93/12/0285. Da somit die belangte Behörde keine Entscheidungspflicht verletzt hat, war die vorliegende Säumnisbeschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

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