VwGH 94/12/0106

VwGH94/12/01068.11.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerde des Dr. H in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten vom 8. März 1994, Zl. 56572/2-VI.2/94, betreffend Folgekostenzuschuß gemäß § 21 GG 1956, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §39 Abs2;
AVG §52;
GehG 1956 §21 Abs11 Z2 lita;
GehG 1956 §21 Abs11 Z2 litb;
AVG §39 Abs2;
AVG §52;
GehG 1956 §21 Abs11 Z2 lita;
GehG 1956 §21 Abs11 Z2 litb;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er den Zeitraum ab dem 1. Jänner 1992 betrifft, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Gesandter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten.

Der Beschwerdeführer wurde in der Zeit vom 4. August 1986 bis 13. August 1991 an der Österreichischen Botschaft in Bern als Gesandter verwendet. Sein Sohn Dominik, geboren am 1. Mai 1984, der mit dem Beschwerdeführer in Bern im gemeinsamen Haushalt wohnte, wurde - nach der österreichischen Rechtsordnung beurteilt - im Schuljahr 1990/1991 schulpflichtig. Der Beschwerdeführer entschloß sich, sein Kind in Bern die Französische Schule besuchen zu lassen. Über entsprechenden, näher ausgeführten Antrag, wurde ihm von der belangten Behörde im Hinblick hierauf ein "Erziehungskostenbeitrag" genehmigt.

Im Sommer 1991 wurde der Beschwerdeführer in die "Zentrale" des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten in Wien einberufen; ab dem Schuljahr 1991/92 besuchte D die Französische Schule in Wien.

Mit Eingabe vom 4. Juni 1992 brachte der Beschwerdeführer vor, daß sein Sohn D "zur Minimierung der mit einem Schulwechsel, aber bei gleichzeitigem Wechsel des Unterrichtssystems bzw. der Unterrichtssprache wesentlich gravierenderen psychischen Belastung eines Kindes mit entsprechenden Folgen für den Schulfortgang" die Französische Schule in Wien besuche. An "reinen Unterrichtskosten" für das ablaufende Schuljahr 1991/92 habe er insgesamt S 26.340,-- bezahlt. Im Hinblick auf die Höhe dieses Betrages im Verhältnis zu seinen Bezügen und den Zusammenhang dieser Kosten mit seiner Verwendung ersuche er um Gewährung einer Geldaushilfe, bzw. um Refundierung dieser Schulkosten.

Hierauf trachtete die belangte Behörde, die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen zu erwirken, der sich aber ablehnend äußerte, weil die im § 21 Abs. 6a bzw. Abs. 11 GG 1956 normierten Anspruchsvoraussetzungen nicht vorlägen: Dazu werde bemerkt, der Bundesminister für Finanzen wie auch die belangte Behörde hätten "seit jeher die Auffassung geteilt", daß bei einem Kind im Volksschulalter in aller Regel eine Eingliederung in das österreichische Schulsystem durchaus problemlos möglich sei.

Die belangte Behörde teilte diese Beurteilung dem Beschwerdeführer mit, der sich hiezu in einer Eingabe vom 19. Oktober 1992 mit näheren Ausführungen ablehend äußerte. Er führte insbesondere aus, daß die Argumentation, in der zweiten Volksschulklasse sei eine Umschulung ohne Probleme möglich und deshalb zumutbar, eine bloß allgemeine Feststellung sei, die im Ermittlungsverfahren im Einzelfall zu überprüfen sei. Wie bekannt sei, sei seine Gattin per erster Augusthälfte an die Österreichische Botschaft in London versetzt worden. Da für ihn keine geeignete Verwendung in London bestünde, hätten sie (gemeint: die Eheleute) "die außerordentliche Belastung einer Familientrennung in Kauf nehmen" müssen. Diese Trennung stelle für D gerade in seinem Alter eine außerordentliche Belastung dar, deren Umfang die Belastung durch einen Schulwechsel noch übertreffe. Unter diesen Bedingungen sei dem Kind mehr als die wenigstens teilweise Eingliederung in das Österreichische Schulsystem (österreichische Staatsbürger seien von Gesetzes wegen verpflichtet den Deutschunterricht an der Französischen Schule in Wien aufgrund des österreichischen Lehrplanes und mit österreichischen Lehrern zu besuchen) nicht zumutbar. Der Beschwerdeführer verwies auch auf eine schwere Körperbehinderung seines älteren Kindes, das, wie sich aus dem weiteren Verfahrensgang ergibt, von seiner Ehefrau betreut wird.

Den Verwaltungsakten ist ein Schreiben des Stadtschulrates für Wien vom 18. Juni 1990 an die belangte Behörde angeschlossen, in der zur Problematik der Wiedereingliederung der Kinder von Auslandsbediensteten des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten und anderer Österreicher, die mehrere Jahre im Ausland verbrachten, bei ihrer Rückkehr nach Österreich Stellung genommen wird. Darin wird ausgeführt, daß für die Wiedereingliederung die Ablegung einer Einstufungsprüfung gemäß § 3 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes gesetzliches Erfordernis sei. Die Einstufungsprüfung sei in allen Pflichtgegenständen über den Lehrstoff der vorangegangenen Schulstufe abzulegen. Der Schulleiter habe den genauen Umfang der Teilprüfungen festzulegen. Von wesentlicher Bedeutung für den Erfolg der Wiedereingliederung, die auch nach dem Ablegen der Einstufungsprüfung hohe Anforderungen an die Anpassungsfähigkeit der Kinder stelle, sei die Beherrschung der deutschen Sprache, sodaß die Aussichten für eine erfolgreiche Wiedereingliederung in den Fällen des vorherigen Besuches von deutschsprachigen Schulen im Ausland am größten sei. Hätten die Kinder jedoch im Ausland fremdsprachige Schulen besucht, seien diese Aussichten umso schlechter, je älter das Schulkind sei. Selbst nach bestandener Einstufungsprüfung könnten mangelnde Schulergebnisse und der Verlust an Schuljahren nicht immer ausgeschlossen werden. In der Regel könne daher eine problemlose Eingliederung nur im Volksschulalter angenommen werden. Für die Kinder von Auslandsbediensteten sollte bei der Entscheidung, ob die Wiedereingliederung versucht werden solle, außerdem noch darauf Rücksicht genommen werden, ob die Eltern nach einiger Zeit wieder ins Ausland versetzt würden. Die Wiedereingliederung sollte im Interesse des Kindes daher unter der Voraussetzung erfolgen, daß mit der Versetzung ins Ausland "keine Rückkehr auf ein fremdsprachiges System im Ausland mehr notwendig" sei.

Nach weiterem Schriftverkehr (im angefochtenen Bescheid ist auch von einer Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. Juni 1993 die Rede, die aber den vorgelegten Verwaltungsakten nicht angeschlossen ist) bezog der Beschwerdeführer in einem Schriftsatz vom 24. Jänner 1994 abermals Stellung gegen die weiterhin ablehnende Beurteilung der belangten Behörde, mit welchem er insbesondere ein schulpsychologisches Gutachten vorlegte, in dem es heißt:

"Ds Schuleintritt erfolgte im Schuljahr 1990/91 in der Schweiz in das Französische Lyceum, wo er das 1. Jahr seiner Schulpflicht erfüllte. Durch den Wohnungswechsel nach Wien wurde ein Schulwechsel in das Wiener Lyceum, das von D immer noch besucht wird, notwendig.

Aufgrund der testpsychologischen Untersuchung weist D neben einer vegetativen Labilität und Destabilisierung in der gesamten Persönlichkeitsdynamik (z.B.: geringe Belastbarkeit, Umstellungsschwierigkeiten, reduzierte Frustrationstoleranz) auch Auffälligkeiten in der Feinmotorik sowie eine Teilleistungsschwäche im optischen Bereich auf.

Die familiäre Situation des Kindes ist durch die, als Folge der Körperbehinderung des älteren Bruders auftretenden Belastungen (Einbeziehung in die Betreuung) dauernd beeinträchtigt.

Ab Herbst 1991 ist eine zusätzliche Belastung durch die Trennung der Familie aus Gründen der Spezialbehandlung des Bruders im Ausland hinzugekommen, wodurch den vorerwähnten Aspekten erhöhte Bedeutung zukommt.

Im Sinne der für D wichtigen Kontinuität auch im Bereich der schulischen Förderung - gleichbleibende Unterrichtssprache und Unterrichtssystem - ist die Entscheidung der Eltern für einen Verbleib ihres Sohnes im Französischen Lyceum sowohl rückwirkend als auch in Hinblick auf mögliche Übersiedlungen ins Ausland als richtig anzusehen und wird von uns aus psychologischer Sicht befürwortet."

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde wie folgt entschieden:

"Ihr Antrag vom 11. Oktober 1992 auf Bemessung eines Folgekostenzuschusses gemäß § 21 Absatz 6a GG 1956 in der Fassung BGBl. Nr. 314/1992 für den Besuch der Französischen Schule in Wien durch Ihren Sohn D (geboren am 1. Mai 1984) in den Schuljahren 1991/92 und 1992/93 wird abgewiesen".

Begründend führte die belangte Behörde nach zusammengefaßter Darstellung des Verfahrensganges aus, zu den beiden Eingaben vom 19. Oktober 1992 und 21. Juni 1993 sei festzuhalten: Der Hinweis des Beschwerdeführers sei korrekt, daß "für den Zeitpunkt Ihrer Antragstellung nicht Abs. 11 des § 21 GG 1956, sondern Abs. 6a GG 1956 in der Fassung BGBl. Nr. 314/1992 maßgebend ist, wobei die rechtlichen Auswirkungen jedoch dieselben bleiben" (es folgt die Wiedergabe des Wortlautes des § 6a GG 1956 in der Fassung

BGBl. Nr. 314/1992). Für die Beurteilung der Frage, ob die Umschulung eines Kindes in eine österreichische öffentliche Schule als zumutbar anzusehen sei oder nicht, könnten ausschließlich objektive schulische Gründe maßgebend sein. Ein solcher Grund wäre beispielsweise dann gegeben, wenn ein Kind an einem ausländischen Dienstort eine bestimmte Sonderschule habe besuchen müssen und nach Einberufung des Bediensteten auch im Inland nur der Besuch einer ähnlichen Schule in Frage komme. Auf Volksschulniveau sei nach Ansicht der belangten Behörde die Umschulung eines Kindes von einer fremdsprachigen in die österreichische Schule in der 4. Schulstufe als unzumutbar anzusehen, weil die Aufnahme in eine allgemein bildende höhere Schule voraussetze, daß das Kind diese Klasse in zentralen Fächern wie Deutsch, Lesen und Mathematik mit mindestens der Note "Gut" abschließe (Hinweis auf § 40 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962) und davon auszugehen sei, daß dieses Lernziel von einem Schulkind, das bisher ausschließlich fremdsprachig unterrichtet worden sei, nicht ohne weiteres erreicht werden könne. Die Umschulung eines Kindes in der zweiten Volksschulklasse (was hier der Fall sei) hingegen sei nach allgemeiner Erfahrung mit keinerlei Problemen verbunden, was auch in einer diesbezüglichen Stellungnahme des Wiener Stadtschulrates vom 18. Juni 1990 bestätigt werde (es folgt die wörtliche Wiedergabe von Teilen dieser Stellungnahme). Zur Interpretation dieser Stellungnahme des Stadtschulrates durch den Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 21. Juni 1993, der zufolge die Wiedereingliederung nur unter der Voraussetzung versucht werden sollte, daß bei einer neuerlichen Versetzung ins Ausland "keine Rückkehr auf ein fremdsprachiges System mehr notwendig" sei und somit eine Wiedereingliederung in das Österreichische Schulsystem offensichtlich deshalb im Beschwerdefall nicht zumutbar sei, sei folgendes entgegenzuhalten: In dieser Stellungnahme des Stadtschulrates sei nur davon die Rede, daß eine Wiedereingliederung im Interesse des Kindes unter der Voraussetzung erfolgen sollte, daß mit einer Auslandsversetzung keine Rückkehr auf ein fremdspraches System im Ausland mehr notwendig sei. Jedoch wäre damit der Besuch einer deutschen Schule im Ausland im Anschluß an den Besuch einer öffentlichen Schule in Österreich in keiner Weise ausgeschlossen, weshalb der Argumentation des Beschwerdeführers nicht Rechnung getragen werden könne. Da außerdem bezüglich der Unmöglichkeit der Umschulung des Kindes in eine österreichische Volksschule im zweiten Schuljahr keinerlei Zeugnisse oder Tests vorlägen, sprächen keinerlei Umstände gegen die seinerzeitige Eingliederung in eine öffentliche österreichische Volksschule. Wenngleich die Belastung des Kindes durch die besonderen familiären Umstände, insbesondere die Abwesenheit der Mutter und des Bruders keinesfalls in Frage gestellt werde, seien diese Voraussetzungen unabhängig von der Schulwahl jedenfalls gegeben gewesen und könnten daher bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer Umschulung nicht in Betracht gezogen werden. Die vom Beschwerdeführer als "zwangsläufig" (im Original unter Anführungszeichen) bezeichnete Abwesenheit seiner Ehefrau infolge deren Verwendung als Erstzugeteilte an der Österreichischen Botschaft in London beruhe auf einer diesbezüglichen Bewerbung, wobei der Dienstgeber hiebei die familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers berücksichtigt habe, weil durch die Verwendung seiner Ehefrau an der Österreichischen Botschaft London der ältere Sohn am Dienstort London eine in Wien nicht bestehende Behindertenschule besuchen könne. Im Sinne der Einheit der Familie hätte die Ehefrau des Beschwerdeführers ihn ebenso anläßlich seiner Einberufung in die Zentrale im Sommer 1990 (gemeint allenfalls: 1991) nach Wien begleiten und gegebenfalls auch eine Karenzierung beantragen können, was auch die Betreuung des Sohnes Dominik beim Besuch einer öffentlichen Volksschule in Wien ermöglicht hätte. Der Behauptung des Beschwerdeführers, er könne nicht damit rechnen, an einen der wenigen Dienstorte versetzt zu werden, an denen eine deutschsprachige höhere Schule bestehe, sei entgegenzuhalten, daß Deutsche Schulen an zahlreichen in Betracht kommenden Dienstorten vorhanden seien. Dies sei dem offiziellen Verzeichnis der Deutschen Auslandsschulen zu entnehmen (wird näher ausgeführt). Ferner sei darauf hinzuweisen, daß der Entscheidung über die Betrauung eines Beamten mit einem Missionschef- oder Amtsleiterposten eine Ausschreibung oder eine Bewerbung vorangingen. Bei der Entscheidung würden familiäre Belange gebührend berücksichtigt, zudem stehe es jedem Bediensteten frei, sich aus familiären oder schulischen Erwägungen für gewisse Dienstorte NICHT zu interessieren. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf eine unterschiedliche Behandlung im Vergleich zu anderen Kollegen im Bereich der belangten Behörde sei deshalb unzutreffend, weil im Ermittlungsverfahren "jeder Fall mit seinen Besonderheiten individuell behandelt" werde. Auch das Argument, "daß auf die Schule der älteren Geschwister innerhalb einer Familie Bedacht zu nehmen" sei, treffe im Beschwerdefall nicht zu.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens (wenngleich, wie dargestellt, sichtlich nicht ganz vollständig) vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Mit dem angefochtenen Bescheid wird ein Antrag vom "11." Oktober 1992 abgewiesen; der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, daß damit die Eingabe vom 19. Oktober 1992 gemeint ist (die Datierung "11." somit auf einen Schreibfehler beruht), mit welcher der ursprüngliche Antrag vom 4. Juni 1992 wiederholt wird.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind Schulkosten für die Schuljahre 1991/1992 sowie 1992/1993.

Mit Art. 1 Z. 1c des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1992, mit welchem Gesetz unter anderem das Gehaltsgesetz geändert wurde (53. Gehaltsgesetznovelle), wurde für die Zeit vom 1. Jänner 1992 bis zum 30. Juni 1992 nach § 21 Abs. 6 GG 1956 folgender Abs. 6a eingefügt:

"(6 a) Dem Beamten gebührt auf Antrag ein Folgekostenzuschuß, wenn ihm nach der Verwendung im Ausland

  1. 1. dort noch besondere Kosten im Sinne des Abs. 1 Z. 3 entstanden sind, die der Beamte nicht selbst zu vertreten hat,
  2. 2. im Inland besondere Kosten
    1. a) durch die Vorbereitung seiner Kinder auf die Eingliederung in das österreichische Schulsystem oder,
    2. b) wenn diese Eingliederung nicht zumutbar ist, durch die Fortsetzung der fremdsprachigen Schulausbildung seiner Kinder

      entstanden sind, deren Ursache zwingend in der früheren Auslandsverwendung liegt und die der Beamte nicht selbst zu vertreten hat."

Gemäß Art. 1 Z. 2 leg. cit. wurde für den Zeitraum ab 1. Juli 1992 § 21 GG 1956 neu gefaßt; die Bestimmungen des Abs. 6a finden sich nun unverändert in Abs. 11.

Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Anspruch ist zeitraumbezogen zu beurteilen. Daraus ergibt sich zunächst, wie die belangte Behörde insofern zutreffend erkannt hat, daß für den Zeitraum vom 1. Jänner bis zum 30. Juni 1992 als Anspruchsgrundlage Abs. 6a, ab 1. Juli 1992 hingegen Abs. 11 des § 21 GG 1956 heranzuziehen ist, wobei sich inhaltlich kein Unterschied ergibt. Das bedeutet aber weiters, daß es für den Zeitraum vom Beginn des Schuljahres 1991/1992 - das war nach der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Wien - bis Ende Dezember 1991 an einer gesetzlichen Grundlage mangelt, aus der der geltend gemachte Anspruch ableitbar wäre (insbesondere kamen hiefür auch die weiteren Bestimmungen des § 21 GG 1956 in der damaligen Fassung nicht in Betracht, weil der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum seinen Dienstort in Wien hatte). Insofern hat die belangte Behörde demnach den Antrag im Ergebnis zutreffend abgewiesen, sodaß diesbezüglich (Zeitraum vor dem 1. Jänner 1992) die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.

Für den Zeitraum ab dem 1. Jänner 1992 hingegen gilt folgendes: Strittig ist im Beschwerdefall, ob eine Eingliederung des Kindes in das österreichische Schulsystem zumutbar ist oder nicht (Z. 2 lit. b iVm lit. a des Abs. 6a bzw. 11). Diese Frage ist aus einer Gesamtschau unter Bedachtnahme auf die konkreten Umstände des Einzelfalles zu lösen. Wie der Beschwerdeführer der Sache nach zutreffend hervorhebt, kommt es daher vorliegendenfalls nicht entscheidend darauf an, ob eine derartige Eingliederung Kindern dieses Alters im allgemeinen zumutbar ist, sondern ob sie DIESEM Kind unter Bedachtnahme auf die übrigen konkreten Umstände des Einzelfalles zumutbar ist. Eben dies hat aber der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren auch unter Vorlage eines schulpsychologischen Gutachtens bestritten. Damit hat sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aber nicht auseinandergesetzt, obwohl dies aus folgenden Erwägungen geboten gewesen wäre: Nach Beschreibung des Status des Kindes kommt die Gutachterin zum Ergebnis, daß die Entscheidung der Eltern für einen Verbleib des Kindes in der Französischen Schule sowohl rückwirkend als auch im Hinblick auf mögliche Übersiedlungen ins Ausland als richtig anzusehen sei und aus psychologischer Sicht befürwortet werde. Ginge man davon aus, daß der Befund richtig und diese Schlußfolgerung aus psychologischer Sicht zutreffend wäre, erscheint dies nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes zwar noch nicht ausreichend, um mit der erforderlichen Sicherheit "Unzumutbarkeit" im Sinne der wiedergegebenen gesetzlichen Bestimmungen darzutun, weil diese Schlußfolgerung auch dahin verstanden werden könnte, daß die Entscheidung der Eltern für einen Verbleib des Kindes in der Französischen Schule tunlich bzw. wünschenswert wäre, ohne daß daraus (zwingend) hervorginge, daß eine Alternative "unzumutbar" wäre (Eine Aussage, wie mögliche Alternativen - etwa eine Eingliederung in das österreichische Schulsystem mit begleitenden Maßnahmen im Sinne der Z. 2 lit. a leg. cit. - aus kinderpsychologischer Sicht zu beurteilen wären, fehlt aber). Das bedeutet aber nicht, daß dieses Gutachten unbeachtlich ist; vielmehr wäre die belangte Behörde bei der gegebenen Verfahrenslage verhalten gewesen, diese Fragen durch geeignete weitere Ermittlungen einer Aufklärung zuzuführen. Dadurch, daß sie dies unterließ, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb er insofern gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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