Normen
GdBezügeG NÖ 1975 §12 Abs1 idF 1005-6;
GdBezügeG NÖ 1975 §14 Abs1 idF 1005-6;
GdBezügeGNov NÖ 04te 1991 1005-6;
GdBezügeGNov NÖ 06te 1994 1005-8;
GdBezügeG NÖ 1975 §12 Abs1 idF 1005-6;
GdBezügeG NÖ 1975 §14 Abs1 idF 1005-6;
GdBezügeGNov NÖ 04te 1991 1005-6;
GdBezügeGNov NÖ 06te 1994 1005-8;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der verstorbene Ehegatte der Beschwerdeführerin war zwischen 1950 und Juni 1978 Bürgermeister der Marktgemeinde XY. Nach seinem Tod am 18. September 1979 wurde aufgrund der damals geltenden Rechtslage (§ 14 Abs. 4 des Gesetzes über die Bezüge der Mitglieder des Gemeinderates und der Ortsvorsteher, LGBl. 1005-0 - Stammfassung) an die Beschwerdeführerin Hinterbliebenengeld ausbezahlt.
Mit Schreiben vom 12. November 1991 stellte die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf die 4. Novelle des obzitierten Gesetzes, LGBl. 1005-6, mit der eine Hinterbliebenenpension eingeführt worden war, einen "Antrag auf Witwenpension". Sie ersuchte auch um eine Überprüfung eines allfälligen rückwirkenden Anspruches ab Oktober 1979.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 11. Jänner 1993 wies der Gemeinderat der Marktgemeinde XY diesen Antrag im wesentlichen mit der Begründung ab, der Ehemann der Beschwerdeführerin habe zwar im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus der Funktion als Bürgermeister die für einen Pensionsanspruch erforderliche Amtszeit zurückgelegt, jedoch das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet. Deshalb habe für ihn nach dem Gesetz über die Bezüge der Mitglieder des Gemeinderates und der Ortsvorsteher in der Fassung LGBl. 1005-0 kein Anspruch auf Bürgermeisterpension bestanden. Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Hinterbliebenengeld nach § 14 Abs. 4 leg. cit. sei im November 1979 erfüllt worden. Damit seien sämtliche Ansprüche abgegolten worden. Art. 22 Abs. 5 der Niederösterreichischen Landesverfassung verbiete dem Antrag der Beschwerdeführerin zu folgen, da demnach die verbindliche Kraft von Gesetzen erst mit Ablauf des Tages beginnen würde, an dem das Stück des Landesgesetzblattes, das die Kundmachung enthalte, herausgegeben und versendet werde, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt werde. Die 4. Novelle zum Bezügegesetz, LGBl. 1005-6, habe ein rückwirkendes Inkrafttreten nicht angeordnet.
In ihrer Vorstellung brachte die Beschwerdeführerin im wesentlichen vor, ihr stehe ein Anspruch auf Witwenpension nach § 14 Abs. 1 und 3 des Gesetzes, LGBl. 1005-0 in der Fassung der 4. Novelle, LGBl. 1005-6, ab 1. Oktober 1979 zu, weil ihr verstorbener Gatte am Sterbetag die Voraussetzungen für den Anspruch auf Bürgermeisterpension infolge einer mehr als zehn Jahre dauernden Amtszeit als Bürgermeister erfüllt habe. Es sei verwunderlich, daß die einmalige Auszahlung eines Hinterbliebenengeldes im Jahre 1979, die der damaligen Rechtslage entsprochen habe, eine laufende Leistung (für Hinterbliebene), die es zum damaligen Zeitpunkt gar nicht gegeben habe, abgelten könne.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 15. Februar 1994 gab die belangte Behörde der Vorstellung der Beschwerdeführerin keine Folge. Begründend führte sie aus, zwischen den Parteien des Vorstellungsverfahrens sei strittig, ob durch die Änderung des § 14 durch die 4. Novelle des NÖ. Gemeinde-Bezügegesetzes eine rückwirkende Einführung der Hinterbliebenenpension bewirkt worden sei oder nicht. Nach § 20 Abs. 2 dieses Bezügegesetzes blieben laufende Zuwendungen nach § 12 dieses Gesetzes - diese entsprächen mit einer Ausnahme der jetzigen Bürgermeisterpension - und der Bestimmung der Novelle LGBl. 1005-6 (das sei die 4. Novelle, mit der die Hinterbliebenenpension eingeführt worden sei) unberührt. Diese Bestimmung bedeute zunächst, daß Bürgermeister, denen vor dem 9. März 1991 (Zeitpunkt des Inkrafttretens der 4. Novelle) eine laufende Zuwendung gewährt worden sei, keinen Anspruch auf Sonderzahlung nach § 12 Abs. 1 des Bezügegesetzes (in der Fassung der 4. Novelle) hätten. Im Gesetzesantrag der Abgeordneten (nach § 27 der Geschäftsordnung - LGO, LGBl. 0010-4) werde zur 4. Novelle zur Übergangsbestimmung des § 20 Abs. 2 ausgeführt, "daß laufende Zuwendungen für Bürgermeister, die vor dem (zu ergänzen: Inkrafttreten) aus dem Amt geschieden sind, von der Novelle unberührt bleiben. Die Hinterbliebenen eines nach dem Inkrafttreten des Gesetzes verstorbenen derartigen Bürgermeisters werden jedoch als weitere "Hinterbliebene eines anspruchsberechtigten Bürgermeisters" im Sinne des § 14 Abs. 1 neue Fassung anzusehen sein." Die Betonung, daß nur Hinterbliebene "eines nach dem Inkrafttreten" verstorbenen Bürgermeisters Anspruchsberechtigte im Sinne des § 14 Abs. 1 Bezügegesetzes sein sollen, könne nur bedeuten, daß das gesetzgeberische Wollen darauf gerichtet gewesen sei, nur Hinterbliebenenpensionen für nach dem Inkrafttreten des Gesetzes verstorbene Bürgermeister einzuführen - mit anderen Worten, daß Hinterbliebene von vor dem Inkrafttreten des Gesetzes verstorbenen Bürgermeistern nicht als "Hinterbliebene eines anspruchsberechtigten Bürgermeisters" anzusehen seien. Der Beschwerdeführerin stehe daher nach dem maßgebenden Sachverhalt kein Anspruch nach § 14 des Bezügegesetzes in der Fassung der Novelle LGBl. 1005-6 zu.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Beschwerdefall ist (wie noch zu zeigen sein wird) das Gesetz über die Bezüge der Mitglieder des Gemeinderates und der Ortsvorsteher sowie die Beiträge an deren Interessenvertretungen, LGBl. 1005-0 in der Fassung VOR der Novelle LGBl. 1005-8 (= LGBl. Nr. 60/1994) anzuwenden. Es wird im folgenden aus Zweckmäßigkeitsgründen als
NÖ. Gemeinde-Bezügegesetz (NÖ. GBezG) bezeichnet (obwohl dieser Titel einschließlich der Kurzbezeichnung erst durch die Novelle LGBl. 1005-8 geschaffen wurde).
IM ZEITPUNKT DES ABLEBENS DES EHEGATTEN der Beschwerdeführerin (18. September 1979) galt das NÖ. GBezG, LGBl. 1005-0 (Stammfassung) (mit einer im Beschwerdefall unbeachtlichen Druckfehlerberichtigung, LGBl. 1005-1). Es sah - ausgehend von dem in § 29 der NÖ. Gemeindeordnung, LGBl. 1000, verankerten Grundsatz der Ehrenamtlichkeit des Amtes als Mitglied des Gemeinderates oder als Ortsvorsteher - für diese Organe Entschädigungen vor, durch die der mit der Ausübung des Mandates oder Amtes verbundene Aufwand als ersetzt galt (§ 2 Abs. 2 leg. cit.). Als Bezüge im Sinne dieses Gesetzes waren Entschädigungen, einmalige und laufende Zuwendungen sowie das Hinterbliebenengeld vorgesehen (§ 2 Abs. 1 leg. cit.). Dem Bürgermeister gebührte demnach eine monatliche "Aufwandsentschädigung", die zwölfmal im Jahr auszubezahlen war. Ihre Höhe war vom Gemeinderat festzusetzen, wobei das Gesetz verschiedene Vorgaben (insbesondere Einwohnerzahl und Arbeitsbelastung) normierte (vgl. dazu näher § 4 leg. cit.). Nach Beendigung seiner Amtszeit gebührte dem Bürgermeister eine einmalige Zuwendung, deren Höhe nach seiner Amtszeit (beginnend mit fünf Jahren und endend mit neun Jahren) gestaffelt war; für den Fall, daß der Bürgermeister durch Tod aus seinem Amt ausschied, hatten der Ehegatte, wenn auch dieser verstorben war, das minderjährige Kind Anspruch auf eine einmalige Zuwendung unter Zugrundelegung einer Amtszeit von fünf Jahren (§ 11 Abs. 1 und 2 leg. cit.).
§ 12 NÖ. GBezG (Stammfassung) lautete:
"Laufende Zuwendung und Abfertigung
(1) Der Bürgermeister hat Anspruch auf eine laufende Zuwendung, wenn er sein Amt durch mindestens 10 Jahre ausgeübt hat und zwar:
1. mit dem auf das Ausscheiden aus dem Amt folgenden Monatsersten, wenn er das 60. Lebensjahr vollendet hat oder
2. wenn er bereits früher aus dem Amt ausgeschieden ist, mit dem auf die Vollendung des 60. Lebensjahres folgenden Monatsersten.
Bruchteile eines Jahres werden, wenn sie mindestens sechs Monate betragen, als ein volles Jahr gerechnet, andernfalls bleiben sie unberücksichtigt.
(2) Besteht ein Anspruch auf eine laufende Zuwendung, so ist dem Bürgermeister auf Antrag anstelle dieser, eine Abfertigung zuzuerkennen. Die Höhe der Abfertigung beträgt das Neunfache der im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Amt gebührenden monatlichen Entschädigung.
(3) Die laufende Zuwendung gebührt in einem Kalenderjahr zwölfmal und ist monatlich im vorhinein auszuzahlen."
Das NÖ. GBezG sah in seiner Stammfassung in seinem § 14 für die Hinterbliebenen (zu diesen zählte ua auch der überlebende Ehegatte) eines anspruchsberechtigten Bürgermeisters lediglich eine einmalige Leistung, das Hinterbliebenengeld, vor. Die Absätze 3 und 4 des § 14 leg. cit. in der Stammfassung lauteten:
"(3) Das Hinterbliebenengeld beträgt, wenn der Bürgermeister am Sterbetag Anspruch auf eine monatliche Entschädigung hatte, das Vierfache dieser, sonst das Vierfache der zuletzt bezogenen laufenden Zuwendung.
(4) Stirbt der Bürgermeister, der nach mindestens 10 Jahren aus dem Amt ausgeschieden ist, vor Vollendung des 60. Lebensjahres, dann gebührt als Hinterbliebenengeld das Vierfache der laufenden Zuwendung, die dem Bürgermeister im Monat seines Todes zugekommen wäre, wenn er bereits das 60. Lebensjahr vollendet hätte."
Nach § 18 (seit der Novelle LGBl. 1005-2: § 19) gebührt ein Anspruch auf einmalige oder laufende Zuwendung sowie auf ein Hinterbliebenengeld nur, wenn der Bürgermeister nach dem 30. Juni 1974 aus dem Amt ausgeschieden ist.
Mit der VOR DER ANTRAGSTELLUNG DER BESCHWERDEFÜHRERIN erlassenen Novelle, LGBl. 1005-6 (= LGBl. Nr. 31/1991), gab der Gesetzgeber die Orientierung am Grundsatz der Ehrenamtlichkeit bei der Entschädigung des Bürgermeisters auf. Entsprechend seiner tatsächlichen Tätigkeit als Behördenorgan (so der Motivenbericht zum Antrag der Abgeordneten Mag. Freibauer und andere vom 31. Oktober 1990 betreffend Novellierung des genannten Gesetzes) wird dem Bürgermeister nunmehr ein monatlicher Amtsbezug samt Sonderzahlung (§ 4 in der oben genannten Fassung) gewährt, der vom Gemeinderat (nach bestimmten gesetzlichen Vorgaben) durch Verordnung mit Wirkung vom 1. April 1991 festzusetzen war (vgl. dazu § 20 Abs. 3 in der Fassung der Novelle LGBl. 1005-6). Gleichzeitig wurden auch die pensionsrechtlichen Bestimmungen unter weitgehender Angleichung an die allgemeinen pensionsrechtlichen Bestimmungen für Beamte neu geregelt, insbesondere eine Hinterbliebenenpension eingeführt.
§§ 12 und 14 NÖ. GBezG in der Fassung der Novelle LGBl. 1005-6 (diese Bestimmungen sind mit geringen Abänderungen auch derzeit noch geltendes Recht) lauten:
"§ 12
Bürgermeisterpension
(1) Der Bürgermeister hat Anspruch auf eine Bürgermeisterpension und Sonderzahlungen, wenn er sein Amt durch mindestens 10 Jahren ausgeübt hat und zwar:
1. mit dem auf das Ausscheiden aus dem Amt folgenden Monatsersten, wenn er das 60. Lebensjahr vollendet hat oder
2. wenn er bereits früher aus dem Amt ausgeschieden ist, mit dem auf die Vollendung des 60. Lebensjahres folgenden Monatsersten.
Bruchteile eines Jahres werden, wenn sie mindestens sechs Monate betragen, als ein volles Jahr gerechnet, andernfalls bleiben sie unberücksichtigt.
(2) Die Bürgermeisterpension gebührt in einem Kalenderjahr zwölfmal und ist monatlich im vorhinein auszuzahlen. Für jedes Kalendervierteljahr gebührt eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v.H. des Pensionsbetrages, der für den Monat der Auszahlung zusteht.
(Novelliert wurden durch diese Novelle die Überschrift, der Eingangssatz in Abs. 1 sowie Abs. 2 unter gleichzeitigem Entfall des bisherigen Absatzes 3. Die novellierten Teile sind unterstrichen.)
...
§ 14
Hinterbliebenenpension
(1) Den Hinterbliebenen eines Bürgermeisters gebühren monatliche Hinterbliebenenpensionen sowie für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v.H. der Hinterbliebenenpension, wenn der Bürgermeister am Sterbetag Anspruch auf Bürgermeisterpension gehabt hat oder die für den Anspruch erforderliche Amtszeit zurückgelegt hat.
(2) Für die Beurteilung des Anspruches auf Hinterbliebenenpensionen gelten im übrigen die Bestimmungen des § 70, 71 Abs. 2 bis 4, 72 und 78 Abs. 1 bis 5, 8 und 9 der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 (GBDO), LGBl. 2400, sinngemäß.
(3) Die Hinterbliebenenpension gebührt von dem auf das Ableben des Bürgermeisters folgenden Monatsersten an.
(4) Die Hinterbliebenenpension beträgt für die Witwe (den Witwer) 60 v.H. der Bürgermeisterpension, auf die der Bürgermeister Anspruch gehabt hat oder die für die zurückgelegte Amtszeit gebühren würden.
(5) Die Hinterbliebenenpension für die Waise beträgt ..."
(§ 14 wurde zur Gänze neu gefaßt.)
§ 20 Abs. 2 in der Fassung LGBl. 1005-6 enthält folgende Übergangsbestimmung:
"(2) Laufende Zuwendungen nach § 12 bleiben von den Bestimmungen der Novelle LGBl. 1005-6 unberührt."
Die Novelle ist am Tag nach ihrer Kundmachung, das heißt am 9. März 1991, in Kraft getreten.
Erst NACH ERLASSUNG DES ANGEFOCHTENEN BESCHEIDES fügte der Gesetzgeber mit Art. I Z. 4 der Novelle LGBl. 1005-8 (= LGBl. Nr. 60/1994) dem § 20 folgenden Absatz 5 an:
"(5) Hinterbliebenen eines Bürgermeisters, der vor dem 9. März 1991 verstorben oder für tot erklärt worden ist, gebührt keine Hinterbliebenenpension."
Nach Art. II dieser Novelle ist Art. I Z. 4 (rückwirkend) am 9. März 1991 in Kraft getreten.
Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem nach § 14 Abs. 1 NÖ. GBezG in der Fassung der Novelle LGBl. 1005-6 zustehenden Recht auf Gewährung einer Hinterbliebenenpension verletzt.
Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bringt sie im wesentlichen vor, nach allen einschlägigen Bestimmungen des Pensions- und Rentenrechtes seien die Anspruchsvoraussetzungen nach dem Stichtag, das sei entweder der Eintritt des Versicherungsfalles (des Todes) oder der Tag der Antragstellung, zu beurteilen. Grundsätzlich sei sie der Meinung, daß ihr aufgrund der Novelle LGBl. 1005-6 ein Anspruch auf Hinterbliebenenpension ab dem Tod ihres Ehegatten, jedenfalls ab dem Zeitpunkt ihrer Antragstellung
(22. November 1991) zustehe, da zu diesem Zeitpunkt das NÖ. GBezG in der Fassung der Novelle LGBl. 1005-6 in Kraft gestanden sei und ihr Ehegatte an seinem Sterbetag die für den Anspruch auf Bürgermeisterpension erforderliche Amtszeit (von mehr als zehn Jahren) zurückgelegt habe. Aus § 19 leg. cit. ergebe sich, daß das Gesetz in der geltenden Fassung auf sie anzuwenden sei; ein Ausschluß ihres Anspruches auf Hinterbliebenenpension sei daraus nicht abzuleiten.
Im Beschwerdefall ist strittig, ob eine Hinterbliebenenpension nach § 14 Abs. 1 NÖ. GBezG in der Fassung LGBl. 1005-6 einem Hinterbliebenen nach einem anspruchsberechtigten Bürgermeister nur dann gebührt, wenn der Bürgermeister ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. 1005-6 verstorben ist oder ob dies auch dann der Fall ist, wenn sein Sterbetag vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der genannten Novelle liegt.
Maßstab für die Lösung diese Rechtsfrage ist die im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (dies war nach den unbestritten gebliebenen Angaben der Beschwerdeführerin der 17. Februar 1994) geltende Rechtslage. Dies gilt auch für den (im Beschwerdefall gegebenen) Fall, daß das die Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides bildende Gesetz nach der Erlassung dieses Bescheides, aber mit rückwirkender Kraft - bezogen auf einen vor Erlassung dieses Bescheides gelegenen Zeitpunkt - geändert wird (vgl. dazu z.B. die hg. Erkenntnisse vom 29. Mai 1964, 2047/63 = Slg. N.F. Nr. 6361/A, vom 3. Juli 1986, 86/08/0063 = Slg. N.F. 12197/A - nur Leitsatz, sowie vom 18. April 1988, 86/12/0091). Damit scheidet § 20 Abs. 5 NÖ. GBezG in der Fassung LGBl. 1005-8 als Prüfungsmaßstab im Beschwerdefall aus.
Die Hinterbliebenenpension wurde erst durch die 4. Novelle des NÖ. GBezG, LGBl. 1005-6, geschaffen. Der Anspruch auf Hinterbliebenenpension ist insoweit ein "abgeleiteter" Anspruch, als er nach § 14 Abs. 1 leg. cit. unter anderem voraussetzt, daß der Bürgermeister am Sterbetag Anspruch auf Bürgermeisterpension gehabt hat (erster Tatbestand) oder die für den Anspruch erforderliche Amtszeit zurückgelegt hat (zweiter Tatbestand). Im Beschwerdefall kommt von vornherein nur der zweite Tatbestand in Betracht. Unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhanges unterliegt es nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes keinem Zweifel, daß der zweite Tatbestand nur erfüllt ist, wenn der Bürgermeister AM STERBETAG die dort genannten Voraussetzungen für einen Anspruch AUF BÜRGERMEISTERPENSION erfüllt; die anspruchsbegründende Amtszeit beträgt daher in Verbindung mit § 12 Abs. 1 leg. cit. mindestens zehn Jahre (unter Berücksichtigung der Rundungsregelung des letzten Satzes dieser Bestimmung). Da es aber eine als Altersversorgung des Bürgermeisters (unter Angleichung an das Pensionsrecht der Beamten) dienende Bürgermeisterpension erst ab der 4. Novelle des NÖ GBezG, LGBl. 1005-6, gibt und sich diese Bürgermeisterpension nach ihrer Konzeption grundlegend vom früheren System der laufenden Zuwendungen unterscheidet (vgl. dazu die oben wiedergegebene Rechtslage), führt dies folgerichtig dazu, daß die Anspruchsvoraussetzungen für eine Hinterbliebenenpension nach § 14 Abs. 1 nur dann erfüllt sind, wenn der Bürgermeister nach dem Inkrafttreten der 4. Novelle (= LGBl. 1005-6) verstorben ist. Hätte der Gesetzgeber die Hinterbliebenenpension auch für Hinterbliebene nach einem Bürgermeister, der bereits vor dem Zeitpunkt dieser versorgungsrechtlichen Neuregelung verstorben ist und daher an seinem Sterbetag noch keinen Anspruch auf BürgermeisterPENSION hatte, einführen wollen, hätte er eine entsprechende Regelung schaffen müssen. Die Beschwerdeführerin kann für ihren Standpunkt weder aus § 19 NÖ. GBezG (diese Bestimmung bezieht sich nämlich nicht auf das durch die 4. Novelle geschaffene Versorgungssystem, sondern auf die frühere Rechtslage) noch aus § 20 Abs. 2 leg. cit. in der Fassung LGBl. 1005-6 (diese Bestimmung stellt jedenfalls auf Bürgermeister ab, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle nicht verstorben waren) etwas gewinnen.
Die Beschwerde erweist sich aus diesen Überlegungen als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)