VwGH 94/11/0228

VwGH94/11/02286.9.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, in der Beschwerdesache des Dr. X in W, gegen den "Ladungsbescheid" der Bundespolizeidirektion Wien vom 28. Juli 1994, Zl. III/Entz. 10320/VA/94, den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §19 Abs3;
AVG §56;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
KFG 1967 §75 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
AVG §19 Abs3;
AVG §56;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
KFG 1967 §75 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Bei der bekämpften Erledigung handelt es sich um einen "Ladungsbescheid" laut Formular 2 zu § 19 AVG der Verwaltungsformularverordnung 1991. Der Beschwerdeführer wird damit aufgefordert, in Angelegenheit "Amtsärztliche Untersuchung" zum angegebenen Termin bei der Behörde persönlich zu erscheinen. Die Erledigung enthält den Vermerk "Zutreffendes ist angekreuzt" x" und weist vier Rubriken auf, denen jeweils ein (zutreffendenfalls anzukreuzendes) Quadrat vorangestellt ist. Angekreuzt ist nur die erste Spalte ("Es ist notwendig, daß Sie hiezu persönlich in unser Amt kommen."), nicht jedoch die übrigen drei, von denen die letzten zwei Zwangsfolgen für den Fall der unentschuldigten Nichtbefolgung vorsehen. Ein Hinweis auf sonstige Rechtsfolgen, etwa nach dem KFG 1967, findet sich nicht.

Gegen Ladungsbescheide gemäß § 19 Abs. 3 AVG kann Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts erhoben werden. Dies gilt aber nicht für behördliche Erledigungen, die zwar mit "(Ladungs)-Bescheid" überschrieben sind, in denen aber für den Fall der unentschuldigten Nichtbefolgung keine Rechtsfolgen angedroht werden. Ihnen kommt nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts kein Bescheidcharakter zu (VfSlg. 9984, 9113; Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Jänner 1971, Zl. 404/70, und vom 22. Mai 1979, Zl. 1279/79).

Letzteres trifft auf die vorliegend bekämpfte Erledigung zu. Die belangte Behörde hat sich zwar des Formulars 2 zu § 19 AVG (Ladungsbescheid an Beteiligte) bedient, aber von der Möglichkeit der Androhung einer der darin an sich vorgesehenen Rechtsfolgen für den Fall der Nichtbefolgung - durch Ankreuzen der entsprechenden Spalte - keinen Gebrauch gemacht. Aus der Erledigung ergibt sich auch sonst kein vollstreckbarer Inhalt. Sie kann nach ihrem Inhalt (als Rechtsgrundlage ist ausschließlich § 19 AVG angegeben) auch nicht etwa als Aufforderungsbescheid nach § 75 Abs. 2 KFG 1967 angesehen werden, weshalb auch die bei Nichtbefolgung eines derartigen Bescheides vorgesehene Entziehung der Lenkerberechtigung nach dieser Gesetzesstelle im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommt.

Da der bekämpften Erledigung kein Bescheidcharakter zukommt, war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.

Dem steht das in der Beschwerde genannte hg. Erkenntnis vom 12. Oktober 1982, Zl. 82/11/0201, schon im Hinblick auf den anders gelagerten Sachverhalt nicht entgegen (im damaligen Ladungsbescheid waren für den Fall der Nichtbefolgung Rechtsfolgen angedroht).

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich die Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwaltes (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 727, wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

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