VwGH 94/11/0117

VwGH94/11/011722.11.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des P in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 7. Februar 1994, Zl. 11-39 Ku 13-1993, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Normen

KFG 1967 §73;
KFG 1967 §74;
KFG 1967 §75 Abs2;
VwRallg;
KFG 1967 §73;
KFG 1967 §74;
KFG 1967 §75 Abs2;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 20. Juli 1993 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 75 Abs. 2 KFG 1967 aufgefordert, sich binnen zwei Monaten einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen und dabei einen verkehrspsychologischen und einen nervenfachärztlichen Befund vorzulegen. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, daß seine Lenkerberechtigung, sollte er dieser Aufforderung nicht nachkommen, entzogen werden würde. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, über die der Landeshauptmann von Steiermark mit Bescheid vom 3. September 1993 entschied. Der Berufung des Beschwerdeführers wurde nicht Folge gegeben und es wurde ihm eine Frist von zwei Monaten ab Zustellung des Berufungsbescheides, zur Vorlage der geforderten Befunde, eingeräumt. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 14. September 1993 zugestellt, der Aufforderungsbescheid ist somit in Rechtskraft erwachsen. Da der Beschwerdeführer innerhalb der gesetzten Frist der ausgesprochenen Aufforderung nicht nachkam, wurde ihm mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft W vom 23. November 1993 (ihm zugestellt am 26. November 1993) die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens eine Stellungnahme zur in Aussicht genommenen Entziehung der Lenkerberechtigung an die Behörde zu übermitteln. Hievon machte der Beschwerdeführer nicht Gebrauch. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 22. Dezember 1993 wurde dem Beschwerdeführer die für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B erteilte Lenkerberechtigung gemäß § 75 Abs. 2 KFG 1967 entzogen.

Mit dem nun angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 7. Februar 1994 wurde die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung abgewiesen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 75 Abs. 2 zweiter Satz KFG 1967 ist dem Besitzer einer Lenkerberechtigung dann, wenn er einem rechtskräftigem Bescheid, mit der Aufforderung sich ärztlich untersuchen zu lassen, zur Erstattung eines ärztlichen Gutachtens erforderliche Befunde zu erbringen oder die Lenkerprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge leistet, die Lenkerberechtigung zu entziehen.

Wie aus dem Inhalt der Verwaltungsakten ersichtlich ist, hat der Beschwerdeführer wiederholt erklärt, daß er sich der Untersuchung unterziehen und auch die Befunde beibringen werde. Der diesbezüglich "deklarierte Wille" ersetzt jedoch nicht die tatsächliche Erfüllung der Aufforderung, sodaß durch die bloße Absichtserklärung des Beschwerdeführers die vorliegende Entziehungsmaßnahme nicht gehindert war.

Insoweit der Beschwerdeführer rügt, die belangte Behörde habe sich mit seinem Einwand, die Annahme seiner gesundheitlichen bzw. geistigen Nichteignung sei ungerechtfertigt, nicht auseinandergesetzt, vermag dies seiner Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Für die Erlassung eines Bescheides nach § 75 Abs. 2 zweiter Satz KFG 1967 ist lediglich erforderlich, daß der Besitzer einer Lenkerberechtigung einer an ihn rechtskräftig ergangenen Aufforderung bis zur Erlassung des Entziehungsbescheides erster Instanz keine Folge geleistet hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. September 1993, Zl. 92/11/0248, mit weiterem Judikaturhinweis). Es handelt sich hiebei um eine Entziehung sui generis (sogenannte "Formalentziehung"), die weder § 73 noch § 74 KFG 1967 zuzuzählen ist. Die Gründe, die Anlaß für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens zur Entziehung der Lenkerberechtigung boten, sind nicht mehr zu prüfen, sodaß im vorliegenden Verfahren für eine Auseinandersetzung mit der geistigen und körperlichen Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen kein Raum ist. Ebenso war es im vorliegenden Verfahren unerheblich, ob für den Beschwerdeführer Berufsausübung als Gärtner "die Lenkerberechtigung zwingend erforderlich ist".

Schließlich ist auch das Vorbringen des Beschwerdeführers verfehlt, im Schreiben der Erstbehörde vom 23. November 1993 sei eine Verlängerung der zweimonatigen Frist zur Entsprechung der an ihn ergangenen Aufforderung enthalten gewesen. Wie bereits erwähnt, handelte es sich bei diesem Schreiben um die Einräumung der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme im Verwaltungsverfahren zur von der Behörde beabsichtigten Entziehung der Lenkerberechtigung. Abgesehen davon, daß daraus eine relevante Fristverlängerung nicht abgeleitet werden kann, ist der Beschwerdeführer im übrigen ohnehin der ihm erteilten Aufforderung bis zum Ablauf der in diesem Schreiben genannten zweiwöchigen Frist und auch in der Folge in keiner Weise nachgekommen.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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