Normen
AuslBG §28 Abs1;
AuslBG §3 Abs1;
AVG §58 Abs2;
B-VG Art130 Abs2;
VStG §19 Abs1;
VStG §19;
AuslBG §28 Abs1;
AuslBG §3 Abs1;
AVG §58 Abs2;
B-VG Art130 Abs2;
VStG §19 Abs1;
VStG §19;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der K-Gesellschaft m.b.H. (in der Folge kurz: Ges.m.b.H.).
Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien (Mag.) vom 20. Dezember 1993 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als gemäß § 9 VStG zur Vertretung der Ges.m.b.H. nach außen berufenes Organ zu verantworten, daß die Ges.m.b.H. mit Sitz in Wien am 22. Juni 1993 an einer Baustelle in Wien IX drei namentlich genannte ungarische Staatsbürger mit verschiedenen Arbeiten beschäftigt habe, obwohl für diese drei Ausländer weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine gültige Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt worden sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 AuslBG verletzt, weshalb über ihn drei Geldstrafen a S 30.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen je vier Tage) verhängt wurden. In der Begründung dieses Bescheides stützte sich die erstinstanzliche Behörde auf die Anzeige vom 25. Juni 1993 sowie darauf, daß der Beschwerdeführer von der gebotenen Gelegenheit zur Rechtfertigung keinen Gebrauch gemacht habe. Das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung bzw. Gefährdung der durch die Strafdrohung geschützten Interessen und die durch die Tat bewirkten nachteiligen Folgen seien bei der Strafbemessung bedacht worden; mildernd sei kein Umstand, erschwerend eine einschlägige Vorstrafe gewesen. Mangels Mitwirkung des Beschwerdeführers seien "mittlere" finanzielle Verhältnisse des Beschwerdeführers angenommen worden.
In seiner dagegen erhobenen Strafberufung gab der Beschwerdeführer die gegen ihn erhobenen Vorwürfe als richtig zu, doch sei die Strafe unangemessen hoch, es hätte mit Verhängung der Mindeststrafe von je S 10.000,-- das Auslangen gefunden werden müssen.
Im Berufungsverfahren holte die belangte Behörde eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zu seinen persönlichen Verhältnissen ein. Außerdem wurde dem Landesarbeitsamt (LAA) Gelegenheit zu einer Stellungnahme zur Berufung gegeben.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 4. Oktober 1994 gab die belangte Behörde der Berufung insofern Folge, als die Geldstrafen auf S 20.000,-- je unberechtigt beschäftigtem Ausländer und die Ersatzfreiheitsstrafen auf je drei Tage herabgesetzt wurden. Die belangte Behörde ging in ihrer Begründung von den Bestimmungen des § 19 VStG und des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG sowie davon aus, daß der Beschwerdeführer bereits einmal rechtskräftig wegen einschlägiger Verwaltungsübertretungen schuldig erkannt worden war. Es habe daher der zweite Strafsatz (Wiederholungsfall) des § 28 Abs. 1 AuslBG zur Anwendung zu kommen. Im Hinblick auf den objektiven Unrechtsgehalt der Tat, das Verschulden des Bestraften, den zuerkannten Milderungsgrund der Schuldeinsicht und des Umstandes, daß beide Geschäftsführer für dieses Delikt bestraft worden seien, erscheine der Strafzweck bei der nunmehr verhängten Geldstrafe als noch gesichert. Der Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretungen könne mit Rücksicht auf gesamtwirtschaftliche Interessen nicht als gering bewertet werden. Auch das Verschulden des Beschwerdeführers habe nicht als gering eingestuft werden können, weil weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen gewesen sei, daß die Einhaltung der verletzten Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder daß die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Hinsichtlich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers sei die belangte Behörde von dessen Angaben ausgegangen. Die nunmehr herabgesetzten Strafen reichten aus spezialpräventiver Sicht daher aus und stellten sich unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe und auf die gesetzliche Strafdrohung als durchaus angemessen dar. Es sei daher der Anregung des LAA, die Strafen zu bestätigen, nicht Folge zu geben gewesen. Eine weitere Strafherabsetzung komme unter Bedachtnahme auf die vorangeführten Strafzumessungsgründe, sowie unter Berücksichtigung generalpräventiver Erwägungen im Rahmen der gesetzlichen Strafverfolgung nicht in Betracht.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf gesetzmäßige Ermessensübung verletzt.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG begeht, soferne die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlungen bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen dem § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§ 4) erteilt noch eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§ 15) ausgestellt wurde, ...
bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von S 5.000,-- bis zu S 60.000,--, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von S 10.000,-- bis zu S 120.000,--, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von S 10.000,-- bis zu S 120.000,--, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von S 20.000,-- bis zu S 240.000,--.
Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß die Strafbemessung auf Grund einer in Rechtskraft erwachsenen einschlägigen Vorstrafe des Beschwerdeführers nach dem zweiten Strafsatz (S 10.000,-- bis zu S 120.000,--) zu erfolgen hatte.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen sind zu berücksichtigen.
In der Beschwerde werden weder von der belangten Behörde unberücksichtigte Milderungsgründe noch von den Tatsachen abweichende Feststellungen über die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers geltend gemacht. Der Beschwerdeführer behauptet aber einen Ermessensmißbrauch der belangten Behörde und führt dazu insbesondere aus, die belangte Behörde habe die Vorstrafe des Beschwerdeführers nicht nur als strafsatzerhöhend, sondern überdies auch als Erschwerungsgrund gewertet und damit gegen das im Strafrecht allgemein herrschende Doppelverwertungsgebot verstoßen.
Dem vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu folgen, hat doch die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausdrücklich festgestellt, daß sie wegen der Vorstrafe des Beschwerdeführers den zweiten Strafsatz nach § 28 Abs. 1 AuslBG anzuwenden habe, und daß keine Erschwerungsgründe vorlägen.
Die Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens ist eine Ermessensentscheidung, die nach dem vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. März 1980, Slg. 10077/A). Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch macht. Dabei ist es Sache der Behörde, die für die Strafzumessung maßgebenden Erwägungen darzustellen, um so dem Verwaltungsgerichtshof die Möglichkeit zur Überprüfung zu eröffnen, ob vom Ermessen gesetzgemäß Gebrauch gemacht worden ist (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. September 1985, Zl. 85/18/0317). Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, daß die Behörde unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet wäre, nur die gesetzliche Mindeststrafe zu verhängen.
Die Beschwerde zeigt nicht auf, worin der belangten Behörde - abgesehen von der angeblichen Doppelverwertung der genannten Vorstrafe - ein Ermessensmißbrauch oder eine Ermessensüberschreitung vorzuwerfen sei. Soweit der Beschwerdeführer in den diesbezüglichen Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides einen relevanten Begründungsmangel erblickt, ist ihm zu erwidern, daß sich die belangte Behörde mit dem objektiven und subjektiven Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte auseinandergesetzt hat. Eine nähere Ausführung, warum es gerade im Beschwerdefall zu einer Verletzung gesamtwirtschaftlicher und sonstiger öffentlicher Interessen gekommen ist, erübrigt sich, weil die vom AuslBG geschützten Interessen in jedem Falle der unberechtigten Beschäftigung von Ausländern verletzt werden. Der Beschwerdeführer zeigt seinerseits nicht auf, daß und aus welchen Gründen dies gerade im konkreten Beschwerdefall nicht der Fall gewesen sein sollte.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher eine gesetzwidrige Ermessensübung der belangten Behörde bei der Strafzumessung nicht zu erkennen, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
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