Normen
BDG 1979 §44 Abs1;
BDG 1979 §44 Abs2;
BDG 1979 §44 Abs3 impl;
DO Wr 1966 §19 Abs1 idF 1979/026;
DO Wr 1966 §20a Abs3 idF 1979/026;
DO Wr 1966 §20a idF 1979/026;
BDG 1979 §44 Abs1;
BDG 1979 §44 Abs2;
BDG 1979 §44 Abs3 impl;
DO Wr 1966 §19 Abs1 idF 1979/026;
DO Wr 1966 §20a Abs3 idF 1979/026;
DO Wr 1966 §20a idF 1979/026;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Stadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Bediensteter der Wiener Stadtwerke-Verkehrsbetriebe in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien.
Mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission vom 19. April 1993 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, dadurch, "daß er am 17.7.1992 einer Anordnung zur Vornahme eines Testes zur Feststellung einer allfälligen Alkoholisierung überhaupt nicht und der dienstlich begründeten Anordnung eines Schuhwechsels erst nach wiederholter Aufforderung nachgekommen ist, seinen Vorgesetzten beschimpfte und durch Alkohol seine Dienstunfähigkeit herbeiführte", gegen die im § 19 der Dienstordnung 1966 in der gültigen Fassung (DO 1966) festgelegten Pflichten eines Beamten verstoßen und ein Dienstvergehen begangen zu haben. Über den Beschwerdeführer wurde dafür die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe zweier Monatsbezüge unter Ausschluß der Haushaltszulage gemäß § 58 Abs. 1 Z. 3 DO 1966 verhängt.
In der Begründung des Disziplinarerkenntnisses führte die Behörde erster Instanz (soweit für das vorliegende Beschwerdeverfahren noch von Relevanz) aus, der Umstand, daß der Beschwerdeführer den Werkmeister K. beschimpft habe, sei von ihm im wesentlichen nicht bestritten worden und im Zusammenhang mit der Aussage des Zeugen K. als erwiesen anzunehmen. Wenn auch der Umgangston "in der Wagenrevision ein lockerer sein mag, so gehen Äußerungen wie das Antragen des Arschleckens jedenfalls über das zulässige Ausmaß hinaus". Die im dienstlichen Interesse gelegene Anordnung des Alko-Testes (schließlich führe eine Alkoholisierung am Arbeitsplatz zur Selbst- und Fremdgefährdung) sei vom Beschwerdeführer nach seinen Angaben nicht aus sachlichen Gründen beeinsprucht, sondern "aus Prinzip" verweigert worden. Da der Beschwerdeführer der Weisung nicht nachgekommen sei, sei eine Dienstpflichtverletzung anzunehmen. Dem Vorbringen, Sicherheitsbeamte würden eine besondere Ausbildung zur Feststellung einer Alkoholisierung benötigen, sei entgegenzuhalten, daß diese die Beeinträchtigung im alkoholisierten Zustand beurteilten und nicht den Alkoholgenuß selbst. Unter Heranziehung zweier Vorstrafen aus dem Jahr 1991 und einer aus dem Jahr 1990, der Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse und dem Umstand, daß sich der Beschwerdeführer "subjektiv als ungerecht behandelt fühlte", sei das verhängte Strafausmaß gerechtfertigt.
In der Berufungsschrift vom 8. Juni 1993 machte der Beschwerdeführer geltend, was die Verweigerung anlange, einen Alkotest vornehmen zu lassen, sei diese Verweigerung durchaus berechtigt gewesen, weil nur "nach der Straßenverkehrsordnung Alkotests vorgenommen werden können und die auch nur von Organen des amtsärztlichen Dienstes oder durch besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht (§ 5 Abs. 2 StVO)". Zu bemerken sei ferner, daß der Beschwerdeführer nicht im Fahrdienst, sondern im Reinigungsdienst der Werkstätte beschäftigt sei. Für eine derartige Tätigkeit sei das Tragen von Sicherheitsschuhen nicht notwendig, abgesehen davon, daß der Beschwerdeführer nach ein paar Minuten ohnehin, um einen weiteren Wortwechsel zu entgehen, die Schuhe getauscht habe. Was den "Wortwechsel anlangt so handelt es sich um eine Reaktion meinerseits auf Äußerungen des Werkmeisters K. und erscheint daher gerechtfertigt".
In einem weiteren Disziplinarerkenntnis vom 13. Dezember 1993 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er sei am 17. Dezember 1992 in der Zeit von 6.00 bis 14.00 Uhr in der Wagenrevisionswerkstätte des Bahnhofes F. zum Dienst eingeteilt gewesen, sei jedoch zu Dienstbeginn nicht an seiner Dienststelle erschienen, "sondern meldete sich dort telefonisch erst um 11.00 Uhr und ersuchte um Urlaub". Die Anordnung seines Vorgesetzten, sofort auf seiner Dienststelle zu erscheinen, sei vom Beschwerdeführer nicht beachtet worden. Er sei somit am 17. Dezember 1992 während der gesamten Dienstzeit seinem Dienst eigenmächtig und unentschuldigt ferngeblieben. Der Beschwerdeführer habe dadurch gegen die im § 19 DO 1966 festgelegten allgemeinen Dienstpflichten eines Beamten verstoßen. Wegen dieser Dienstpflichtverletzung werde gemäß § 58 Abs. 1 Z. 3 DO 1966 eine Geldstrafe von zwei Monatsbezügen unter Ausschluß der Haushaltszulage verhängt.
In der Begründung dieses Disziplinarerkenntnisses wird dargelegt, der Beschwerdeführer habe in der mündlichen Verhandlung vom 29. November 1993 als Entschuldigungsgrund für das ihm angelastete Dienstvergehen vorgebracht, daß seine Lebensgefährtin am 16. Dezember 1992 mit Verdacht auf Herzinfarkt ins Spital eingeliefert worden sei. Bedingt durch diesen Umstand habe er am nächsten Tag verschlafen und daher um einen Urlaubstag ersucht. Nachdem im Beweisverfahren nicht habe geklärt werden können, ob der Beschwerdeführer diese besondere Ausnahmesituation seinem Vorgesetzten mitgeteilt habe, sei die Disziplinarkommission zur Auffassung gelangt, daß der Beschwerdeführer "auf Weisung seines Vorgesetzten in seiner Dienststelle hätte erscheinen müssen". Nach § 19 Abs. 1 DO 1966 habe der Beamte die ihm übertragenen Geschäfte mit Sorgfalt, Fleiß und Unparteilichkeit zu besorgen. Nach § 19 Abs. 2 DO 1966 habe der Beamte gegenüber dem Vorgesetzten, den Mitarbeitern, den Parteien und Kunden ein höfliches und hilfsbereites Verhalten an den Tag zu legen. Er habe im Dienst und außer Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, das seiner Stellung entgegengebracht werde, untergraben könnte. Da der Beschwerdeführer die Anordnung seines Vorgesetzten nicht beachtet habe und dem Dienst eigenmächtig und unentschuldigt ferngeblieben sei, sei die ihm angelastete Dienstpflichtverletzung als erwiesen anzunehmen. Er habe dadurch eine "wichtige Dienstpflicht, nämlich die ordnungsgemäße Dienstleistung sowie die strikte Einhaltung seiner Arbeitskraft", verletzt. Bei der Strafbemessung sei als erschwerend zu werten, daß über den Beschwerdeführer bereits drei rechtskräftige Disziplinarstrafen verhängt worden seien, wobei in allen drei Fällen eine auffallende nachlässige Pflichtauffassung zu verzeichnen gewesen sei.
In der Berufung vom 26. Jänner 1994 hielt der Beschwerdeführer fest, mit dem Disziplinarerkenntnis werde ihm vorgeworfen, sich am 17. Dezember 1992 erst um 11.00 Uhr telefonisch in der Dienststelle mit der Bitte um Urlaub gemeldet zu haben und der Anordnung des Vorgesetzten, sofort an der Dienststelle zu erscheinen, nicht gefolgt zu sein. Er sei eigenmächtig und unentschuldigt dem Dienst ferngeblieben, zumal das Beweisverfahren nicht habe klären können, ob der Beschwerdeführer diese besondere Ausnahmesituation seinem Vorgesetzten mitgeteilt habe. Der Beschwerdeführer fechte das Disziplinarerkenntnis "seinen gesamten Inhalte nach als rechtsirrig an". Der bei der Disziplinarverhandlung am 29. November 1993 vernommene Werkmeister Sch. habe sich an den Inhalt des mit ihm geführten Telefongespräches nicht mehr erinnern können. Seine Verantwortung sei daher nicht widerlegt und hätte zumindest "in dubio pro reo" dem Erkenntnis zugrunde gelegt werden müssen. Da die Disziplinarkommission selbst von einer "besonderen Ausnahmesituation" spreche, wäre mit einem Freispruch vorzugehen gewesen. Auch hätte das nunmehrige Disziplinarerkenntnis nur unter Bedachtnahme auf das Disziplinarerkenntnis vom 15. Februar 1993 gefällt werden dürfen, also gar keine oder nur eine geringe Zusatzstrafe verhängt werden dürfen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde über die Berufungen des Beschwerdeführers wie folgt:
"Im Sinne des § 59 Abs. 2 Dienstordnung 1966 wird über die vorliegenden vollen Berufungen gleichzeitig erkannt, sodaß nur eine Strafe zu verhängen ist.
Gemäß § 72 Abs. 1 und 85 Abs. 2 der Dienstordnung 1966 in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG 1991 werden die erstinstanzlichen Schuldsprüche in folgender zusammenfassender Weise bestätigt:
(Der Beschwerdeführer), geb. am 10.1.1939, ist schuldig folgende Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben:
- 1. Er hat am 17.7.1992 einer aufgrund der bei ihm durch Mundgeruch und schwankenden Gang festgestellten Alkoholisierung getroffenen dienstlichen Anordnung zur Vornahme eines Testes zur Feststellung seines Alkoholisierungsgrades nicht Folge geleistet.
- 2. Er hat am 17.7.1992 seinen Vorgesetzten in der Weise beschimpft, daß er ihm gegenüber sinngemäß die Worte gebrauchte: "Er solle scheißen gehen" bzw. "Er solle ihn am Arsch lecken".
- 3. Er hat am 17.12.1992 die um 11.00 Uhr getroffene Anordnung seines Vorgesetzten, sofort in seiner Dienststelle zu erscheinen, nicht beachtet, sodaß er zumindest während der bis 14.00 Uhr währenden Dienstzeit unentschuldigt ferngeblieben ist.
Der Beschuldigte hat dadurch zu Punkt 1. und 3. Dienstpflichtverletzungen nach § 20a der Dienstordnung 1966 und zu Punkt 2. Dienstpflichtverletzung nach § 19 Abs. 2 Dienstordnung 1966 begangen.
Über den Beschuldigten wird gemäß § 58 Abs. 1 Z. 3 Dienstordnung 1966 folgende Disziplinarstrafe verhängt:
Geldstrafe von zwei Monatsbezügen unter Ausschluß der Haushaltszulage.
Dem Beschuldigten werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Hinsichtlich der weiteren Tathandlungen (Erfüllung der dienstlichen Anordnung des Anziehens von Sicherheitsschuhen erst nach wiederholter Aufforderung und Herbeiführung der Dienstunfähigkeit durch Alkoholgenuß) wird der Beschuldigte gemäß § 85 Abs. 2 in Verbindung mit § 79 Abs. 1 Zif. 2 der Dienstordnung 1966 freigesprochen."
Nach Zitierung des § 19 Abs. 2 DO 1966 und des § 20a DO 1966 weist die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides darauf hin, dem durchgeführten Ermittlungsverfahren sei zu entnehmen, daß beim Beschwerdeführer Symptome einer Alkoholisierung hätten festgestellt werden können, "die auf einen Alkoholisierungsgrad schließen lassen, der zwar nicht schon als Herbeiführung der Dienstunfähigkeit angesehen werden kann, aber im Interesse der Aufrechterhaltung der Disziplin am Arbeitsplatz zur Aufforderung eines Alkotests sehr wohl berechtigte". Weiters könne die erfolgte "gröbliche Beschimpfung" durch den Beschwerdeführer keinesfalls als gerechtfertigt angesehen werden, weil es sich hiebei um keinen Wortwechsel gehandelt habe, der auf beiden Seiten zu Beschimpfungen geführt hätte. Es sei daher deutlich jene Grenze überschritten worden, die auch bei einem allgemein etwas rauherem Umgangston, insbesondere Vorgesetzten gegenüber, beachtet werden müsse. Betreffend den Vorfall vom 17. Dezember 1992 komme es aufgrund der getroffenen Anordnung, doch noch zum Dienst zu erscheinen, nicht mehr darauf an, "aus welchen Gründen das verspätete Sichmelden erfolgte, oder daß sich vielleicht die Erscheinung zum Dienst nicht mehr dafür stünde, sondern daß einer zurecht getroffenen Anordnung eines Vorgesetzten Folge zu leisten ist". Der Freispruch in den im Spruch angeführten Punkten habe nicht zuletzt nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" zu erfolgen gehabt. Hinsichtlich der Strafbemessung würden die erstinstanzlich angeführten Strafzumessungsgründe übernommen. Im Hinblick auf den teilweisen Freispruch und die Zusammenfassung der einzelnen Dienstpflichtverletzungen erscheine die nunmehr verhängte Strafe als schuldangemessen.
In der Beschwerde werden Rechtswidrigkeit des Inhaltes und und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 57 der im Beschwerdefall anzuwendenden DO 1966 (LGBl. Nr. 37/1967) ist ein Beamter, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, nach den Bestimmungen dieses Abschnittes (des Abschnittes VII der DO 1966) zur Verantwortung zu ziehen.
Gemäß § 19 Abs. 1 DO 1966 (idF LGBl. Nr. 26/1979) hat der Beamte die ihm übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt, Fleiß und Unparteilichkeit zu besorgen. Er hat sich hiebei von den Grundsätzen größtmöglicher Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.
Gemäß § 19 Abs. 2 DO 1966 hat der Beamte gegenüber dem Vorgesetzten, den Mitarbeitern, den Parteien und den Kunden ein höfliches und hilfsbereites Verhalten an den Tag zu legen. Er hat im Dienst und außer Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, das seiner Stellung entgegengebracht wird, untergraben könnte.
Nach § 20a DO 1966 (idF LGBl. Nr. 26/1979) hat der Beamte seinen Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Der Beamte kann nach Abs. 2 dieser Bestimmung die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde. Hält der Beamte eine Weisung aus einem anderen Grund für gesetzwidrig, so kann er gemäß § 20a Abs. 3 leg. cit., bevor er die Weisung befolgt, seine Bedenken dem Vorgesetzten mitteilen. Bestätigt jedoch der Vorgesetzte diese Weisung schriftlich, so hat der Beamte die Weisung zu befolgen.
Sind dienstliche Weisungen erkennbar erteilt, so sind sie grundsätzlich bindend und können nicht aus eigener Beurteilung als ungerechtfertigt oder unzumutbar zurückgewiesen werden. Ungehorsam drückt sich normalerweise in der gezielten Ablehnung oder in der nachlässigen Außerachtlassung einer Anordnung aufgrund bedingten Vorsatzes oder Fahrlässigkeit aus. Dabei kommt es nicht darauf an, aus welchen persönlichen oder sachlichen Gründen Befolgung der Weisung unterlassen wird, ob aus Bequemlichkeit, Gleichgültigkeit, Vergeßlichkeit, sachliche Kritik an der Zweckmäßigkeit, Rechthaberei, wegen Unzumutbarkeit o.ä. (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. März 1991, 91/09/0002).
Von der Verpflichtung zur Befolgung von Weisungen des Vorgesetzten ist der Beamte nur dann frei, wenn es sich um Weisung eines unzuständigen Organes oder um eine Weisung handelt, deren Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde. Von diesen Fällen abgesehen ist der Beamte verpflichtet, alle sonstigen Weisungen, mögen sie im Einzelfall auch gesetzwidrig sein, zu befolgen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Dezember 1979, 555/78).
Eine Aussetzung von der Befolgungspflicht ergibt sich nach § 20a Abs. 3 DO 1966 (wenn nicht nach Abs. 4 leg. cit. Gefahr im Verzug vorliegt) bis zu ihrer allfälligen schriftlichen Bestätigung nur dann, wenn der Beamte, der eine Weisung (aus anderen als strafgesetzlichen Gründen) für gesetzwidrig hält, seine rechtlichen Bedenken vor Befolgung der Weisung dem Vorgesetzten mitteilt. Bedenken, die gegen die Zweckmäßigkeit einer Weisung vorgebracht werden, führen nicht die Rechtsfolge des § 20a Abs. 3 DO 1966 herbei (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Februar 1991, 90/09/0064, 0080, zu der dem § 20a Abs. 3 DO 1966 vergleichbaren Bestimmung des § 44 Abs. 3 BDG 1979).
Im Faktum 1 wird dem Beschwerdeführer ein Weisungsverstoß nach § 20a DO 1966 dahingehend angelastet, daß er einer dienstlichen Anordnung zur Vornahme eines Testes zur Feststellung seiner Alkoholisierung nicht nachgekommen sei.
Daß die erwähnte Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt worden wäre oder der Beschwerdeführer mit deren Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen hätte, wird auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Der Beschwerdeführer bringt weiters nicht vor, vor Befolgung der Weisung etwa von dem Remonstrationsrecht im Sinne des § 20a Abs. 3 DO 1966 Gebrauch gemacht zu haben (nach den unbestritten gebliebenen Ausführungen im erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnis hat der Beschwerdeführer die Anweisung nicht aus sachlichen Gründen beeinsprucht, sondern "aus Prinzip" verweigert). Damit können aber auch in der Beschwerde neuerlich vorgebrachte Bedenken, beim Werkmeister K. habe es sich um kein im Sinn des § 5 Abs. 2 StVO besonders ausgebildetes und ermächtigtes Organ zur Feststellung einer Alkoholisierung gehandelt (sodaß die Verweigerung des Alkotests zu Recht erfolgt sei), an dem disziplinarrechtlich verfolgbaren Weisungsverstoß nach § 20a DO 1966 nichts ändern. Dasselbe gilt für den Beschwerdehinweis, der Werkmeister K. habe bei seiner Einvernahme am 15. Februar 1993 (nur) angegeben, er habe beim Sprechen mit dem Beschwerdeführer Alkoholgeruch (und keine sonstigen Anzeichen einer Alkoholisierung) bemerkt.
Faktum 3 (Nichtbeachtung einer am 17. Dezember 1992 um 11.00 Uhr getroffenen Anordnung des Vorgesetzten, sofort in der Dienststelle zu erscheinen) beinhaltet schließlich ebenfalls einen Weisungsverstoß (", sodaß er ... Dienstzeit unentschuldigt ferngeblieben sei."). Es wird hier ausdrücklich (bloß) ein Verstoß nach § 20a DO 1966 zum Vorwurf gemacht. Auch nach der Begründung des angefochtenen Bescheides wird als disziplinarrechtlich relevantes Verhalten die Nichtbefolgung der Anordnung des Vorgesetzten, zum Dienst zu erscheinen, angesehen.
Zum Faktum 3 macht die Beschwerde geltend, auch die Disziplinarkommission spreche von einer "besonderen Ausnahmesituation", in der sich der Beschwerdeführer, bedingt durch den Herzinfarkt seiner Lebensgefährtin, befunden habe. Werkmeister Sch. habe sich an den Inhalt des Telefonates nicht mehr erinnern können, es entspreche "durchaus den Erfahrungen des täglichen Lebens, daß eine Begründung und Entschuldigung für das Nichterscheinen am Arbeitsplatz angegeben wird". Somit sei die Verantwortung des Beschwerdeführers nicht widerlegt und hätte daher zumindest nach dem Grundsatz in dubio pro reo zugunsten des Beschwerdeführers entschieden werden müssen.
Gemäß den oben wiedergegebenen Kriterien, nach denen die Nichtbefolgung einer Weisung keine Dienstpflichtverletzung darstellen könnte (Weisungserteilung durch ein unzuständiges Organ, Strafgesetzwidrigkeit seiner Befolgung oder rechtzeitige Ausübung des Remonstrationsrechtes), kann der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen schon grundsätzlich nichts für sich gewinnen. Weiters ist hier darauf hinzuweisen, daß auch aus der Beschwerde nicht deutlich wird, in welcher "besonderen Ausnahmesituation" sich der Beschwerdeführer am 17. Dezember 1992 bei Nichtbefolgung der Weisung befunden haben sollte (die Lebensgefährtin war offensichtlich bereits am Vortag ins Spital gebracht worden, am 17. Dezember 1992 hatte sich der Beschwerdeführer "nur" verschlafen). Ebenso nicht nachvollziehbar ist, welche "Verantwortung" des Beschwerdeführers betreffend sein Nichterscheinen am Arbeitsplatz nicht hätte widerlegt werden können. Nach dem Protokoll über die mündliche Verhandlung vor der Disziplinarbehörde erster Instanz vom 29. November 1993 hat die Antwort des Beschwerdeführers auf die Anordnung des Werkmeisters Sch., er solle zum Dienst kommen, nur gelautet:
"Ich habe gesagt nein, das zahlt sich nicht aus" (weitere Fragen an den Beschwerdeführer, so, ob er etwa zur Arbeit hätte fahren können, blieben laut der Verhandlungsschrift vom Beschwerdeführer unbeantwortet).
Mit seinem Beschwerdevorbringen zum Faktum 2 (Beschimpfungen) zeigt der Beschwerdeführer ebenfalls keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Er trägt vor, was die "Beschimpfungen anlangt, so sind sie einerseits im Zuge eines Streitgespräches als Reaktion mit dem Werkmeister gefallen und entsprechen im übrigen dem milieubedingten Umgangston in der Werkstätte".
Daß die im Vorwurf zum Faktum 2 wiedergegebenen Äußerungen gegenüber dem Vorgesetzten des Beschwerdeführers eine Dienstpflichtverletzung nach § 19 Abs. 2 DO 1966 darstellen, ist evident (vgl. dazu beispielsweise die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 1985, 85/09/0223, = Slg. Nr. 11.966/A, vom 4. September 1989, 89/09/0076, und vom 24. November 1997, 95/09/0348). Der Beschwerdeführer stellt in keiner Weise schlüssig dar, warum die Beschimpfungen als Reaktion "im Zuge eines Streitgespräches" oder wegen "milieubedingten Umgangstones" gerechtfertigt werden könnten.
Die Beschwerde - die zur Höhe der verhängten Geldstrafe keine Ausführungen enthält - erweist sich damit insgesamt als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
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