Normen
BDG 1979 §43 Abs1;
BDG 1979 §43 Abs2;
BDG 1979 §44 Abs1;
BDG 1979 §91;
BDG 1979 §92 Abs1 Z3;
BDG 1979 §95 Abs1;
BDG 1979 §43 Abs1;
BDG 1979 §43 Abs2;
BDG 1979 §44 Abs1;
BDG 1979 §91;
BDG 1979 §92 Abs1 Z3;
BDG 1979 §95 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Revierinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er versieht seinen Dienst im Bereich des Landesgendarmeriekommandos für Niederösterreich.
Im Disziplinarerkenntnis vom 8. September 1993, Zl. 18/28-DK-45/93, der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt,
"seine rechtskräftigen Bestrafungen in der Gesamthöhe von
S 5.500,-- (fünftausendfünfhundert) wegen der Übertretungen nach § 4 Abs 1 und 5 StVO 1960 sowie § 31 Abs. 1 StVO 1960 verschuldet zu haben, weil er
- 1. nach einem von ihm am 23. Februar 1993, mit dem Zivil-PWF, Deckkennzeichen MD 602 Y, in L. auf der Südbahnstraße, Kreuzung A-Straße, verursachten Verkehrsunfall mit Sachschaden,
- a) nicht die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle oder den Straßenerhalter von der Beschädigung der Verkehrseinrichtung verständigte;
- b) nicht die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall mit Sachschaden ohne unnötigen Aufschub verständigte und
- c) nicht an der Feststellung des Sachverhaltes mitwirkte.
Weiters wird (der Beschwerdeführer) beschuldigt, den inkriminierten Sachverhalt verspätet, nämlich erst um 18.40 Uhr des 23. Februar 1993 seinem Postenkommandanten GrInsp B. unter Vorspiegelung falscher Tatsachen gemeldet zu haben.
Der Beamte hat dadurch, über seine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit hinaus auch seine Dienstpflichten nach den §§ 43 Abs 1 und 2 sowie 44 Abs 1 BDG 1979 hinsichtlich seiner Verpflichtung zur gewissenhaften Beachtung der geltenden Rechtsordnung und zur Erhaltung des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben sowie zur Befolgung von Weisungen iVm § 8 Abs 2 Gendarmeriedienstinstruktion (GDI) und den §§ 26 Abs 1, 2 und 3 sowie 27 Abs 1 der Kraftfahrzeugvorschrift für die Bundesgendarmerie (KfzV) im Sinne des § 91 BDG 1979 schuldhaft verletzt.
Es wird deshalb über ihn als Disziplinarstrafe gemäß § 92 Abs 1 Z 2 BDG 1979
eine Geldbuße in der Höhe von S 3.000,--
(Schilling dreitausend)
verhängt."
Zum erwiesenen Sachverhalt wird in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides ausgeführt, der Beschwerdeführer habe am 23. Februar 1993 ("Faschingsdienstag") dem Postenkommandanten Gruppeninspektor B. um ca. 18.40 Uhr gemeldet, daß er während seines Außendienstes einen Verkehrsunfall mit dem "ZivilPWF, Marke VW-Jetta 15 K, Deckkennzeichen MD 602 Y" (im folgenden: Dienstfahrzeug) gehabt habe. Als Unfallort habe der Beschwerdeführer die Flugfeldstraße bei km 0,250 im Gemeindegebiet von K. genannt. Der Beschwerdeführer habe angegeben, daß ihm dort ein weißer PKW auf seiner Fahrbahnseite entgegengekommen sei, er nach rechts habe ausweichen müssen und mit dem Patrouillenwagen gegen einen Erdwall gefahren sei. Als Sachschaden habe der Beschwerdeführer nur eine geringfügige Beschädigung des rechten Kotflügels und der Stoßstange angeführt. An fremdem Gut sei kein Schaden entstanden. Weil der Dienstwagen fahrbereit gewesen sei, habe er ihn sogleich an die zuständige Reparaturwerkstätte überstellt. Laut Angaben dieser Firma habe der Sachschaden ca. S 40.000,-- betragen. Dieser Sachverhalt sei vom Postenkommandanten am 23. Februar 1993 dem Landesgendarmeriekommando mitgeteilt worden. Am 24. Februar 1993 habe der Beschwerdeführer mittels einer persönlichen Meldung (Anm.: schriftlich) gleichfalls diesen Sachverhalt der Dienstbehörde gemeldet. Am selben Tag sei Bezirksinspektor W. mit den weiteren Erhebungen bezüglich des Verkehrsunfalles beauftragt worden. Aufgrund der Wetterverhältnisse (Schneesturm) sei es zunächst nicht möglich gewesen, die Angaben des Beschwerdeführers zu überprüfen. Am 26. Februar 1993 seien von der Reparaturfirma die tatsächlichen Sachschäden am Dienstwagen mit S 60.000,-- bis S 70.000,-- beziffert worden. Aufgrund dieses Sachverhaltes und der Erhebungen am 26. Februar 1993 durch den Postenkommandanten B. am angeblichen Unfallort - Flugfeldstraße - sei festgestellt worden, daß die Schäden am Dienstwagen mit der Lage am Unfallort nicht übereinstimmten. Wegen dieser Ungereimtheiten sei der Beschwerdeführer am 26. Februar 1993 nochmals über den genauen Unfallhergang befragt worden. Der Beschwerdeführer habe dabei zugegeben, daß sich der Verkehrsunfall in L., Kreuzung Südbahnstraße, ereignet habe. Auf die Frage, warum er bei seiner Meldung am 23. Februar 1993 einen falschen Sachverhalt angegeben habe, habe der Beschwerdeführer keinen Grund nennen können. In der am selben Tag aufgenommenen Niederschrift habe der Beschwerdeführer angegeben, daß er am 23. Februar 1993 gegen 17 Uhr den Dienstwagen im Ortgebiet von L. auf der Südbahnstraße in Richtung zur Kreuzung mit der A-Straße gelenkt habe. Er sei auf der zu dieser Zeit teilweise nassen und mit Rollsplitt gestreuten Fahrbahn mit 30 bis 40 km/h gefahren und habe das Abblendlicht eingeschaltet gehabt, als ihm von links ein weiß lackierter PKW (Marke, Type und Kennzeichen unbekannt) auf seiner Fahrspur entgegengekommen sei. Um einen drohenden Frontalzusammenstoß zu vermeiden, habe der Beschwerdeführer das Dienstfahrzeug nach rechts auslenken und gleichzeitig abbremsen müssen. Aufgrund dieses Manövers und der schlechten Straßenverhältnisse sei der Dienstwagen gegen die Randsteinbegrenzung und über einen Grünstreifen geschlittert, habe dabei mit der rechten Seitenfront die Halterung einer Verkehrsleiteinrichtung beschädigt und sei dann in weiterer Folge frontal an der weiß verputzten Mauer der L-Maschinenfabrik zum Stillstand gekommen. Aufgrund dieser Angaben sei der tatsächliche Unfallort begutachtet worden. Dabei seien vor der Mauer der Maschinenfabrik Glassplitter und Plastikteile vorgefunden worden, die eindeutig vom verunfallten Dienstfahrzeug gestammt hätten. Auch seien leichte Abdruckumrisse an der Mauer festgestellt worden. Aufgrund des Erhebungsergebnisses und des Geständnisses des Beschwerdeführers sei gegen ihn Anzeige wegen Übertretung nach den §§ 4 Abs. 1 und 5 StVO an die Bezirkshauptmannschaft erstattet worden. Die Bezirkshauptmannschaft N. habe am 23. März 1993 unter Zl. 3-2507-93 über den Beschwerdeführer eine rechtskräftige Strafverfügung verhängt (Übertretungsnormen: § 99 Abs. 2 lit. e, § 31 Abs. 1 StVO 1960 - Geldstrafe S 1.000,--, § 99 Abs. 3 lit. b, § 4 Abs. 5 StVO 1960 - Geldstrafe S 2.000,-- und § 99 Abs. 2 lit. a, § 4 Abs. 1 lit. c StVO 1960 - Geldstrafe S 2.500,--; Gesamtstrafe sohin S 5.500,--).
Unter "Beweiswürdigung" wird im Bescheid der Disziplinarkommission ausgeführt, aufgrund der Ermittlungen der Beamten des Gendarmeriepostens L., der Feststellungen in der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft und des Geständnisses des Beschwerdeführers sei der Sachverhalt "eindeutig erwiesen". Zu den Erwägungen in "rechtlicher Hinsicht" wird im Bescheid nach Zitierung des § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 § 44 Abs. 1 leg. cit. dahingehend wiedergegeben, daß der Beamte Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen habe. Als Weisungen im Sinne dieser Gesetzesbestimmung seien u.a. die generellen Normen der GDI anzusehen. § 8 GDI lege strenge Richtlinien für das Verhalten des Gendarmeriebeamten im allgemeinen fest. Abs. 2 dieser Bestimmung verpflichte den Gendarmeriebeamten, alles zu vermeiden, was ihn einer abfälligen Bemerkung oder gar der üblen Nachrede der Bevölkerung aussetzen könnte. § 4 StVO lege allen Personen, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stehe, spezielle Pflichten auf. § 26 der Kraftfahrzeugvorschrift behandle umfassend das Verhalten des Gendarmeriebeamten bei Verkehrsunfällen und die Maßnahmen am Unfallort. Nach § 27 Abs. 1 der Kraftfahrzeugvorschrift habe der Gendarmeriekraftfahrer - unbeschadet der Verständigung der nächsten Gendarmerie- oder Polizeidienststelle - den Unfall "unverzüglich" seiner Dienststelle mündlich zu melden.
Nach Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers führte die Disziplinarkommission aus, der Beschwerdeführer habe sich in der mündlichen Verhandlung schuldig bekannt. Er habe angegeben, daß er keinen Grund dafür nennen könne, warum er den Verkehrsunfall weder ordnungsgemäß angezeigt noch dem Postenkommandanten gemeldet und sogar einen falschen Unfallsort angegeben habe. Auch "jetzt - in der Verhandlung - wisse er keinen Grund", weshalb er sich falsch verhalten habe.
"Zur Disziplinarstrafe" vertrat die Disziplinarkommission nach Wiedergabe der §§ 93 und 95 BDG 1979 die Ansicht, bei der Frage nach dem sogenannten disziplinären Überhang "im Sinne des § 43 Abs. 2 BDG 1979" müsse beachtet werden, daß die Gerichte und Verwaltungsbehörden nur auf den strafrechtlichen bzw. verwaltungsrechtlichen Tatbestand Bedacht nähmen, aber jene Gesichtspunkte, die den begangenen Verfehlungen aus disziplinarrechtlicher Sicht ihr besonderes Gewicht verliehen, nicht berücksichtigt würden. Der Beschwerdeführer, dessen dienstliche Tätigkeit als Gendarmeriebeamter u.a. darin bestehe, für Ordnung und Sicherheit zu sorgen, Verkehrsunfälle nach Möglichkeit zu verhindern, die Ausführung und Vollendung strafbarer Handlungen "womöglich durch seine Dazwischenkunft zu vereiteln, bereits begangene Gesetzesübertretungen zu ermitteln und anzuzeigen sowie Übeltätern jeder Art nachzuforschen", sei an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden beteiligt gewesen, und habe in der Folge selbst schwere Übertretungen nach der StVO 1960 gesetzt, "und zwar im Dienst". Infolge der "verwerflichen Handlung" des Beschwerdeführers sei eine erhebliche Beeinträchtigung des Vertrauensverhältnisses bei der Bevölkerung und den Behörden (konkret der Bezirkshauptmannschaft B. und N.) anzunehmen. Darüber hinaus liege auch eine ganz erhebliche Beeinträchtigung des Vertrauensverhältnisses zu seinen Vorgesetzten vor. Im Hinblick auf die dem Beschwerdeführer anzulastenden und erwiesenen Tatbestände sowie der vom Beschwerdeführer gezeigten Einsicht gelange die Disziplinarkommission nach "gründlicher und eingehender Beratung" zu dem Ergebnis, daß eine Geldbuße zu verhängen sei. In Anbetracht der finanziellen Belastungen des Beschwerdeführers sei ein Betrag in der Höhe von S 3.000,-- ausreichend, den Beschwerdeführer von weiteren Verfehlungen abzuhalten. Eine Geldbuße in der vom Disziplinaranwalt geforderten Höhe von S 7.000,-- sei aufgrund der Umstände "nicht unbedingt notwendig" gewesen. Erschwerend sei das Begehen der Verfehlungen im Dienst und das Herbeiführen einer Vertrauenskrise zu den Behörden und zu den Vorgesetzten. Mildernd sei die Einsicht in das Fehlverhalten zu werten.
In der Berufung vom 28. September 1993 führte der Beschwerdeführer zum "außer Streit stehenden Sachverhalt" aus, er habe am 23. Februar 1993 um 17 Uhr im Dienst einen Verkehrsunfall mit dem Dienstfahrzeug gehabt. Um 18.40 Uhr desselben Tages, also eine Stunde und vierzig Minuten später, habe er darüber Meldung an der Dienststelle erstattet. Dabei habe er den Unfallort - und nur diesen - unrichtig angegeben. Am 26. Februar 1993 habe er auf den ersten Vorhalt, daß seine Angaben über den Unfallsort nicht zutreffend sein könnten, den richtigen Unfallsort genannt. Psychologisch sei davon auszugehen, daß mit einem solchen Unfall ein Schock verbunden sei. Die Denk- und Verhaltensweise könne dadurch geändert werden, irrationale Befürchtungen und/oder Vorstellungen könnten entstehen. Dies treffe für seine Angabe des falschen Unfallsortes zu. Es habe sich um eine "irrationale Verhaltensform" gehandelt. Es sei bisher niemandem (auch der Behörde erster Instanz) nicht gelungen, meine "denkbare sinnvolle Überlegung, die dafür in Frage kommen könnte, zu ergründen". Die einzige dem Beschwerdeführer diesbezüglich bekannte Überlegung knüpfe daran an, daß es sich bei dem Unfallstag um den Faschingsdienstag gehandelt habe und daher ein unerlaubter Alkoholkonsum im Spiel gewesen sein könnte. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre - was keineswegs zutreffe -, würde sich auch davon ausgehend keine rationale Erklärung für sein Verhalten finden. Er hätte nach "Ablauf irgendeiner Zeit den Unfallsort ebensogut richtig melden können" und hätte um 18.40 Uhr von der Unfallstelle selbst aus anrufen und behaupten können, der Unfall habe sich gerade erst ereignet. Hätte er planmäßig irgend etwas verschleiern wollen, so wäre "sogar genau das und nichts anderes die offensichtlich zielführende Vorgangsweise gewesen". Dementsprechend habe der Beschwerdeführer auch selbst keinen Grund für seine falsche Behauptung angeben können. Auf der Hand liege es auch, daß er, nachdem er einmal einen falschen Unfallsort angegeben habe, auch "nach Abklingen des Schocks" zwar die Unsinnigkeit seines Verhaltens eingesehen habe, aber nunmehr eine Richtigstellung mit einer Art von Schuldeinbekenntnis verbunden gewesen wäre. Andererseits habe er davon ausgehen können, daß durch die falsche Bezeichnung des Unfallortes kein Schaden entstanden sei. Es gehe hier auch rechtlich um die Frage, inwieweit jemand verpflichtet sei, sich selbst zu bezichtigen oder zu belasten. Eine solche Verpflichtung sei grundsätzlich strikt zu verneinen. Die Besonderheiten des Straßenverkehrs hätten es dem Gesetzgeber angebracht erscheinen lassen, eine Meldepflicht für Verkehrsunfälle zu statuieren und einen Verstoß dagegen mit Strafsanktion zu belegen. Diese Verpflichtung stehe offensichtlich in einem Spannungsverhältnis zum Grundrecht auf Freiheit der Verteidigung gegenüber Anschuldigungen. Es werde jedenfalls nicht mehr verlangt werden können, als daß die Meldung gemacht werde, die Sanktionsfreiheit unrichtiger Behauptungen werde auch in diesem Fall zu beachten sein. Es sei offensichtlich undenkbar und nach Wissen des Beschwerdeführers jedenfalls in der Verwaltungspraxis noch nicht vorgekommen, daß jemand disziplinär verfolgt werde, weil er sich als Beschuldigter wahrheitswidrig verantwortet oder als Partei in einem Zivilprozeß nicht die Wahrheit gesagt habe. Es sei offensichtlich davon auszugehen, daß § 43 BDG 1979 eine solche disziplinäre Verfolgung nicht decke. Wenn daher eine Weisung ("§ 25" - richtig wohl: § 26 - Kraftfahrzeugvorschrift) eine Meldeverpflichtung statuiere, welche mit "Selbstbelastung" verbunden sein könne, sei dies in diesem Licht zu sehen. Es müsse hier, wie auch in bezug auf § 4 Abs. 1 und 5 StVO (unter Beachtung der vorangeführten Überlegungen) erwogen werden, wieweit einerseits unrichtige Angaben überhaupt zum Vorwurf gemacht werden könnten und wieweit andererseits eine Sanktion dafür als gesetzlich gedeckt angesehen werden könne. Ausgehend davon könne nach Ansicht des Beschwerdeführers keinesfalls eine Verspätung der Meldung zum Vorwurf gemacht werden. Bei einem Zeitabstand von einer Stunde und vierzig Minuten zwischen Unfall und Meldung erscheine dies von vornherein ausgeschlossen (noch mehr aber unter Berücksichtigung des erwähnten Unfallschocks). Zumindest insoweit sei der erstinstanzliche Schuldspruch verfehlt. Auch sei er der Ansicht, daß eine disziplinäre Vorwerfbarkeit in der "StVO-Übertretung" nicht gegeben sei. Da es hier um eine Frage der Selbstbelastung gehe, sei die Annahme einer zusätzlichen - nämlich einer disziplinären neben der durch die StVO vorgesehenen - Sanktionierung nicht zu rechtfertigen. Was schließlich § 27 Kraftfahrzeugvorschrift betreffe, müsse wiederum unter dem Gesichtspunkt der Hintanhaltung einer Überspannung der Selbstbelastungsverpflichtung die Zulässigkeit einer Sanktion für eine unrichtige Angabe zumindest dann unzulässig sein, wenn dem Dienstgeber aus der Unrichtigkeit einer Meldung kein Schaden entstehen könne. In einem solchen Fall hätte die Bestrafung offensichtlich überhaupt nur mehr die Zielrichtung, die "Wahrheitswidrigkeit einer Verteidigungsbehauptung" zu verfolgen und gerade das könne in Ansehung des diesbezüglichen Grundrechtsschutzes nicht zulässig sein. Der Beschwerdeführer wäre bei richtiger rechtlicher Beurteilung gänzlich freizusprechen gewesen. Auch wenn ein Schuldspruch in irgendeinem Punkt zulässig gewesen wäre, sei die Strafverhängung keineswegs gerechtfertigt. Bezüglich der "StVO-Bestimmungen" ergebe sich dies schon im Hinblick auf § 95 BDG 1979, weil kein disziplinäres Straferfordernis zusätzlich zur Verwaltungsstrafe angenommen werden könne. Diese sei in Ansehung des verwaltungsstrafrechtlich verpönten Verhaltens in ausreichend empfindlicher Höhe verhängt worden. Auch im übrigen bestehe weder aus spezialpräventiven Gründen noch aus "Dienstesinteressen" ein Straferfordernis. Der irrationale, auf keinen sinnvollen Zweck gerichtete Charakter seines Verhaltens, schließe jede Annahme dahingehend aus, daß der Beschwerdeführer bei gleicher Gelegenheit "wieder in Versuchung" geraten könnte. Die Unbill, die sich der Beschwerdeführer allein durch die verwaltungsstrafrechtliche Ahndung und allenfalls auch noch durch einen disziplinären Schuldspruch zugezogen habe, müsse als ausreichend dafür angesehen werden, daß jede Wiederholungsgefahr verneint werden könne. Es sei die Annahme einer Vertrauensminderung keineswegs gerechtfertigt und auch insoweit jedes Straferfordernis zu verneinen.
Gegen das erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis hatte auch der Disziplinaranwalt Berufung eingelegt. Dieser vertrat im wesentlichen den Standpunkt, das Verhalten eines Beamten, einen im Dienst mit einem Dienstfahrzeug verursachten Verkehrsunfall mit Sachschaden nicht, wie rechtlich festgelegt, zu melden und auch noch einen falschen Unfallsort anzugeben, führe zu einer Schädigung des Ansehens der Exekutive, zumal der Sachverhalt der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige habe gebracht werden müssen. Dieses Verhalten stelle auch ein Problem für die künftige Dienstverrichtung des Beschwerdeführers dar, weil seine Vertrauensstellung gegenüber seinen Vorgesetzten und seinen Kollegen in Frage gestellt sei. Der Beschwerdeführer habe weder "vor der Verhandlung noch während dieser" einen Grund für sein Verhalten angeben können. Wegen "Überwiegens von Erschwerungsgründen" werde damit der Antrag gestellt, eine Geldbuße in der Höhe von S 7.000,-- zu verhängen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge, änderte jedoch in Stattgebung der Berufung des Disziplinaranwaltes den Strafausspruch dahingehend ab, daß nunmehr gemäß § 126 Abs. 2 i. V.m. § 92 Abs. 1 Z. 2 BDG 1979 eine Geldbuße in der Höhe von S 7.000,-- verhängt wurde. Nach Wiedergabe des erstinstanzlichen Bescheides und der Berufungsinhalte wird im angefochtenen Bescheid ausgeführt, die belangte Behörde pflichte den Ausführungen der Erstinstanz zum disziplinären Überhang nach § 95 Abs. 1 BDG 1979 vollinhaltlich bei. Wenn nun von der Verfolgung nicht abzusehen sei, sei nach § 95 Abs. 3 BDG 1979, wenn sich eine verwaltungsbehördliche Bestrafung auf denselben Sachverhalt beziehe, eine Strafe nur auszusprechen, wenn und soweit dies erforderlich sei, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Die Frage der Verhängung einer zusätzlichen Disziplinarstrafe erfordere nach der Rechtsprechung eine fiktive Strafzumessung nach § 93 BDG 1979, wobei erst danach auf die im § 95 Abs. 3 leg. cit. angeführten weiteren Tatbestandsvoraussetzungen Bedacht zu nehmen sei. Die letztgenannte Bestimmung sei nicht isoliert, sondern nur im Zusammenhang mit den Bestimmungen über die Strafbemessung (§ 93 BDG 1979) einerseits und die Abstandnahme von der Strafe (§ 115 leg. cit.) andererseits zu sehen, bei deren Handhabung die Schwere des Dienstvergehens bzw. die Verletzung dienstlicher Interessen in die rechtliche Beurteilung miteinzubeziehen seien. Ausgehend von der Interpretation dieser Gesetzesstelle "erhellt", daß die dem Beschwerdeführer angelastete Dienstpflichtverletzung als durchaus schwerwiegend zu beurteilen sei. Wenn ein Exekutivbeamter, zu dessen wesentlichsten dienstlichen Aufgaben auch die Überwachung der Einhaltung straßenverkehrsrechtlicher Normen zähle, selbst gegen derart grundlegende Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (wie etwa § 4) verstoße, so beeinträchtige er zweifelsfrei sein Ansehen in der Öffentlichkeit und seine Glaubwürdigkeit gegenüber der Bevölkerung, "die er zur Ausübung seines schwierigen Exekutivdienstes benötigt". Daß einem derartigen - während des Dienstes und mit einem Dienstfahrzeug gesetzten - Fehlverhalten ein nicht unerheblicher disziplinarrechtlicher Unrechtsgehalt zukomme, sei damit erwiesen. Das Dienstfahrzeug sei mit einem Funkgerät ausgestattet gewesen. Da der Beschwerdeführer unverletzt geblieben sei, wäre einer unverzüglichen Meldung an die Dienststelle nichts im Wege gestanden. Die Rechtfertigung des Beschwerdeführers, sein nachträglich nicht rational erklärbares Verhalten sei auf den erlittenen Unfallschock zurückzuführen, erscheine der belangten Behörde wenig glaubwürdig. Wie aus den Aktenunterlagen hervorgehe, sei der Beschwerdeführer nämlich nach dem Unfall durchaus in der Lage gewesen, den beschädigten linken Vorderreifen auszuwechseln und danach zur Reparaturwerkstätte zu fahren. Auch die Verantwortung des Beschwerdeführers, ein entgegenkommendes Fahrzeug hätte ihn zum Auslenken nach rechts gezwungen, könne die belangte Behörde nicht überzeugen. Der Beschwerdeführer hätte die Möglichkeit gehabt, sofort per Funk Fahndungsmaßnahmen nach diesem Fahrzeug einzuleiten; er habe jedoch nichts in diese Richtung unternommen. Von einem ausgebildeten Gendarmeriebeamten müsse vorausgesetzt werden, daß er auch bei einen Verkehrsunfall, an dem er selbst beteiligt sei, Ruhe bewahre und den straßenverkehrsrechtlichen und dienstrechtlichen Vorschriften entsprechend handle. Den Berufungsausführungen, der Beschwerdeführer werde disziplinär verfolgt, weil er sich als Beschuldigter wahrheitswidrig verantwortet habe, könne die belangte Behörde nicht folgen. Die Verpflichtung des Beschwerdeführers aufgrund seiner dienstlichen Stellung zu einer wahrheitsgetreuen Meldung des während des Dienstes verursachten Unfalls habe "nichts mit seinem Recht auf Verteidigung zu tun". Dem Beschwerdeführer werde demzufolge auch nicht seine wahrheitswidrige Verteidigung disziplinär zur Last gelegt. Die belangte Behörde sei "in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Disziplinaranwaltes" der Auffassung, daß in Anbetracht der Schwere der Dienstpflichtverletzung und der dadurch eingetretenen Beeinträchtigung des Vertrauens gegenüber den Vorgesetzten und Kollegen und im Hinblick auf die von der Erstinstanz schon dargelegten Einkommensverhältnisse die Geldbuße auf S 7.000,-- zu erhöhen gewesen sei.
In der Beschwerde werden Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 91 BDG 1979 ist der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, nach diesem Abschnitt (das ist der 9. Abschnitt des BDG 1979) zur Verantwortung zu ziehen.
Hinsichtlich der dem Beschwerdeführer unter Punkt 1 lit. a bis c des Schuldspruches vorgeworfenen Fakten zieht der Beschwerdeführer die ihm angelasteten Sachverhalte grundsätzlich nicht in Zweifel, vertritt in der Beschwerde aber die Ansicht, daß bezüglich der "StVO-Meldepflichtverletzungen" ein disziplinärer Überhang schon grundsätzlich völlig verneint werden müsse.
Die belangte Behörde folgte bei der Annahme eines disziplinären Überhanges nach § 95 Abs. 1 BDG 1979 den Ausführungen im Disziplinarerkenntnis der Behörde erster Instanz. Dort wurde im wesentlichen festgestellt, der disziplinäre Überhang ergebe sich wegen der Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 (Erhaltung des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung dienstlichen Aufgaben), wobei dies vor allem mit der dienstlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers begründet wurde.
Diese Ausführungen sind nicht als rechtswidrig zu erkennen. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgeführt hat, erfordert gerade der Exekutivdienst zur Funktionsfähigkeit ein ungetrübtes Vertrauensverhältnis zwischen der Verwaltung und dem Beamten (vgl. beispielsweise das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. November 1997, 96/09/0218, m. w.N.). Die vom Beschwerdeführer (während des Dienstes) gesetzten und verwaltungsstrafbehördlich geahndeten Übertretungen betrafen den Kernbereich der vom Beschwerdeführer auch im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit zu vollziehenden Normen. Es ist nicht von der Hand zu weisen, daß durch den in Rede stehenden Verstoß gegen die Vorschriften der StVO 1960 das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben des Beschwerdeführers beeinträchtigt wurde, und dem auch nicht ein bloß geringer Unrechtsgehalt zukam. Da strafgerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verurteilungen in jenen Fällen, in denen das strafbare Verhalten zugleich eine Verletzung des im § 43 Abs. 2 BDG 1979 festgelegten Tatbestandsbildes des "Vertrauens der Allgemeinheit" beinhaltet, den mit der Disziplinarstrafe verfolgten Zweck, den Beamten an die ihm aufgrund seiner Beamtenstellung obliegenden besonderen Pflichten zu mahnen, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Verwaltung zu gewährleisten, nicht miterfüllen und daher objektiv auch nicht die mit der Disziplinarstrafe beabsichtigte Wirkung auf den betroffenen Beamten erfüllen kann (vgl. beispielsweise Schwabl/Chilf, Disziplinarrecht2, S. 17 u. 126), hat die belangte Behörde zutreffend im Bereich der "StVO-Meldepflichtverletzungen" einen disziplinären Überhang nach § 95 Abs. 1 BDG 179 bejaht.
Einen Vertrauensbruch bedeutet es grundsätzlich auch, wenn gegenüber einem Vorgesetzten bewußt unrichtige Meldungen gemacht werden. Daß die belangte Behörde (neben der falschen Angabe des Unfallortes) auch eine unrichtige Schilderung des Unfallgeschehens selbst zum disziplinarrechtlichen Vorwurf gemacht hätte, ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Im Zusammenhang der Bescheidbegründung ergibt sich nämlich hinreichend deutlich, daß mit dem Hinweis, die Verantwortung des Beschwerdeführers, ein entgegenkommendes Fahrzeug hätte ihn zum Auslenken nach rechts gezwungen, könne die belangte Behörde "nicht überzeugen", ein Element der Glaubwürdigkeitsbeurteilung der Angaben des Beschwerdeführers (im Zusammenhang mit dem Unfallschock) angesprochen war. Eine laut Beschwerde den Grad einer Rechtswidrigkeit erreichende "Unbestimmtheit der Entscheidung" liegt nicht vor.
Soweit in der Beschwerde neuerlich vorgebracht wird, es werde jedem "Beschuldigten zugebilligt, zum Schweigen berechtigt zu sein und ungestraft die Unwahrheit sagen zu dürfen" und eine "Verpflichtung zur Selbstbelastung" bestehe nicht, wird auch aus der Beschwerde nicht deutlich, warum sich der Beschwerdeführer bei den unterlassenen Verständigungen nach der StVO oder bei der Erstattung der Falschmeldung in der Rolle eines Beschuldigten (mit dem Recht zum Selbstschutz) befunden haben sollte. Stand die objektiv unrichtige Meldung des Unfallortes fest, war es letztlich nicht geboten, seitens der belangten Behörde die Motivation dieser Falschmeldung in bezug auf den disziplinarrechtlichen Vorwurf weiter zu ergründen.
Der Beschwerdeführer bringt - insbesondere auch zur verspäteten Meldung (entgegen der Verpflichtung zur unverzüglichen Benachrichtigung der Dienststelle nach des § 27 Abs. 1 der Kraftfahrzeugvorschrift) - einen von der belangten Behörde nicht berücksichtigten Unfallschock ins Spiel.
Die belangte Behörde hat dazu, ohne gegen die Lebenserfahrung oder Denkgesetze zu verstoßen, ausgeführt, daß sie sich der Verantwortung des Beschwerdeführers, sein "nachträglich nicht rational erklärbares Verhalten" sei auf einen erlittenen Unfallschock zurückzuführen, nicht anschließen könne. Der angefochtene Bescheid weist bezüglich dieser - erstmals - in der Berufung enthaltenen Verantwortung in schlüssiger Weise auf den Beruf des Beschwerdeführers als (mit der Situation bei Verkehrsunfällen grundsätzlich vertrauten) Gendarmeriebeamten, und auch darauf hin, daß der Beschwerdeführer nach dem Unfall in der Lage gewesen sei, den beschädigten linken Vorderreifen am Dienstkraftfahrzeug auszuwechseln und danach in die Reparaturwerkstätte zu fahren. Gegen eine unfallschockbedingte Reaktion in bezug auf die (verspätet erstattete) Falschmeldung spricht im übrigen auch die detaillierte Angabe des falschen Unfallortes (Flugfeldstraße "bei km 0,250").
Der Beschwerde gelingt es daher insgesamt nicht, im Schuldspruch des angefochtenen Bescheides eine Rechtswidrigkeit aufzuzeigen.
Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde hat die belangte Behörde auch die Strafbemessung unter Bezugnahme auf die §§ 93 und 95 Abs. 3 BDG 1979 hinreichend begründet. Die belangte Behörde durfte betreffend die "StVO-Meldepflichtverletzungen" wegen des von ihr zutreffend geschilderten nicht unerheblichen disziplinarrechtlichen Unrechtgehaltes von der Notwendigkeit der Verhängung einer Strafe im Sinne des § 95 Abs. 3 BDG 1979 ausgeben.
Die Darstellung einer "Art von Anrechnung", welche Strafe fiktiv nach § 93 BDG 1979 ohne Bestehen der verwaltungsbehördlichen Bestrafung hätte verhängt werden müssen, war entgegen den Beschwerdeausführungen nicht erforderlich. Im Bereich des § 95 Abs. 3 BDG 1979 nur auf den in der Beschwerde in den Vordergrund gestellte Gedanken der Spezialprävention Bedacht zu nehmen, würde in unzulässiger Weise einen strafgerichtlich oder verwaltungsbehördlich rechtskräftig bestraften Beamten unter Umständen günstiger behandeln als einen Beamten, bei dem das nicht der Fall ist (vgl. Schwabl/Chilf, a.a.O., S 129; sowie das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. November 1997, 95/09/0348).
Der Verwaltungsgerichtshof kann auch nicht finden, daß die - insgesamt - verhängte Geldbuße in der Höhe von S 7.000,--, welche nach dem Verweis die nächste in Betracht kommende Disziplinarstrafe ist, laut den Beschwerdebehauptungen "exzessiv" wäre und die belangte Behörde von dem ihr bei der Strafbemessung eingeräumten Ermessen nicht in einer dem Gesetz entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hätte.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der gemäß ihrem Art. III Abs. 2 anzuwendenden Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
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