VwGH 94/08/0292

VwGH94/08/029217.1.1995

Der VwGH hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell und Dr. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schidlof, über die Beschwerde des B in R, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in I, gegen den aufgrund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice OÖ vom 3. 11. 1994, Zl. IVa-AlV-7022-1-B/3290 050770/Schärding/Ried, betreffend Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß § 10 AlVG, zu Recht erkannt:

Normen

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §10 Abs2;
AlVG 1977 §9 Abs2;
AVG §39 Abs2;
AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §10 Abs2;
AlVG 1977 §9 Abs2;
AVG §39 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

Dem Beschwerdeführer wurde vom Arbeitsamt Schärding am 27. Juni 1994 eine Beschäftigung als Elektroinstallateur bei der Firma R (Arbeitsantritt am 4. Juli 1994) zugewiesen.

Am 5. Juli 1994 gab der Beschwerdeführer niederschriftlich befragt an, er habe diese Beschäftigung nicht angenommen, da ihm das Betriebsklima der genannten Firma zu schlecht sei; aus diesem Grund habe er im Jahre 1991 gekündigt. Außerdem sei er mit dem jetzigen Chef früher privat bekannt gewesen, doch sei diese Verbindung "im Unguten" auseinandergegangen. Als berücksichtigungswürdigen Grund für eine etwaige Nachsichtsgewährung gab der Beschwerdeführer eine monatliche Leasingrate für sein Auto in der Höhe von S 1.700,-- an.

Mit Bescheid des Arbeitsamtes Schärding vom 19. August 1994 wurde dem Beschwerdeführer daraufhin der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 10 AlVG für die Zeit vom 4. bis 31. Juli 1994 versagt; eine Nachsicht wurde nicht erteilt.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung, in der er im wesentlichen vorbrachte, sich am 29. Juni 1994 bei der genannten Firma vorgestellt zu haben. Er habe jedoch ein neuerliches Dienstverhältnis für seine Person nicht akzeptieren können. Die frühere private Freundschaft zum Chef der Firma sei im Zuge der Beendigung seines Dienstverhältnisses "sehr beeinträchtigt" worden und "in das Gegenteil umgeschlagen".

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung keine Folge gegeben und der Bescheid des Arbeitsamtes bestätigt. Nach der Begründung habe der Beschwerdeführer die Annahme einer ihm zumutbaren Beschäftigung vereitelt. Mangels Vorliegens gesetzlich begründeter berücksichtigungswürdiger Umstände gemäß § 10 Abs. 2 AlVG habe das Arbeitsamt das Arbeitslosengeld zu Recht für vier Wochen versagt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 10 Abs. 1 AlVG verliert der Arbeitslose, der sich unter anderem weigert, eine ihm vom Arbeitsamt zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden vier Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Nach § 9 Abs. 2 leg. cit. ist eine Beschäftigung zumutbar, die den körperlichen Fähigkeiten des Arbeitslosen angemessen ist, seine Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist und dem Arbeitslosen eine künftige Verwendung in seinem Beruf nicht wesentlich erschwert.

Gemäß § 10 Abs. 2 AlVG ist der Ausschluß vom Bezug des Arbeitslosengeldes in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie z. B. Aufnahme einer anderen Beschäftigung, ganz oder teilweise nachzusehen. Vor dieser Nachsicht sowie vor Erlassung einer Entscheidung gemäß Abs. 1 ist der Vermittlungsausschuß des Arbeitsamtes anzuhören.

Im gegenständlichen Fall ist unbestritten, daß die dem Beschwerdeführer zugewiesene Beschäftigung seinen körperlichen Fähigkeiten angemessen ist, seine Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist und ihm eine künftige Verwendung in seinem Beruf nicht wesentlich erschwert. Die vom Beschwerdeführer behaupteten, in seiner privaten Sphäre gelegenen Gründe für seine Ablehnung der zugewiesenen Beschäftigung sind bei der Prüfung der Zumutbarkeit nach § 9 Abs. 2 AlVG nicht zu berücksichtigen. Auf die Behauptung in der Beschwerde, eine psychische Belastung durch ein negatives Betriebsklima könne die Gesundheit gefährden, ist zu erwidern, daß das entsprechende Vorbringen im Verwaltungsverfahren nicht geeignet war, die belangte Behörde zu weiteren Erhebungen zu veranlassen (vgl. zur Zumutbarkeitsprüfung behaupteter gesundheitlicher Störungen im übrigen auch das Erkenntnis vom 3. Juli 1990, Zl. 90/08/0106).

Die belangte Behörde handelte daher nicht rechtswidrig, wenn sie davon ausging, daß sich der Beschwerdeführer geweigert hat, eine ihm vom Arbeitsamt zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Damit war im Beschwerdefall nur mehr zu prüfen, ob ein möglicher Nachsichtsgrund gemäß § 10 Abs. 2 AlVG vorlag.

Wenn die belangte Behörde in einer monatlichen Leasingrate für einen Pkw in Höhe von S 1.700,-- keinen berücksichtigungswürdigen Fall im Sinne der genannten Gesetzesstelle erblickt hat, so kann ihr dabei nicht mit Erfolg entgegengetreten werden. Was den Einwand des Beschwerdeführers anlangt, er hätte im Verwaltungsverfahren dahingehend belehrt werden müssen, auch vorhandene Schulden anzugeben, so ist darauf zu erwidern, daß auch ein von ihm behaupteter Schuldenstand von rund S 40.000,-- alleine noch keinen berücksichtigungswürdigen Fall darstellt. Dies gilt auch für das bloß allgemein gehaltene - das Vorbringen im Verwaltungsverfahren im wesentlichen wiederholende - Vorbringen in der Beschwerde bezüglich des privaten Verhältnisses des Beschwerdeführers zum zukünftigen Dienstgeber. Die in diesem Zusammenhang behaupteten Verletzungen von Verfahrensvorschriften liegen daher nicht vor.

Da somit schon der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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