Normen
ABGB §1415;
ABGB §1416;
ABGB §7;
ASVG §67 Abs10;
VwRallg;
ABGB §1415;
ABGB §1416;
ABGB §7;
ASVG §67 Abs10;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- und der mitbeteiligten Salzburger Gebietskrankenkasse in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 11. März 1993 sprach die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse aus, daß der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der F. GmbH für die (entsprechend dem Rückstandsausweis vom 10. März 1993, der einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides darstelle, für die Monate Juli bis November 1990) rückständigen Sozialversicherungsbeiträge inkl. Nebengebühren und Verzugszinsen hafte, und daher verpflichtet sei, der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse die Rückstände von insgesamt S 174.667,55 und Verzugszinsen zu bezahlen.
In dem dagegen erhobenen Einspruch wandte der Beschwerdeführer ein, er sei von Oktober 1988 bis 30. Oktober 1990 bei der F. GmbH als Disponent im Angestelltenverhältnis mit einem Nettolohn von S 12.997 beschäftigt gewesen. Geschäftsführender Alleingesellschafter der F. GmbH sei Peter S, mit dem er befreundet gewesen sei, gewesen. Als dieser am 11. Juli 1990 bei einem Verkehrsunfall gestorben sei, habe er sich über Ersuchen von dessen Lebensgefährtin, die den erbberechtigten mj. Sohn des Verstorbenen vertreten habe, und über Ersuchen des Verlassenschaftskurators bereit erklärt, provisorisch und vorübergehend die Geschäftsführung zu übernehmen, damit der Betrieb der F. GmbH vorläufig aufrechterhalten werden könne. Um die Lebensfähigkeit des Betriebes überprüfen zu können, sei umgehend nach Eröffnung des Verlassenschaftsverfahrens der Steuerberater der Gesellschaft beauftragt worden, Jahresabschlüsse zum Stichtag 30. Juni 1990 zu erstellen. Diese Abschlüsse seien jedoch erst im Oktober 1990 vorgelegen. Nach Vorlage der Bilanz und dem Einlangen zahlreicher, ursprünglich nicht bekannter Forderungen diverser Gesellschaftsgläubiger habe eine hohe Überschuldung des Betriebes festgestellt werden müssen. Nachdem auch die Hausbank der Gesellschaft eine weitere Finanzierung abgelehnt habe und die verschiedenen Subunternehmer, ohne die der Transportbetrieb der F. GmbH nicht habe funktionieren können, die Zusammenarbeit aufgekündigt hätten, habe der Transportbetrieb eingestellt werden müssen. Daraufhin habe der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Oktober 1990 sein Dienstverhältnis per 31. Oktober 1990 aufgelöst und um Löschung der Eintragung im Handelsregister ersucht. Aus Gründen, die er nicht zu vertreten habe, sei der Gesellschafterbeschluß jedoch erst am 26. November 1990 gefaßt und dem Beschwerdeführer von der Verlassenschaft die Entlastung erteilt worden. Daß er nicht zum Geschäftsführer "befördert" worden sei, ergebe sich daraus, daß er während der Zeit seiner Geschäftsführertätigkeit dasselbe Gehalt wie vorher bezogen habe. Selbstverständlich habe er für die F. GmbH, soweit Mittel vorhanden gewesen seien und dies vom Verlassenschaftskurator genehmigt worden sei, auch Beitragszahlungen geleistet, und zwar nach seiner Kenntnis in einem Ausmaß von ca. S 70.000,-- bis S 80.000,--. Diese Zahlungen seien jedoch offenbar auf alte Rückstände angerechnet worden, die er nicht zu vertreten habe. Er habe somit keinesfalls schuldhaft Pflichten als Geschäftsführer verletzt. Auch hätten strafrechtlich keine Gründe gefunden werden können, die ihn einer strafbaren Handlung (im Sinne des § 159 StGB) überführten.
Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse forderte daraufhin den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. April 1993 auf, geeignete Beweise (Buchhaltungsunterlagen, Kopien des Kündigungsschreibens sowie des Gesellschafterbeschlusses) vorzulegen, die die Gleichbehandlung der Abgabenschulden mit anderen Verbindlichkeiten belegen könnten.
Mit Einspruchsvorentscheidung vom 17. Mai 1993 reduzierte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse die Haftung des Beschwerdeführers auf die offenen Beitragsverbindlichkeiten der F. GmbH für die Zeit von Juli bis einschließlich September 1990 und verpflichtete ihn demgemäß zur Zahlung von S 65.095,78 sowie Verzugszinsen entsprechend dem dieser Vorentscheidung angeschlossenen Rückstandsausweis vom 7. Mai 1993. Begründend wurde ausgeführt, daß vom Beschwerdeführer - als Reaktion auf das Schreiben vom 2. April 1993 - Kopien seiner eingeschriebenen Kündigung an die F. GmbH vom 15. Oktober 1990 und des Gesellschafterbeschlusses vom 26. November 1990 sowie Belege von Zahlungen an die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse über S 38.775,69 (vom 25. Juli 1990) und S 38.100,-- (vom 23. August 1990) vorgelegt worden seien. Das Kündigungsschreiben sei im Sinne einer Verkürzung des Haftungszeitraumes für die Bescheidabänderung maßgeblich gewesen. Die Gleichbehandlung der Beitragsschulden mit anderen Verbindlichkeiten habe aber von der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse (nach wie vor) nicht überprüft werden können, weil lediglich die genannten Zahlungsbelege übersandt worden seien. Diese Überweisungen hätten auf die Haftungssumme deshalb keinen Einfluß, weil diese bereits zur Abdeckung der ersten Schuld (Beiträge für März, April und Mai 1990) verwendet worden sei. Der Hinweis auf den Freispruch nach § 159 StGB sei ohne Bedeutung, weil sich die Tatbilder dieser Tatbestimmung und des § 67 Abs. 10 ASVG nicht deckten.
Der Beschwerdeführer stellte einen Vorlageantrag (§ 412 Abs. 3 ASVG). Im Vorlagebericht verwies die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse zunächst auf die in der Einspruchsvorentscheidung genannten Umstände und ergänzte, daß nach ihrer Auffassung das Einspruchsvorbringen, wonach die hohe Überschuldung des Betriebes erst im Oktober festgestellt worden sei und zahlreiche, ursprünglich nicht bekannte Forderungen erst zu diesem Zeitpunkt eingelangt seien, nicht geeignet sei, ein Verschulden des Beschwerdeführers ohne weiteres zu widerlegen. Dazu werde auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes über die Pflichten eines Geschäftsführers verwiesen. Eine Überprüfung der Gleichbehandlung der offenen Sozialversicherungsbeiträge gegenüber anderen Forderungen habe mangels entsprechender Angaben und Belege nicht vorgenommen werden können.
In seiner Gegenäußerung vom 2. August 1993 verwies der Beschwerdeführer zunächst auf seinen Einspruch und die darin angebotenen Zeugen, die bestätigen könnten, daß er für den kurzen Zeitraum von Juli bis September 1990, nämlich bis zum Feststehen der Zahlungsunfähigkeit der F. GmbH nach Vorlage der Bilanzen, quasi nur als Treuhänder für die Verlassenschaft nach dem früheren Geschäftsführer und Alleingesellschafter agiert habe. Der im Einspruch dargestellte Verlauf beweise, daß ihn kein Verschulden, auch nicht in der Form der leichten Fahrlässigkeit, treffen könne, weil er, soweit möglich, die Beitragspflicht der F. GmbH erfüllt und mit Feststehen der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft sofort die Konsequenzen gezogen habe. Seine über Ersuchen der Erbenvertreterin und des Verlassenschaftskurators übernommene vorläufige Funktion könne in diesem Sinn nicht dazu führen, daß er der strengen Haftung des § 67 Abs. 10 ASVG ausgesetzt werde. Er habe die vorhandenen Mittel für die Begleichung aller Verbindlichkeiten der F. GmbH verwendet und daher die Abgabenschulden im Verhältnis zu anderen nicht schlechter behandelt. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse habe die Haftung (entsprechend dem Rückstandsausweis vom 7. Mai 1993) nunmehr auf die Monate Juli bis September 1990 eingeschränkt. Feststehe, daß die Beiträge für Juli und August 1990 bezahlt worden seien. Es wäre daher unbillig und nicht rechtens, die Haftung dadurch zu konstruieren, laufende Beitragszahlungen, für die der Beschwerdeführer ja grundsätzlich und konkret als Geschäftsführer zuständig gewesen sei, auf Altlasten anzurechnen. Nach dieser Rechtsauffassung müßte er auch für den Fall, daß er sämtliche Beiträge der von ihm zu vertretenden Periode bezahlt hätte, für die nicht unerheblichen Altschulden haften, was nicht rechtens sein könne. In diesem Sinne sei der nunmehrige Rückstandsausweis auch um die Monate Juli und August 1990 zu entlasten.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Einspruch insoweit Folge, als der Haftungszeitraum auf Juli bis einschließlich September 1990 verkürzt und der sich daraus ergebende Rückstand auf S 63.081,49 reduziert wurde. Die Verwaltungsauslagen würden mit S 2.024,29 festgestellt. Im übrigen werde der bekämpfte Bescheid als rechtlich unbedenklich bestätigt. In der Bescheidbegründung wird nach Wiedergabe des erstinstanzlichen Bescheides, des Einspruches und des Vorlageberichtes der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse sowie der Gegenäußerung des Beschwerdeführers ausgeführt, daß dieser Gegenäußerung Nachstehendes entgegengehalten werde: Zum Einwand, er sei quasi nur als Treuhänder für die Verlassenschaft nach dem früheren Geschäftsführer tätig gewesen, werde auf den Firmenbuchauszug des Landes- als Handelsgerichtes Salzburg sowie auf den Gesellschafterbeschluß vom 26. November 1990 verwiesen. Daraus sei eindeutig zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer im Haftungszeitraum als handelsrechtlicher Geschäftsführer für die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge verantwortlich gewesen sei. Ob er seine Geschäftsführertätigkeit de facto ausgeübt oder nur als Treuhänder agiert habe, spiele für die Haftungsfrage keine Rolle. Wie der Beschwerdeführer zur Meinung gelange, daß die Beiträge für Juli und August 1990 bezahlt worden seien, sei für die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse nicht erklärlich, weil die ungewidmeten Zahlungen über S 38.775,65 (am 25. Juli 1990), S 38.100,-- (am 23. August 1990) und S 48.300,-- (am 27. September 1990) richtigerweise gemäß den §§ 1415 und 1416 ABGB auf die älteste Schuld gebucht worden seien. Zu seinem Einwand, daß er für Altlasten der Gesellschaft nicht verantwortlich sei, werde auf die gegenteilige ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Zur Behauptung einer Gleichbehandlung der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse gegenüber anderen Gläubigern werde darauf verwiesen, daß der Beschwerdeführer nie Unterlagen vorgelegt habe, die dies belegt hätten. Aus diesem Grund sei die volle Haftung für die rückständigen Beiträge und Nebengebühren im Haftungszeitraum auszusprechen gewesen. Die beantragte Einvernahme der im Einspruch genannten Zeugen habe unterbleiben können, weil die Tatsache, daß der Beschwerdeführer im Haftungszeitraum handelsrechtlicher Geschäftsführer der F. GmbH gewesen sei, durch den im Akt erliegenden Handelsregisterauszug hinreichend dokumentiert sei und nur dies sowie die Tatsache, daß die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse hinsichtlich der entrichteten Beitragsrückstände zumindest nicht schlechter gestellt werden dürfe als andere Gläubiger, für die Haftung relevant sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, nahm aber von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 67 Abs. 10 ASVG haften u.a. die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Zu den in § 67 Abs. 10 ASVG genannten "zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen" gehören auch die Geschäftsführer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 19. September 1989, Zl. 88/08/0283).
Soweit der Beschwerdeführer auch in der Beschwerde eine schuldhafte Verletzung der ihm auferlegten Pflichten im Sinne der eben genannten Gesetzesstelle - sowohl unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften als auch der Rechtswidrigkeit des Inhaltes - unter Hinweis auf den im Einspruch geschilderten Ablauf der Ereignisse bestreitet, genügt es, ihn auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur spezifischen Art der öffentlich-rechtlichen Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG, die von einer allfälligen zivilrechtlichen Haftung zu unterscheiden ist, zu verweisen (vgl. dazu u.a. das Erkenntnis vom 12. April 1994, Zlen. 93/08/0259 bis 0261, mit umfangreichen weiteren Judikaturhinweisen). Danach trifft den Geschäftsführer einer GesmbH eine solche öffentlich-rechtliche Haftung (unabhängig davon, ob er seinen aus seiner Geschäftsführerfunktion resultierenden zivilrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Gesellschaftern und Gesellschaftsgläubigern entsprochen hat und unabhängig von den Ursachen der Insolvenz der Gesellschaft, des Zeitpunktes des Eintrittes der Zahlungsunfähigkeit oder der Erkennbarkeit der Überschuldung der Gesellschaft) schon dann, wenn er die Mittel, die ihm bei oder nach Fälligkeit der in Haftung gezogenen Sozialversicherungsbeiträge für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten zur Verfügung stand, hiezu nicht ausreichten, er aber (zumindest fahrlässig) diese Mittel auch nicht anteilig für die Behandlung aller (gleich zu behandelnder) Verbindlichkeiten verwendet und dadurch die Beitragsschulden im Verhältnis zu anderen Verbindlichkeiten schlechter behandelt hat. Auf den Grund der Übernahme der Geschäftsführerfunktion und den bloß vorübergehenden Charakter dieser Übernahme sowie auf allfällige Einflüsse Dritter auf die Geschäftsführung (hier durch den Verlassenschaftskurator) kommt es nicht an (vgl. u.a. die Erkenntnisse vom 12. Mai 1992, Zlen. 92/08/0072, 0073, und vom 20. April 1993, Zl. 92/08/0173).
Der Beschwerdeführer hält in der Beschwerde aber auch seine Behauptung aufrecht, daß er "soweit Mittel vorhanden waren, diese zur Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet und die Gläubiger nicht ungleich behandelt" habe. Daß er die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse nicht benachteiligt habe, erkläre sich auch daraus, daß für die Monate Juli bis September 1990 unbestrittenermaßen die laufenden Beiträge bezahlt worden seien. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse hätte daher diese Beiträge nicht ohne weiteres auf die älteste Schuld anrechnen dürfen. Die Zahlungen seien insoferne als "ausdrückliche Erklärungen" des Schuldners gemäß § 1415 ABGB zu werten gewesen. Durch die Annahme dieser Zahlungen (durch die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse) sei kongruent belegt, daß diese nicht schlechter gestellt worden sei als andere Gläubiger. Andernfalls hätte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse im kritischen Zeitraum von Juli bis September 1990 Zahlungen erhalten, die nicht kongruent im Sinne des § 30 Abs. 1 Z. 1 KO gewesen seien, wodurch sie begünstigt worden und ein Anfechtungstatbestand nach der zitierten Bestimmung gegeben gewesen wäre. Diese Umstand lasse den rechtlichen Schluß zu, daß die drei Zahlungen richtigerweise nur als laufende Beitragszahlungen angerechnet werden könnten.
In diesen Einwendungen vermengt der Beschwerdeführer zwei Fragen, nämlich jene nach der gebotenen Gleichbehandlung der gesamten (nicht nur die Beiträge für Juli bis September 1990 umfassenden) Beitragsschulden und die davon zu trennende, ob die offenen Beitragsverbindlichkeiten, für die er mit dem angefochtenen Bescheid zur Haftung herangezogen wurde (nach dem Rückstandsausweis vom 7. Mai 1993 von S 13.814,57 für Juli 1990, von S 22.155,37 für August 1990 und von S 27.111,55 für September 1990 und darauf entfallende Nebengebühren) erfüllt wurden:
Hätte nämlich der Beschwerdeführer die genannten Beitragsverbindlichkeiten für Juli bis September 1990 ohnedies zur Gänze erfüllt, so wäre der angefochtene Bescheid deshalb rechtswidrig, weil mit ihm der Beschwerdeführer nur zur Haftung für diese (der Auffassung der belangten Behörde nach offenen) Beitragsverbindlichkeiten herangezogen wurde.
Sollte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse hingegen die im Haftungszeitraum vom Beschwerdeführer geleisteten Zahlungen zu Recht nicht auf die (entsprechend dem Rückstandsausweis vom 7. Mai 1993 nach wie vor) offenen Beitragsverbindlichkeiten angerechnet haben, so wäre der angefochtene Bescheid deshalb nicht mit Rechtswidrigkeit behaftet, weil der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren - trotz wiederholter Aufforderung zur Vorlage von Beweisanboten, die die Gleichbehandlung der Beitragsschulden mit anderen Verbindlichkeiten belegen könnten - diesbezüglich weder konkrete sachbezogene Behauptungen (über die zur Beurteilung der Gleichbehandlung erforderlichen Berechnungsgrößen, nämlich die der F. GmbH im Haftungszeitraum zur Verfügung gestandenen Mittel, der Gesamtverbindlichkeiten und der geleisteten Zahlungen) vorgebracht, noch entsprechende Beweismittel vorgelegt bzw. Beweisanbote gemacht hat (vgl. zu den diesbezüglichen verfahrensrechtlichen Verpflichtungen ebenfalls das schon genannte Erkenntnis vom 12. April 1994, Zlen. 93/08/0259 bis 0261, mit weiteren Hinweisen).
Was die sohin entscheidungswesentliche Frage betrifft, ob der Beschwerdeführer, wie er in der Beschwerde behauptet, ohnedies die Beitragsschulden für Juli bis September 1990 erfüllt habe, so ist dazu zunächst zu bemerken, daß er im Verwaltungsverfahren lediglich behauptet hat, die Beitragsschulden für Juli und August 1990 erfüllt zu haben. Das auch den September 1990 umfassende Beschwerdevorbringen stellt daher eine unbeachtliche Neuerung dar. Hinsichtlich der Beitragsschulden für Juli und August 1990 ist die belangte Behörde aber aus nachstehenden Gründen zu Recht der Auffassung der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse und nicht jener des Beschwerdeführers gefolgt:
Sofern aus öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnissen mehrere Schuldposten zu begleichen sind und die einschlägigen Vorschriften über die Art der Verrechnung weder ausdrücklich noch ihrem Sinn entsprechend Besonderes aussagen, sind, weil sich die diesbezüglichen Ordnungsfragen (prinzipiell) nicht anders stellen als im Zivilrecht, nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes die §§ 1415, 1416 ABGB analog anzuwenden (vgl. dazu Reischauer in Rummel2, Rz 38 zu § 1416, mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Lehre, insbesondere die zum ASVG ergangene Entscheidung des OGH SZ 51/24).
Das ASVG enthält diesbezüglich keine Aussage. Eine Erklärung des Beschwerdeführers im Sinne des § 1415 ABGB, mit Einwilligung der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse die offenen Beitragsverbindlichkeiten für Juli und August 1990 tilgen zu wollen, liegt nicht vor. Daher war zu prüfen, ob diese Beitragsschulden nach der gesetzlichen Reihenfolge des sinngemäß heranzuziehenden § 1416 ABGB (vgl. dazu Reischauer in Rummel2, Rzen 4 ff zu § 1416 sowie die schon genannte Entscheidung des OGH SZ 51/24) als getilgt gelten.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die Feststellung, daß die Zahlungen "ungewidmet", (d.h. ohne ausdrückliche Bezeichnung der zu tilgenden Schuld) erfolgten. Im Verwaltungsverfahren hat er zu den diesbezüglich sowohl in der Einspruchsvorentscheidung als im Vorlagebericht aufgestellten Behauptungen der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse in der Gegenäußerung vom 2. August 1993 zwar zunächst (angesichts des Vorbringens der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse allerdings dem Wortlaut nach unverständlich) erklärt, es stehe fest, daß die Beiträge für Juli und August 1990 bezahlt worden seien, dieses behauptete Feststehen aber in der Folge damit begründet, daß es unbillig und nicht rechtens wäre, die Haftung dadurch zu konstruieren, laufende Beitragszahlungen, für die der Beschwerdeführer als Geschäftsführer ja grundsätzlich und konkret zuständig gewesen sei, auf Altlasten anzurechnen. Weder diese Überlegung noch die in der Beschwerde aus dem Anfechtungsrecht abgeleitete lassen aber die Auffassung der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse und der ihr insofern gefolgten belangten Behörde als rechtswidrig erscheinen, daß erstere aus diesen Umständen nicht eine konkludente Tilgungsbestimmung durch den Beschwerdeführer im Sinne des § 863 ABGB erschließen mußte. Es wurden demgemäß die beiden Zahlungen - entsprechend der gesetzlichen Tilgungsfolge des § 1416 ABGB - zu Recht auf die unstrittigen, bereits früher fälligen Beitragsverbindlichkeiten für April bis Juni 1990 angerechnet (vgl. dazu insbesondere Reischauer in Rummel2, Rzen 14 und 16 zu § 1416, OGH SZ 51/24).
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.
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