Normen
AVG §8;
BauO Tir 1989 §30 Abs4;
BauO Tir 1989 §31;
BauRallg;
BStG 1971 §21 Abs1;
AVG §8;
BauO Tir 1989 §30 Abs4;
BauO Tir 1989 §31;
BauRallg;
BStG 1971 §21 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der vorliegenden Beschwerde und der ihr beigeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde K vom 21. Jänner 1994 wurde den erst- und zweitmitbeteiligten Parteien die baubehördliche Bewilligung zum Neubau einer Wohnhausanlage auf Grundstück Nr. 671/4, KG K, unter Vorschreibung mehrerer Auflagen erteilt. Die Einwendungen - unter anderem - des Beschwerdeführers wurden teils zurückgewiesen, teils als unbegründet abgewiesen.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde K vom 11. April 1994 ebenso abgewiesen, wie die gegen den Berufungsbescheid erhobene Vorstellung des Beschwerdeführers mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 31. Oktober 1994.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer - zusammengefaßt - ausführt, daß ihm im Baubewilligungsverfahren nicht rechtzeitig die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 21 Abs. 1 Bundesstraßengesetz an die Baubewilligungswerber zur Kenntnis gebracht worden sei (worin er eine Verletzung des Parteiengehörs erblickt), ferner daß der Bauplatz in Anbetracht der Immissionsbelastung durch die Autobahn für die Bebauung ungeeignet und daher der diesbezügliche Bebauungsplan der mitbeteiligten Stadtgemeinde gesetzwidrig sei, daß auf dem Baugrundstück kein ausreichender Brandschutz in Anbetracht der von der Autobahn ausgehenden Gefährdung vorgesehen sei sowie ferner, daß durch die Einrichtung einer Ölfeuerungsanlage (anstelle einer "ortsüblichen Fernwärmeversorgung") eine unzulässige Immissionsbelastung des Beschwerdeführers als Nachbarn entstehe. Das gleiche gelte für die oberirdische Abstellung von 66 Kraftfahrzeugen, mit der eine weit über das ortsübliche Maß hinausgehende Belästigung der Nachbarschaft verbunden sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, Slg. Nr. 10317/A uva.).
§ 30 Abs. 4 der Tiroler Bauordnung, LGBl. Nr. 33/1989 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 7/1994, lautet:
"(4) Wird von einem Nachbarn die Verletzung eines Rechtes behauptet, das in einer Bestimmung dieses Gesetzes oder einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes begründet ist, die nicht nur der Wahrung öffentlicher Interessen, sondern auch dem Schutz des Nachbarn dient (subjektiv öffentlich-rechtliche Einwendung), so hat die Behörde über diese Einwendung abzusprechen, indem sie die Einwendung als unbegründet abweist, die Baubewilligung unter Bedingungen oder mit Auflagen erteilt oder die Baubewilligung überhaupt versagt. Subjektiv öffentlich-rechtliche Einwendungen können insbesondere auf Vorschriften über die widmungsgemäße Verwendung von Grundstücken, insbesondere auf die §§ 12 bis 16b des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984, die Bauweise, die Bauhöhe, die Mindestabstände von baulichen Anlagen, die Beschaffenheit des Bauplatzes und den Brandschutz gestützt werden."
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde die Frage der Zulässigkeit der Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 21 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes erörtert und in diesem Zusammenhang unter anderem eine Verletzung des Parteiengehörs behauptet, so ist auf dieses Vorbringen schon deshalb nicht einzugehen, weil der Beschwerdeführer insoweit keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte im Sinne des § 30 Abs. 4 TBO geltend macht. Gleiches gilt für sämtliche Ausführungen in der Beschwerde, in der der Beschwerdeführer darzulegen sucht, daß das Baugrundstück im Hinblick auf die Lärm- und Abgasbelastung durch die nahe Autobahn zur Wohnbebauung nicht geeignet sei, weshalb auch in eine Erörterung der Anregung des Beschwerdeführers, beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Aufhebung des Bebauungsplanes der mitbeteiligten Stadtgemeinde zu stellen, nicht einzutreten ist. Auch ist eine Auseinandersetzung mit der Frage entbehrlich, ob und welche sonstigen Gefahren von der Autobahn im Katastrophenfall auf das Baugrundstück ausgehen könnten und ob das Baugrundstück vor damit im Zusammenhang stehenden Gefahren geschützt ist bzw. ob und welche Auswirkungen sich in einem solchen Fall auf das Grundstück des Beschwerdeführers erstrecken könnten, weil bei Erteilung einer Baubewilligung mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung, nur auf Auswirkungen Bedacht zu nehmen ist, die im Regelfall auftreten können. Auf denkbare theoretische Katastrophenfälle, die naturgemäß nicht vorhersehbar sind, kommt es hingegen nicht an.
Aber auch hinsichtlich des übrigen Vorbringens ist die Beschwerde nicht berechtigt:
Der Nachbar hat weder ein subjektiv-öffentliches Recht auf eine bestimmte Art der Beheizung von Gebäuden auf dem Nachbargrundstück, insbesondere auch nicht darauf, daß diese an die Fernwärmeversorgung der mitbeteiligten Stadt angeschlossen werden und keine "schadstofferzeugende Ölfeuerungsanlage" erhalten. Auch in der Frage der Errichtung oberirdischer Kfz-Abstellplätze kommt dem Beschwerdeführer ebensowenig ein subjektiv-öffentliches Recht zu, wie in der Frage der zu erwartenden Veränderungen des öffentlichen Verkehrs durch das An- und Abfahren von Kraftfahrzeugen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 17. April 1986, Zl. 85/06/0154, BauSlg. 665, und vom 17. Mai 1991, Zl. 91/06/0006). Der Beschwerdeführer übersieht nämlich in diesem Zusammenhang, daß im Wohngebiet sowohl gemäß § 12 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984, LGBl. Nr. 4/1984, als auch gemäß § 38 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Abs. 4 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 81/1993, Wohnbauten samt den dazugehörigen Nebenanlagen ohne Einschränkungen zulässig sind. Ein darüber hinausgehender Belästigungsschutz die Verkehrsbelastung betreffend besteht lediglich für Bauten von Betrieben und Einrichtungen, die anderen als Wohnzwecken, insbesondere Versorgungszwecken, dienen.
Da somit bereits die vorliegende Beschwerde erkennen läßt, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war sie ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
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