Normen
AVG §56;
AVG §68 Abs1;
ForstG 1975 §3 Abs1;
ForstG 1975 §5;
VermG 1968 §10 Abs2;
VermG 1968 §11 Abs1 Z3;
VermG 1968 §13 Abs1;
VermG 1968 §13;
VermG 1968 §3 Abs2;
VermG 1968 §34;
VermG 1968 §38;
VermG 1968 §44 Abs2;
VermG 1968 §8 Z2;
VwRallg;
AVG §56;
AVG §68 Abs1;
ForstG 1975 §3 Abs1;
ForstG 1975 §5;
VermG 1968 §10 Abs2;
VermG 1968 §11 Abs1 Z3;
VermG 1968 §13 Abs1;
VermG 1968 §13;
VermG 1968 §3 Abs2;
VermG 1968 §34;
VermG 1968 §38;
VermG 1968 §44 Abs2;
VermG 1968 §8 Z2;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der vorliegenden Beschwerde in Verbindung mit der vorgelegten Ablichtung der Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich nachstehender und insoweit unbestrittener Sachverhalt:
Das im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Grundstück Nr. 778 wurde im Grenzkataster ursprünglich mit der Benützungsart "Wald" geführt.
Aufgrund des Plans Anmeldebogen 2/1975 (Planverfasser Amt der Steiermärkischen Landesregierung, GZ LBD 450 VW 3 S 4/1-76) wurde für das Grundstück die Benützungsart "Garten" ausgewiesen. Aufgrund eines mit Anmeldungsbogen 5/85 erstatteten Veränderungshinweises einer näher bezeichneten Vermessungskanzlei wurde die neuerliche Änderung der Benützungsart, nämlich die Rückführung auf die Benützungsart "Wald", im Grenzkataster ersichtlich gemacht.
Aufgrund eines gegenüber dem Beschwerdeführer von der örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaft erteilten Wiederaufforstungsauftrages wurde über Antrag des Beschwerdeführers ein Waldfeststellungsverfahren gemäß § 5 des Forstgesetzes, BGBl. Nr. 414/1975, eingeleitet; mit Feststellungsbescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 18. Juni 1991, Zl. 18341/15-IA8/91, wurde für das verfahrensgegenständliche Grundstück des Beschwerdeführers die Benützungsart "Wald" festgestellt.
Mit Schreiben vom 24. Juli 1991 beantragte der Beschwerdeführer beim örtlich zuständigen Vermessungsamt eine bescheidmäßige Ausfertigung bezüglich der Eintragung der (letzten) Änderung der Benützungsart des Grundstückes Nr. 778 von "Garten" in "Wald".
Die nach Untätigkeit des Vermessungsamtes und des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen ebenfalls im Devolutionswege zuständig gewordene belangte Behörde hat diesen Antrag mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid mangels Parteistellung des Beschwerdeführers zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung dieser Beschwerde mit Beschluß vom 27. September 1993, B 550/93, abgelehnt und mit einem weiteren Beschluß vom 31. Jänner 1994, B 550/93, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.
In seiner vor dem Verwaltungsgerichtshof erstatteten Beschwerdeergänzung erachtet sich der Beschwerdeführer - zusammengefaßt und sinngemäß - in seinem Recht auf Parteistellung in bezug auf die vom Vermessungsamt vorgenommene Änderung der die Benützungsart seines Grundstückes betreffenden Eintragungen im Grenzkataster als verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 8 des Vermessungsgesetzes, BGBl. Nr. 306/1968 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 480/1980, ist der nach Katastralgemeinden angelegte Grenzkataster
1. zum verbindlichen Nachweis der Grenzen der Grundstücke und
2. zur bloßen Ersichtlichmachung der Benützungsarten, Flächenausmaße und sonstiger Angaben zur leichteren Kenntlichmachung der Grundstücke bestimmt.
Gemäß § 9 Abs. 1 besteht der Grenzkataster aus dem technischen Operat und dem Grundstücksverzeichnis.
Gemäß Abs. 3 dieser Gesetzesstelle enthält das Grundstücksverzeichnis für jedes Grundstück
- 1. die Grundstücksnummer
- 2. die Benützungsarten der Benützungsabschnitte
- 3. dessen Gesamtflächenausmaß und das Flächenausmaß der einzelnen Benützungsabschnitte,
4. die sonstigen Angaben zur leichteren Kenntlichmachung und
5. die Eintragungen (§ 11).
Gemäß § 11 Abs. 1 sind die Eintragungen in den Grenzkataster einerseits (Z. 1) Einverleibungen von Änderungen der Grenzen von Grundstücken gemäß den Grundbuchsbeschlüssen, ferner (Z. 2) Anmerkungen der Mitteilungen der Vermessungsämter an die Grundbuchsgerichte über Amtshandlungen gemäß §§ 12 und 34, der Berichtigungsverfahren gemäß § 13, der Rechtsfolgen gemäß § 31 Abs. 4 oder der gemäß § 39 erteilten Bescheinigungen und (Z. 3) die Ersichtlichmachungen der Flächenausmaße aufgrund der Angabe in den Plänen (§§ 37 und 43 Abs. 5 Vermessungsgesetz) oder - in Ermangelung solcher - aufgrund der von den Vermessungsämtern vorzunehmenden Ermittlungen, der vorläufig festgesetzten Grundstücksnummern, der Benützungsarten und der sonstigen Angaben auf Grund von Mitteilungen der zuständigen Behörden oder in Ermangelung solcher auf Grund von Erhebungen.
Hinsichtlich der Benützungsarten bestimmt § 10 Abs. 2 leg. cit., daß bei mehreren Benützungsarten eines Grundstückes diejenigen in den Grenzkataster einzutragen sind, deren Flächen das Mindestausmaß übersteigen. Alle übrigen Flächen sind der Benützungsart mit dem größten Flächenausmaß zuzurechnen. Wird auch dadurch das Mindestausmaß nicht erreicht, so ist diese Benützungsart einzutragen. Gemäß § 10 Abs. 3 leg. cit. ist die Änderung einer Benützungsart nur einzutragen, wenn das Grundstück nur eine Benützungsart aufweist (Z. 1), sie eine Änderung von Eintragungen nach Abs. 2 zur Folge hat (Z. 2) oder der Unterschied zwischen dem bisherigen und dem neuen Flächenausmaß das Mindestausmaß übersteigt (Z. 3). § 13 Vermessungsgesetz lautet:
"(1) Ergibt sich, daß die Neuanlegung des Grenzkatasters oder eine in diesem enthaltene Einverleibung oder Anmerkung mit ihrer Grundlage nicht im Einklang steht oder fehlerhaft ist, so ist von Amts wegen oder auf Antrag des Eigentümers die Berichtigung mit Bescheid zu verfügen.
(2) ...
(3) Nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides nach Abs. 1 ist die Berichtigung vorzunehmen und die Anmerkung zu löschen."
In Abschnitt IV (Amtshandlungen im Zusammenhang mit dem Grenzkataster) ist in § 38 die Erhebung der Benützungsarten genannt, die entweder anläßlich jeder Grenzvermessung gemäß § 34 oder auf Antrag der Eigentümer innerhalb eines Jahres nach Antragstellung vorzunehmen ist. Gemäß § 38 Abs. 2 ist im Falle eines Antrages der Eigentümer zur Amtshandlung zu laden.
Gemäß § 44 Abs. 2 leg. cit. haben die Gerichte sowie die sonstigen Behörden, Ämter und Dienststellen der Gebietskörperschaften die Verpflichtung, alle Wahrnehmungen oder ihnen zugekommenen Meldungen über Änderungen gemäß Abs. 1 (dabei handelt es sich im wesentlichen um Grenzänderungen), sowie über Änderungen der Benützungsarten und deren Abgrenzungen dem Vermessungsamt mitzuteilen und ihnen zugekommene planliche Unterlagen hierüber zu übermitteln.
Diese Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zeigen, daß das Vermessungsgesetz in § 13, in dem die Berichtigung von Fehlern von Amts wegen oder auf Antrag des Eigentümers mit Bescheid geregelt ist, Einverleibungen und Anmerkungen einerseits von sonstigen Eintragungen unterscheidet. Während bei jenen im Falle von Fehlern eine bescheidmäßige Berichtigung zu erfolgen hat, ist für diese (zu denen auch die in § 11 Abs. 1 Z. 3 genannten Ersichtlichmachungen der Benützungsarten zählen) ein solches Verfahren nicht vorgesehen. Dies steht im Einklang mit § 8 Z. 2, der von der "bloßen Ersichtlichmachung" der Benützungsarten spricht. § 10 Abs. 2 regelt lediglich die Vorgangsweise, die die Behörde bei Eintragung der Benützungsarten einzuhalten hat.
Aus der Systematik des Gesetzes geht somit zwar hervor, daß der Grenzkataster in bezug auf Benützungsarten die Aufgabe hat, die tatsächlichen (oder rechtlich zulässigen) Benützungsarten möglichst richtig und vollständig widerzuspiegeln, ohne daß jedoch eine weitere Rechtsfolge (insbesondere konstitutiver Art) mit dieser Ersichtlichmachung verbunden wäre.
Daran ändert auch nichts der Umstand, daß das Forstgesetz an die Ersichtlichmachung im Grenzkataster in seinem § 3 Abs. 1 die Vermutung der Richtigkeit knüpft, da es dem Eigentümer freisteht, ein Feststellungsverfahren im Sinne des § 5 des Forstgesetzes anhängig zu machen und letztlich die Forstbehörde endgültig darüber entscheidet, ob es sich bei einer bestimmten Grundfläche um Wald im Sinne des Forstgesetzes (mit den dort geregelten Rechtsfolgen einer solchen Benützungsart) handelt. Die im Vermessungsgesetz näher geregelte öffentliche Aufgabe des Grenzkatasters führt nicht dazu, daß der einzelne Grundeigentümer auf die ordnungsgemäße Erfüllung dieser öffentlichen Aufgabe einen Rechtsanspruch hätte. Er kann daher durch eine geänderte Eintragung im Grenzkataster im Rahmen der Ersichtlichmachung der Benützungsart in seinen Rechten nicht verletzt sein.
Der Beschwerdeführer vermag auch aus der Bestimmung des § 3 Abs. 2 Vermessungsgesetz (auf die er in seiner Beschwerde wiederholt verweist) nichts für seinen Standpunkt zu gewinnen:
Nach dieser Gesetzesstelle ist in den Fällen der §§ 34, 38, 40 und 41 ein Bescheid nur zu erlassen, wenn dem Antrag der Parteien nicht oder nicht vollinhaltlich stattgegeben wird. Diese Gesetzesstelle läßt erkennen, daß in den verwiesenen Fällen im Prinzip mit Bescheid zu erkennen ist, daraus läßt sich aber für den Beschwerdeführer nichts gewinnen: Fallbezogen käme neuerlich nur § 38 Abs. 1 Z. 1 Vermessungsgesetz in Betracht, wonach das Vermessungsamt auf Antrag des Eigentümers innerhalb eines Jahres nach Antragstellung die Erhebung der Benützungsart vorzunehmen hat.
Selbst wenn die Abweisung eines solchen Antrages mit Bescheid zu erfolgen hat, könnte dies nur hinsichtlich eines Antrages auf ERHEBUNG der Benützungsart gelten. Einen solchen Antrag hat der Beschwerdeführer aber gar nicht gestellt. Er beantragte vielmehr, über die ÄNDERUNG der Benützungsart, die vom Vermessungsamt amtswegig durchgeführt wurde, einen Bescheid zu erlassen. Ein solcher Bescheid ist aber weder in § 38, noch in einer anderen der in § 3 Abs. 2 Vermessungsgesetz verwiesenen Gesetzesbestimmungen vorgesehen. Keinesfalls kann aus § 3 Abs. 2 Vermessungsgesetz abgeleitet werden, daß bei jeglicher anderer Tätigkeit des Vermessungsamtes, die in anderen Bestimmungen des Vermessungsgesetzes geregelt ist, jedenfalls auf Antrag eines Grundeigentümers ein Bescheid zu erlassen ist. Ob und in welchen Fällen dies der Fall ist, hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalles, insbesondere davon ab, ob dem einzelnen Grundeigentümer in den materiell-rechtlichen Vorschriften ein subjektiv-öffentliches Recht eingeräumt oder ob in solche Rechte durch eine Maßnahme der Behörde eingegriffen wird.
Da dies bei der bloßen (und daher nicht rechtsverbindlichen) Ersichtlichmachung der Benützungsart nicht der Fall ist, hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Bescheides zu Recht zurückgewiesen.
Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, daß das Vermessungsamt auch für den Fall eines Antrages des Beschwerdeführers auf Erhebung der Benützungsart an den rechtskräftigen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 18. Juni 1991, mit dem für das Grundstück des Beschwerdeführers die Benützungsart "Wald" festgestellt wurde, gebunden wäre, andererseits aber auch ein anderslautendes Ergebnis dieses Feststellungsverfahrens - je nach dem Ausgang des gegen diesen Bescheid anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Zl. 91/10/0168 - zu berücksichtigen hätte.
Da somit bereits die vorliegende Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.
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