Normen
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art119a Abs5;
VwGG §34 Abs1;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art119a Abs5;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und den mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von S 11.360,-- je binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 19. Mai 1993 erteilte der Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz als Berufungsbehörde den Mitbeteiligten die Baubewilligung zur Errichtung einer unterkellerten Kleingarage. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Nachbargrundstückes; die Errichtung der Garage ist an der Grundstücksgrenze vorgesehen.
Die Mitbeteiligten suchten am 14. September 1993 um die Erteilung der Bewilligung für die Benützung einer Teilfläche des Grundstückes der Beschwerdeführerin zur Ausführung des genannten Bauvorhabens an, weil näher bezeichnete Arbeiten auf andere Weise nicht oder nur unter unzumutbar hohen Kosten durchgeführt werden könnten. Die Beschwerdeführerin sprach sich dagegen aus.
Mit Bescheid vom 12. Oktober 1993 erteilte der Magistrat der Landeshauptstadt Linz die Bewilligung für die vorübergehende Inanspruchnahme einer Teilfläche
(0,8 m x 11,8 m) des Grundstückes der Beschwerdeführerin. Die Inanspruchnahme dürfe zwischen dem 20. Oktober 1993 und dem 30. Mai 1994 erfolgen; die Rohbauarbeiten dürften einen Zeitraum von 4 Wochen, die Verputzarbeiten einen Zeitraum von einer Woche nicht überschreiten.
Aus Anlaß der von der Beschwerdeführerin dagegen erhobenen Berufung holte die Baubehörde ein Gutachten eines bautechnischen Amtsachverständigen zur Frage der Kosten der Errichtung der Mauer an der Grundstücksgrenze ein. Danach würden die Arbeitskosten bei herkömmlicher Bauweise (unter Benützung des Nachbargrundes) S 14.560,--, bei alternativer Bauweise mittels verlorener Schalung, also ohne Benützung des Nachbargrundes, S 35.510,-- ausmachen. Die Kosten für das Material (Beton, Dämmung und Isolierung) wurden vom Sachverständigen nicht berücksichtigt, weil diesbezüglich die Kosten bei beiden Varianten ungefähr gleich hoch anzusetzen seien.
Der Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz gab der Berufung der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 12. Jänner 1994 keine Folge. Schon aus dem Gesetzeswortlaut ("wenn DIESE Arbeiten auf andere Weise ... nur unter unzumutbar hohen Kosten durchgeführt werden können ...") gehe klar hervor, daß bei der Kostengegenüberstellung nur jene Arbeiten zu berücksichtigen seien, für deren Durchführung die Inanspruchnahme des Nachbargrundes überhaupt zur Debatte stehe.
In Stattgebung der Vorstellung der Beschwerdeführerin hob die belangte Behörde diesen Berufungsbescheid mit dem hier angefochtenen Bescheid auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Stadtsenat. Gefolgt wurde der Argumentation der Baubehörden, daß für die Beurteilung der Frage, ob die Ausführung des Bauvorhabens ohne Benutzung des Grundstückes der Beschwerdeführerin unzumutbar hohe Kosten im Sinne des § 16 Abs. 1 der O.Ö Bauordnung verursachen würde, nicht das gesamte Bauvorhaben, sondern nur jener Bauteil maßgeblich sei, für den die Inanspruchnahme des Nachbargrundstückes notwendig sei.
Ihre Aufhebung begründete die belangte Behörde damit, es sei im Hinblick auf den zu beurteilenden Bauteil nicht ausschließlich auf die notwendigen Arbeitskosten, sondern auf die Gesamtkosten (d.h. einschließlich Materialkosten) abzustellen. Nur so sei es nämlich möglich, zu beurteilen, ob den Mitbeteiligten tatsächlich unzumutbare Kosten ohne Inanspruchnahme des fremden Grundstückes entstehen könnten. Unzumutbar hohe Kosten lägen ausschließlich dann vor, wenn diese - bei einer objektiven Betrachtungsweise - in bezug auf die Gesamtkosten (des betreffenden Bauteiles) ein nicht zu vertretendes Ausmaß erreichten. Es sei nicht auszuschließen, daß nach Gegenüberstellung dieser Gesamtbaukosten des Bauteiles ein für die Beschwerdeführerin günstigeres Ergebnis hervorkommen könne.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht verletzt erachtet, nicht entgegen der Bestimmungen der O.ö.Bauordnung die Benützung ihres Grundstückes zur Ausführung von Bauvorhaben auf dem Grundstück der Mitbeteiligten dulden zu müssen. Es wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und ohne nähere Begründung Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete wie die Mitbeteiligten eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß nur die in der Begründung eines in Rechtskraft erwachsenen Bescheides geäußerte, DIE AUFHEBUNG TRAGENDE Rechtsansicht der Gemeindeaufsichtsbehörde für das weitere Verfahren vor der Gemeindebehörde, der Aufsichtsbehörde selbst und vor einem Gerichtshof des öffentlichen Rechts eine Bindung bewirkt (siehe das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1985, Zl. 85/05/0098, BauSlg. Nr. 600 m.w.N.; zuletzt vom heutigen Tage, Zl. 94/05/0116). Durch die nicht die Aufhebung tragenden sonstigen Begründungselemente eines Vorstellungsbescheides, welche ja an sich zu einer Abweisung der Vorstellung führen hätten müssen, tritt eine Rechtsverletzung des Vorstellungswerbers nicht ein, weil ja dem Spruch des Bescheides nach ohnehin seine Vorstellung erfolgreich war und den weiteren Ausführungen in der Begründung auch in einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens neuerlich entgegengetreten werden kann. Die Begründung eines Bescheides als solche vermag nicht in Rechtskraft zu erwachsen, sodaß ihr über den Spruch des Bescheides hinaus rechtliche Erheblichkeit fehlt (siehe das zitierte Erkenntnis vom 17. Dezember 1985).
Dies verkennt die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen unter III.a) der Beschwerde: Eine zu diesem Zeitpunkt wahrnehmbare Rechtsverletzung kommt nicht durch alle "tragenden" Gründe des Vorstellungsbescheides, sondern nur durch jene Gründe in Betracht, die die Aufhebung tragen, also kausal für die Aufhebung sind.
Die belangte Behörde stützte die Aufhebung allein darauf, daß beim Kostenvergleich (des Bauteiles) nicht neben den Materialkosten auch die Arbeitskosten herangezogen wurden. Die Beschwerdeführerin bekämpft diesen Grund nicht, sondern wendet sich ausschließlich dagegen, daß nach Auffassung auch der Vorstellungsbehörde für die Beurteilung der Frage, ob die Ausführung des Bauvorhabens ohne Benützung des Grundstückes der Beschwerdeführerin unzumutbar hohe Kosten verursacht würden, nicht das gesamte Bauvorhaben, sondern nur die Kosten jener Bauteile maßgeblich seien, für die die Inanspruchnahme des Grundstückes der Beschwerdeführerin notwendig sei. Dieses Begründungselement, welches für sich allein zu einer Abweisung der Vorstellung geführt hätte, verletzt die Beschwerdeführerin nicht in ihren Rechten, weil dem Spruch nach ohnedies ihrer Vorstellung stattgegeben wurde und der nicht die Aufhebung tragende Teil der Begründung des angefochtenen Bescheides auch in einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens neuerlich bekämpft werden kann.
Da die Beschwerdeführerin den die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tragenden Gründen nicht entgegentritt, erweist sich ihre Beschwerde als unbegründet, sodaß sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, in bezug auf die Mitbeteiligten im Rahmen ihres Kostenbegehrens.
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