Normen
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs3;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
B-VG Art130 Abs2;
GewO 1973 §81 Abs1;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs3;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
B-VG Art130 Abs2;
GewO 1973 §81 Abs1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern insgesamt Aufwendungen in der Höhe von S 12.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 3. Juni 1993 wurde der mitbeteiligten Partei über deren Antrag "die Änderung und Erweiterung der bestehenden Betriebsanlage durch Errichtung und den Betrieb einer Baustoffrecyclinganlage, bestehend aus einer Hartl- Power- Truck RMC 204 E-Brecheranlage, Lagerflächen für Asphalt-, Beton- und Ziegelabbruch einschließlich des internen Transportes mittels Radlader und der An- und Ablieferungen und der Aufstellung von Containern auf den Grundstücken Nr. 942/7 und 942/8 sowie einem Teil des Grundstückes Nr. 942/6 (Zu- und Abfahrt), alle KG K und den Grundstücken Nr. 1605/1, 1605/7 (teilweise) (Zu- und Abfahrt) und 1605/11, alle KG N, im Betrieb in H, R-Straße 2, P. T" nach Maßgabe der im Bescheid näher angeführten Projektsunterlagen und der ergänzenden Anlagenbeschreibung unter Auflagen im Grunde des § 81 GewO 1973 i.V.m. § 27 Abs. 2 Arbeitnehmerschutzgesetz 1972 bewilligt. Bezüglich der Nachbareinwendungen wurde folgender Spruch gefaßt:
"Die Nachbareinwendungen wegen unzumutbarer Belästigung sowie Gefährdung des Eigentums durch Lärm, Staub und Erschütterungen werden, soweit sie der Betriebsanlage zuzurechnen sind, als unbegründet abgewiesen. Soweit sich diese Einwendungen auf Belästigungen durch den Kraftfahrzeugbetrieb auf die umliegenden Straßen mit öffentlichen Verkehr beziehen, werden diese als unzulässig zurückgewiesen. Die Einwendungen, die eine Wertminderung von Nachbargrundstücken zum Gegenstand haben, werden auf den Zivilrechtsweg verwiesen."
In der Begründung dieses Bescheides wird nicht näher ausgeführt, wer welche Einwendungen erhoben hat.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer und 5 weitere Nachbarn Berufung.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 9. Dezember 1993 wurde unter Spruchpunkt I. "die Berufung von
E (7. Beschwerdeführer), A und P (8. Beschwerdeführerin) ... als unzulässig zurückgewiesen". Unter Spruchpunkt II. wurde "die Berufung von I (Erstbeschwerdeführerin),
F (2. Beschwerdeführer), R (5. Beschwerdeführer),
Y (9. Beschwerdeführer), H (10. Beschwerdeführer),
K (3. Beschwerdeführerin) und G (4. Beschwerdeführerin) ... als unbegründet abgewiesen". Unter Spruchpunkt III. wurde der angefochtene Genehmigungsbescheid durch folgende Neufassung abgeändert:
"I. Genehmigung:
Über Antrag von Herrn J wird der Ausbau der bestehenden Betriebsanlage für das Transportgewerbe im Standort H, R-Straße 2, durch Errichtung und den Betrieb einer Baustoffrecylinganlage auf den Grundstücken Nr. 942/6, 942/7 und 942/8 der KG K sowie auf den Grundstücken Nr. 1605/1, 1605/7 und 1605/11 der KG N nach Maßgabe der nachstehenden Betriebs- und Anlagenbeschreibung sowie der im folgenden bezeichneten technischen Unterlagen genehmigt."
In der Begründung führte der Landeshauptmann - soweit für das verwaltungsgerichtliche Verfahren entscheidungsrelevant - aus, nach Zustellung der Kundmachung durch die Behörde erster Instanz, hätten die Nachbarn K und in einer gemeinsamen Eingabe B, P, X und F schriftliche Einwendungen erstattet, welche sich auf die Geltendmachung von Belästigungen durch Lärm und Staub sowie Dieselabgase bezogen hätten. In der mündlichen Augenscheinsverhandlung vom 26. Mai 1992 hätten folgende Nachbarn Einwendungen hinsichtlich befürchteter Lärm- und Staubbelästigungen, teilweise auch über Vibrationen, erhoben:
I, F, R, Y, H und neuerlich K sowie G. Von der O-GesmbH seien Einwendungen hinsichtlich befürchteter Erschüttungen erhoben worden, wodurch ein nachteiliger Einfluß auf das Computergesteuerte Hochregalsystem verursacht werden könnte. Am Schluß der Verhandlungschrift sei beurkundet, daß sich die Einwendungswerber nach Abgabe ihrer Stellungnahme entfernt hätten und jene Nachbarn, die nicht erschienen seien, als präkludiert anzusehen seien. Die Nachbarn E, A und P seien zur mündlichen Augenscheinsverhandlung am 26. Mai 1992 nicht erschienen und hätten auch keine schriftlichen Einwendungen erstattet. Sie hätten daher im gegenständlichen Verfahren keine Parteistellung erworben und somit gemäß § 359 Abs. 4 GewO 1973 auch kein Berufungsrecht erlangt. Die Berufung sei hinsichtlich dieser Nachbarn unzulässig.
Über die Berufung des 6. Beschwerdeführers sowie 4 weiterer Nachbarn (C, D (dieser erhob in der Folge keine Berufung an die belangte Behörde), P und B) wurde mit dem Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich nicht entschieden.
Der Nachbarin Helga Fetke wurde am 18. Februar 1994 der Bescheid der ersten Instanz zugestellt. Die dagegen von Helga Fetke erhobene Berufung langte am 7. März 1994 bei der Gewerbebehörde erster Instanz ein. Über diese Berufung wurde vom Landeshauptmann von Oberösterreich bisher nicht entschieden.
Gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 9. Dezember 1993 erhoben die Beschwerdeführer Berufung.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 29. Juni 1994 wurde über diese Berufung - hinsichtlich sämtlicher Beschwerdeführer - dahin entschieden, daß der vorbezeichnete Bescheid "gemäß §§ 66 Abs. 2 i.V.m. 59 Abs. 1 AVG behoben und (gemeint offenkundig die Verwaltungssache) zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Landeshauptmann von Oberösterreich verwiesen" wurde. In der Begründung führte der Bundesminister aus, die mitbeteiligte Partei habe mit Schreiben vom 30. April 1992 gemäß § 81 GewO 1973 um die gewerbebehördliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Baustoffrecyclinganlage auf den Grundstücken Nr. 942/7 und 942/8 KG K, Gemeinde K sowie auf dem Grundstück Nr. 1605/11, KG N, Gemeinde H angesucht. Am 19. Mai 1992 habe die
3. Beschwerdeführerin telefonisch mitgeteilt, daß es durch die Änderung der Betriebsanlage zu Lärm- und Staubbelästigungen komme. Am 26. Mai 1992 habe eine mündliche Augenscheinsverhandlung (vor dem Landeshauptmann?) stattgefunden, in welcher mehrere Nachbarn Einwände gegen die beantragte Genehmigung erhoben hätten. Die mündliche Augenscheinsverhandlung sei gemeinsam mit der mündlichen Verhandlung im abfallwirtschaftlichen sowie im wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren abgehalten worden. Neben einem wasserrechtlichen, einem abfallwirtschaftlichen, einem bautechnischen und einem hydrologischen Gutachten sei auch ein Gutachten aus dem Bereich der Luftreinhaltung und ein gewerbetechnisches Sachverständigengutachten abgegeben worden. Der gewerbetechnische Sachverständige habe ausgeführt, daß bei Einhaltung von zehn in der mündlichen Augenscheinsverhandlung vorgetragenen Auflagen keine Bedenken gegen die gewerbebehördliche Genehmigung bestehe. Am 26. Mai 1993 sei ein medizinisches Sachverständigengutachten abgegeben worden, worin zum Ausdruck gebracht worden sei, daß keine erheblichen negativen Auswirkungen durch spezifischen Lärm erwartet werden müßten, da es durch die Änderung der Betriebsanlage zu keiner Anhebung des bestehenden Umgebungsgeräuchpegels komme. Hinsichtlich einer Staubbelästigung könne bei einer Unterbindung der Staubentwicklung nicht angenommen werden, daß ein wesentlicher gesundheitlicher (gemeint: gesundheitsschädlicher) Effekt zu erwarten sei. Nach Darstellung des eingangs wiedergegebenen Sachverhaltes führte der Bundesminister in rechtlicher Hinsicht aus, mit dem Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich sei insoweit mangelhaft bzw. unvollständig entschieden worden, als über die Berufungen von C, D, X, P sowie B nicht abgesprochen worden sei. Zwar lasse der Gegenstand des Verfahrens eine Trennung nach mehreren Punkten zu; dies erscheine allerdings nicht zweckmäßig, da eine punktweise Erledigung der Parteianträge zu einer Zersplitterung und Unübersichtlichkeit des Verfahrens führen würde. Darüberhinaus sei über die von Helga Fetke gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz Land vom 3. Juni 1993 am 4. März 1994 eingebrachte Berufung noch nicht entschieden worden. Sache des Berufungsverfahrens sei immer der Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde. Die Berufungsbehörde dürfe daher nur über die Frage entscheiden, ob die Entscheidung der Vorinstanz zu Recht erfolgt sei. Es sei ihr daher verwehrt, über diesen Rahmen hinaus unter Überspringung der Vorinstanz eine Entscheidung über den Gegenstand des erstbehördlichen Verfahrens zu fällen (Verweis auf das hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 1989, Zl. 89/04/0151). Da somit der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten über Parteianträge, über welche seitens der Gewerbebehörde zweiter Instanz zu entscheiden wäre, unter Überspringung der Entscheidungspflicht der Gewerbebehörde zweiter Instanz nicht entscheiden dürfe und die Trennung des Verfahrens in mehrere Punkte nicht zweckmäßig sei, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführer erachten sich durch den angefochtenen Bescheid "in ihren subjektiven Rechten auf Fällung einer Sachentscheidung und Nichterteilung einer rechtswidrigen gewerberechtlichen Genehmigung sowie auf Durchführung eines gesetzeskonformen Verfahrens und auf antragskonforme Abweisung des gestellten Gewerbeansuchens verletzt". In Ausführung dieses Beschwerdepunktes tragen die Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, die belangte Behörde habe sich nur mit den von den tatsächlichen Berufungswerbern gestellten Anträgen und dem diesbezüglichen Vorbringen zu befassen. Ein Antrag an die belangte Behörde, über Berufungen der ersten Instanz zu entscheiden, liege im gesamten Verfahren nicht vor. Es komme daher bei Entscheidung in der Sache selbst keinesfalls zu einem Überspringen der zweiten Instanz. Richtig sei allerdings, daß bei der Behörde zweiter Instanz noch Rechtsmittel unerledigt vorlägen, die zwar dieselbe Betriebsanlagenbewilligung beträfen, nicht aber inhaltsgleich mit den hier zu beurteilenden Berufungen seien. Im Verwaltungsverfahren habe die Behörde grundsätzlich gemäß § 66 Abs. 4 AVG - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Allfällige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens seien von der Berufungsbehörde selbst durchzuführen. Obwohl in der Berufung der Beschwerdeführer umfangreiche Verfahrensmängel und Stoffsammlungsmängel neben der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gerügt worden seien, habe die belangte Behörde sich mit diesen Argumenten, die jedenfalls eine Ergänzung des Verfahrens erfordert hätten, nicht auseinandergesetzt und den Bescheid behoben. Für das weitere Verfahren sei eine mündliche Verhandlung keinesfalls notwendig. Allfällige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens hätte die belangte Behörde selbst durchführen müssen. Der Umstand, daß von der Behörde zweiter Instanz - aus welchen Gründen auch immer - nicht über alle Berufungen, die eingebracht worden seien, entschieden worden sei, sei nicht Gegenstand des zu beurteilenden und festzustellenden Sachverhaltes. Über diese Berufungen sei eben erst in weiterer Folge zu entscheiden und bleibe abzuwarten, ob diese Entscheidungen von den betroffenen Parteien angefochten würden. Es gebe keine Verpflichtung, auch nicht auf Grund der Bestimmung des § 59 Abs. 1 AVG, die eine gemeinsame Erledigung anhängiger Berufungen normiere. Vielmehr wäre von der belangten Behörde auf die vorgebrachten Argumente inhaltlich einzugehen gewesen, was letztendlich nach Ansicht der Beschwerdeführer zu einer meritorischen, endgültigen Erledigung im Sinne der Stattgebung der Berufung unter Zurückweisung des Antrages geführt hätte. Die belangte Behörde habe demnach zu Unrecht keine Sachentscheidung erlassen.
Gemäß § 59 Abs. 1 AVG hat der Spruch eines Bescheides die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteienanträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn es zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.
Gemäß § 66 Abs. 1 leg. cit. hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch die Behörde erster Instanz durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen.
Gemäß Abs. 2 dieses Paragraphen kann die Berufungsbehörde, wenn der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, daß die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz verweisen.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde außer dem im Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Mangels einer gegenteiligen Regelung im AVG begründet es - entgegen der von der belangten Behörde vertretenen, ausschließlich auf Zweckmäßigkeitserwägungen beruhenden Rechtsansicht - keine rechtswidrige Gesetzesanwendung durch die Berufungsbehörde, wenn sie, obgleich mehrere Berufungen in einem Verfahren über die Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage vorliegen, nicht über sämtliche Berufungen gleichzeitig in einem abspricht. Das Ergebnis des Berufungsverfahrens kann nämlich nach der im Beschwerdefall maßgeblichen materiellen Rechtslage und die danach zu beachtenden jeweiligen subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte für jeden Berufungswerber verschieden sein.
Die von den Beschwerdeführern gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 9. Dezember 1993 erhobenen Berufungen sind daher - soferne sie nicht mangels Parteistellung der Berufungswerber im Sinne des § 356 Abs. 3 bzw. § 359 Abs. 4 GewO 1973 oder mangels Erledigung ihrer Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid durch den Landeshauptmann zurückzuweisen sind - von der belangten Behörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG - außer dem im Abs. 2 erwähnten Fall - in der Sache selbst zu erledigen.
Bei Gebrauchnahme von der Zurückverweisungsmöglichkeit nach § 66 Abs. 2 AVG hat die Behörde zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Für die Ermessensübung in Form der Zurückverweisung erweist sich sodann insbesondere auch der Umstand als ausschlaggebend, daß mit einer mündlichen Verhandlung und unmittelbaren Beweisaufnahme durch die Berufungsbehörde selbst keine Ersparnis an Zeit und Kosten im Sinne des komplementären Tatbestandes des § 66 Abs. 3 AVG verbunden wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. März 1990, Zl. 89/04/0156).
Ausgehend von ihrer - nach den oben stehenden Darlegungen sich als unrichtig erweisenden - Rechtsansicht, hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 9. Dezember 1993 gemäß § 66 Abs. 2 AVG aufgehoben, ohne die Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle im Sinne der vordargestellten Rechtsprechung zu prüfen. Sie belastete damit den angefochtenen Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes, sodaß er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)