Normen
JagdG NÖ 1974 §39;
JagdRallg;
JagdG NÖ 1974 §39;
JagdRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Hinsichtlich der Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 23. September 1992, Zl. 92/03/0130, verwiesen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 5. Februar 1992, mit dem der Beschluß des Jagdausschusses der erstmitbeteiligten Partei vom 13. Jänner 1992 auf Verpachtung des Genossenschaftsjagdgebietes S im Wege des freien Übereinkommens für die Jagdperiode vom 1. Jänner 1993 bis 31. Dezember 2001 an die zweitmitbeteiligte Partei zu einem jährlichen Pachtschilling von S 15.000,-- gemäß § 39 Abs. 3 des NÖ Jagdgesetzes 1974, LGBl. 6500-9, (JG) genehmigt worden war, gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit den §§ 22, 26 Abs. 3 und 39 JG ab. In der Begründung wurde ausgeführt, die durchgeführten Erhebungen hätten keine Anhaltspunkte ergeben, daß die "Pachtfähigkeit der Jagdgesellschafter" (der zweitmitbeteiligten Partei) nicht gegeben wäre. Der vereinbarte Pachtschilling von S 15.000,-- stünde in keinem krassen Mißverhältnis zum Wert der Jagd. Diese Aussage stützte die belangte Behörde auf das von ihr als schlüssig erachtete Gutachten des dem Berufungsverfahren beigezogenen Amtssachverständigen, wonach dem durchschnittlichen Wildbreterlös von rund S 23.270,-- Jagdkosten von rund S 36.200,-- (Pachtschilling von S 15.000,-- und Fütterungskosten von S 21.200,--) gegenüberstünden. Der vereinbarte Pachtschilling entspreche jenem der vergleichbaren benachbarten Genossenschaftsjagdgebiete und sei als ortsüblich anzusehen.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof ab (Beschluß vom 13. Juni 1994, B 77/94).
Vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpfen die Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete ebenso wie die mitbeteiligten Parteien eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 39 Abs. 1 JG kann der Jagdausschuß eine Genossenschaftsjagd im Wege des freien Übereinkommens verpachten, wenn eine derartige Verpachtung weder dem Interesse der Land- und Forstwirtschaft noch jenem der Jagdwirtschaft widerspricht. Die Verpachtung im Wege des freien Übereinkommens bedarf nach Abs. 3 der genannten Bestimmung der Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde. § 39 Abs. 4 JG sieht vor, daß die Bezirksverwaltungsbehörde die Genehmigung zu versagen hat, wenn - u. a. - die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vorliegen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die Erkenntnisse vom 29. September 1993, Zlen. 92/03/0170 und 92/03/0211) geht das Interesse der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 39 Abs. 1 JG dahin, daß zwischen dem Wert der Jagd und dem Pachtschilling kein (krasses) Mißverhältnis besteht.
Nach Ansicht der Beschwerdeführer sei im vorliegenden Fall ein derartiges krasses Mißverhältnis anzunehmen, weil die Jagd nicht um den von ihnen angebotenen Pachtschilling von S 109.000,--, sondern um ein Siebentel dieses Pachtschillings vergeben worden sei.
Dem ist entgegenzuhalten, daß die Höhe des von einem Pachtwerber gebotenen Pachtschillings keine Rückschlüsse auf den Wert der Jagd zuläßt. Bei der Prüfung der Angemessenheit des Pachtschillings ist vielmehr nach objektiven Gesichtspunkten vorzugehen, wobei die Vorgangsweise des Amtssachverständigen, bei dieser Prüfung die Höhe der Pachtschillinge vergleichbarer Jagdgebiete miteinzubeziehen und dem Erlös aus der Jagd die Jagdkosten, zu denen auch die Fütterungskosten gehören, gegenüberzustellen, keinen Bedenken begegnet (vgl. die schon angeführten hg. Erkenntnisse vom 29. September 1993, Zlen. 92/03/0170 und 92/03/0211, sowie das hg. Erkenntnis vom 16. Jänner 1985, Zl. 84/03/0216). Demgegenüber ist die Höhe des - etwa im Wege einer Versteigerung - erzielbaren Pachtschillings kein entscheidendes Kriterium (vgl. bereits das hg. Erkenntnis vom 16. Februar 1956, Slg. Nr. 3977/A).
Der Verwaltungsgerichtshof vermag auch die von den Beschwerdeführern gegen das Gutachten des Amtssachverständigen vorgebrachte Einwände, der Amtssachverständige habe in Überschreitung seiner Aufgabe nicht den "Pachtwert" der Genossenschaftsjagd, sondern die Rechtsfrage der Angemessenheit des Pachtschillings beurteilt und keinen Befund erstellt, nicht zu teilen. Hinsichtlich des ersteren Vorwurfes genügt der Hinweis auf die obigen Ausführungen, der letztere Vorwurf ist unbegründet, weil das Gutachten zwar keine förmliche Trennung von Befund und Gutachten im engeren Sinn aufweist, wohl aber klar erkennen läßt, welche tatsächlichen Gegebenheiten (Befund) den Schlußfolgerungen des Sachverständigen (Gutachten im engeren Sinn) zugrunde gelegt wurden. Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde hat sich der Amtssachverständige in der Ergänzung seines Gutachtens auch in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise mit dem durch ein Privatgutachten gestützten Vorbringen der Beschwerdeführer im Berufungverfahren auseinandergesetzt. Soweit die Beschwerdeführer das Gutachten des Amtssachverständigen mit dem Hinweis auf die "detaillierten Ausführungen in der Stellungnahme vom 14. 9. 1993" zu bekämpfen versuchen, kann darauf nicht eingegangen werden, weil damit dem Erfordernis der gesetzmäßigen Darlegung der Beschwerdegründe im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG nicht entsprochen wurde (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 29. März 1982, Zl. 81/12/0194, und vom 27. Oktober 1993, Zlen. 82/16/0158, 0159).
Wenn die Beschwerdeführer rügen, daß ihre Einvernahme "zur Ermittlung des relevanten Sachverhaltes, insbesondere Befähigung der Pächter, Ertrag der Genossenschaftsjagd S, Jagdkosten und Verkehrswert der Pachtjagd" unterblieben sei, so bleiben sie die Darstellung der Relevanz des geltend gemachten Verfahrensmangels schuldig, weshalb auch dieses Vorbringen der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen kann. Gleiches gilt für den die "lediglich formelle, offensichtlich nicht inhaltliche Befassung des Landesjagdbeirates mit dieser Angelegenheit" betreffenden Vorwurf.
Ob die Beschwerdeführer - wie sie vorbringen - "zumindest jagdlich gleich qualifiziert" sind wie die Mitglieder der zweitmitbeteiligten Partei, hat für die Frage der Rechtmäßigkeit der Genehmigung der Verpachtung im Wege des freien Übereinkommens keine rechtserhebliche Bedeutung.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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