Normen
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs1;
Spruch:
spr
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 9. Juni 1994 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 24. Feber 1994 um 20.04 Uhr ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug auf der Bühelstraße im Ortsgebiet von Zirl an einer näher bezeichneten Örtlichkeit gelenkt, obwohl er sich hiebei in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Er habe hiedurch gegen die Bestimmung des § 5 Abs. 1 StVO 1960 verstoßen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 eine Geldstrafe von S 13.000,-- (und eine Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer den Antrag stellt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer sei zur Tatzeit in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gewesen, gründet sich auf eine etwas mehr als 15 Minuten nach der Tatzeit vorgenommene Messung des Atemluftalkoholgehaltes mit einem Gerät Alkomat M 52052/A15 Marke Siemens. Die beiden verwertbaren Messungen hätten einen Atemluftalkoholgehalt von 0,42 mg/l und 0,46 mg/l Atemluftalkoholgehalt ergeben. Als Gegenbeweis zur Entkräftung dieses Ergebnisses hätte der Beschwerdeführer eine Blutalkoholbestimmung beibringen können, was er jedoch unterlassen habe. Auch den Nachweis für eine relevante Veränderung des Blut- bzw. Atemalkoholgehaltes zwischen dem Lenken einerseits und dem Meßzeitpunkt andererseits habe der Beschwerdeführer nicht erbracht. Es sei daher vom Ergebnis der Atemluftalkoholuntersuchung auszugehen.
Insoweit der Beschwerdeführer demgegenüber einwendet, daß er "zuletzt" von ca. 19.15 Uhr bis 20.00 Uhr "zwei kleine Bier" getrunken habe - Tatzeitpunkt war 20.04 Uhr, die beiden Meßungen fanden um 20.23 Uhr und 20.24 Uhr statt - und aufgrund eines Gutachtens des Instituts für gerichtliche Medizin der Universität Innsbruck feststehe, daß zum Anhaltezeitpunkt die Alkoholresorption noch nicht abgeschlossen gewesen sei und daher weder von einer alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit des Beschwerdeführers noch von einer Mindestblutalkoholkonzentration von 0,8 %o ausgegangen werden könne, ist ihm folgendes zu entgegnen:
Gemäß § 5 Abs. 1 StVO 1960 in der hier anzuwendenden Fassung vor der 19. Novelle darf, wer sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 %o) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person als von Alkohol beeinträchtigt. Zufolge § 5 Abs. 4a leg. cit. gilt das Ergebnis einer Untersuchung der Atemluft mittels Alkomaten als Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung, solange eine Bestimmung des Blutalkoholgehaltes nichts anderes ergibt. Dies bedeutet, daß von der keinen Gegenbeweis zulassenden Richtigkeit des gültig zustandegekommenen Ergebnisses der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt mittels Alkomaten nur dann ausgegangen werden darf, wenn keine zu einem anderen Ergebnis gelangende Untersuchung des Blutes auf Alkoholgehalt im Sinne der vorzitierten Bestimmung erfolgt ist. Eine derartige Blutalkoholbestimmung, die somit das einzige Beweismittel zur Entkräftung des Ergebnisses der Atemluftalkoholuntersuchung ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 1995, Zl. 95/02/0007) hat der Beschwerdeführer nicht beigebracht.
Insoweit der Beschwerdeführer geltend macht, daß er über die Möglichkeit einer Blutabnahme durch die Gendarmerie nicht informiert worden sei, ist darauf hinzuweisen, daß die einschreitenden Organe der Straßenaufsicht zu einer derartigen Belehrung nicht verpflichtet sind, zumal dem Beschwerdeführer als geprüftem Kraftfahrzeuglenker die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung bekannt sein mußten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Feber 1995, Zl. 95/03/0002, mit weiterem Judikaturhinweis).
Aber auch insoweit sich der Beschwerdeführer zum Beweise dafür, er sei nicht alkoholbedingt fahruntauglich gewesen bzw. habe die "0,8 Promille-Grenze" nicht erreicht oder überschritten, auf das Gutachten des OA. Dr. U des Instituts für gerichtliche Medizin der Universität Innsbruck vom 8. März 1994 beruft, ist für seinen Standpunkt nichts gewonnen:
In diesem Gutachten wurde von der Trinkverantwortung des Beschwerdeführers ausgegangen, daß er zuletzt vor Fahrtantritt in der Zeit von 19.15 Uhr bis 20.00 Uhr "zwei kleine Bier", somit 0,6 l Bier getrunken habe. Einen Nachtrunk habe er nicht geltend gemacht. Damit stehe fest, daß zur Anhaltezeit um 20.04 Uhr die Alkoholresorption noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Schon daraus ist ersichtlich, daß der Beschwerdeführer sich zum Tatzeitpunkt in der sogenannten "Anflutungsphase" befunden hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dies der Zeitraum, währenddessen der genossene Alkohol allmählich ins Blut übergeht, was sich entsprechend den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft besonders nachteilig auf die Fahrtüchtigkeit auswirkt (vgl. u.v.a. das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 1994, Zl. 94/03/0090). Die schädlichen Wirkungen des kurz vor Fahrtantritt genossenen Alkohols auf die Fahrtüchtigkeit treten somit unabhängig vom Grad der Alkoholresorption sofort in dieser Anflutungsphase ein, ohne daß es darauf ankäme, daß die Alkoholkonsumation in Form eines Sturztrunkes von großen Alkoholmengen erfolgt wäre. Abgesehen davon kann aufgrund der eigenen Trinkverantwortung des Beschwerdeführers nicht davon ausgegangen werden, die von ihm vor Fahrtantritt genossenen zwei Gläser Bier hätten derart geringen Alkoholwert aufgewiesen, daß sie völlig ohne Wirkung gewesen wären.
Aus diesen Erwägungen vermag der Verwaltungsgerichtshof die Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe sich zur Tatzeit in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand im Sinne des § 5 Abs. 1 StVO 1960 befunden, nicht als rechtswidrig zu erkennen. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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