Normen
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 26. September 1993 um 2.15 Uhr auf der Liechtensteinerstraße in Feldkirch-Tisis in Fahrtrichtung Liechtenstein auf Höhe des Zollamtes ein dem Kennzeichen nach näher bestimmtes Kraftfahrzeug in einem alkoholbeeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Übertretung nach § 5 Abs. 1 StVO begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO eine Geldstrafe von S 12.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, sowohl die Aufforderung zur Rechtfertigung als Beschuldigter als auch das Straferkenntnis hätten als Tatort nicht nur die Angabe des "Zollamtes", sondern auch sinnwidrigerweise die Kilometerangabe 2,7 enthalten. Der vorgenannte Kilometerpunkt befinde sich nicht beim Zollamt. Die Verfolgungshandlung entspreche nicht dem Grundsatz der konkretisierten Tat. Es könne auch nicht der Willkür der Behörde überlassen werden, in Ladungen bzw. Aufforderungen zur Rechtfertigung alle in Betracht kommenden Tatorte anzuführen, damit letztendlich die Berufungsinstanz den passenden Tatort im Spruch berichtigen könne. Somit sei die Tat verjährt und der Beschwerdeführer sei entgegen seinem in § 31 Abs. 1 und § 45 VStG auf Nichtbestrafung bzw. Einstellung verurteilt worden, sodass der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet sei.
Mit diesem Vorbringen übersieht der Beschwerdeführer, dass die Berufungsbehörde gemäß dem zufolge § 24 VStG auch für den Anwendungsbereich des Verwaltungsstrafverfahrens geltenden § 66 Abs. 4 AVG grundsätzlich berechtigt ist, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Behörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Wohl schließt dies nicht die Befugnis der Rechtsmittelbehörde ein, dem Beschuldigten eine andere Tat anzulasten als diejenige, die bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen ist (vgl. hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 1977, Slg. 9222/A). Der Beschwerdeführer verkennt aber, dass die mit dem angefochtenen Bescheid erfasste Tat nicht eine "andere" war, sondern die belangte Behörde lediglich die - wie der Beschwerdeführer selbst zugesteht - sinnstörende (und im gegebenen Zusammenhang zur Konkretisierung des Tatvorwurfs auch entbehrliche) Kilometerangabe entfallen ließ.
Nach dem weiteren Beschwerdevorbringen könne der angefochtene Bescheid, der im Tatzeitpunkt, im Tatort und in den Zahlungsmodalitäten abgeändert worden sei, für sich allein nicht verstanden werden, sondern lediglich im Zusammenhang mit dem ursprünglichen Straferkenntnis der Erstbehörde, und entspreche damit nicht dem Bestimmtheitserfordernis der § 44 a VStG. Dem ist zu entgegnen, dass die Berufungsbehörde nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jene Teile des erstinstanzlichen Bescheides, welche sie sich zu Eigen macht, nicht zu wiederholen braucht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 1990, Zl. 90/02/0120, sowie vom 25. März 1992, Zlen. 92/02/0006, 0007, uvm).
Wenn sich der Beschwerdeführer schließlich darauf beruft, dass seine letzte Alkoholkonsumation unmittelbar vor Fahrtantritt gewesen sei, sodass zum Tatzeitpunkt ein beträchtlicher Teil jener Alkoholmenge, welche sich in zwei Gespritzten befinde, noch nicht anresorbiert gewesen sei und sich auf einen so genannten "Sturztrunk" beruft, vermag er damit ebenfalls keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun: Es entspricht der ständigen hg. Rechtsprechung - von der abzugehen kein Anlass besteht -, dass Alkohol in der Anflutungsphase besonders nachteilige Auswirkungen auf die Fahrtüchtigkeit zeitigt; ein Sturztrunk kurz vor Fahrtantritt wirkt sich auf den Alkoholgehalt des Blutes und der Atemluft erst nach einer gewissen Zeit aus, die Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit tritt aber sofort ein (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Februar 1994, Zl. 93/03/0120 und vom 12. April 1996, Zl. 94/02/0183). Im Hinblick auf diese Rechtsprechung bedurfte es - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht der Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens (vgl. das soeben zitierte hg. Erkenntnis vom 12. April 1996, Zl. 94/02/0183), sodass auch die diesbezügliche Verfahrensrüge des Beschwerdeführers ins Leere geht.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 25. Juni 1999
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