Normen
StVO 1960 §48 Abs1;
StVO 1960 §48 Abs2;
StVO 1960 §48 Abs5;
StVO 1960 §52 lita Z13a;
StVO 1960 §52 lita Z13b;
StVO 1960 §48 Abs1;
StVO 1960 §48 Abs2;
StVO 1960 §48 Abs5;
StVO 1960 §52 lita Z13a;
StVO 1960 §52 lita Z13b;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 6. Mai 1994 wurde die Beschwerdeführerin für schuldig befunden, sie habe am 10. Juni 1993 um 14.00 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw in R bei Straßenkilometer 6,7 der Bezirksstraße im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" abgestellt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs. 1 lit. a StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
In der Begründung wurde zum Schuldspruch im wesentlichen ausgeführt, anläßlich der von der belangten Behörde durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, die von der Beschwerdeführerin beantragt worden sei, zu der sie aber nicht erschienen sei, hätten keinerlei Kundmachungsmängel in Bezug auf das in Rede stehende Halte- und Parkverbot festgestellt werden können. Sowohl der Anfang als auch das Ende seien mit entsprechenden Zusatztafeln "Anfang" und "Ende" versehen. Darüber hinaus sei auf einer Zusatztafel (am Anfang) die Länge des Verbotsbereiches mit "3,7 km" angegeben. In einem Abstand von jeweils etwa einem Kilometer befänden sich Wiederholungszeichen, die mit Zusatztafeln "Pfeile in beide Richtungen" versehen seien. Das von der Beschwerdeführerin angeführte Vorschriftszeichen bei Straßenkilometer 6,565 sei mit keiner Zusatztafel versehen. Daraus könne jedoch nicht der Schluß gezogen werden, daß dort das Ende des Verbotsbereiches gegeben wäre, dieses sei vielmehr in der Folge durch ein entsprechendes Vorschriftszeichen mit der Zusatztafel "Ende" angezeigt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin bedürfe es keinesfalls einer besonderen "Akribie", um den örtlichen Geltungsbereich des Halte- und Parkverbotes zu erkennen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin bringt vor, aus § 52 (lit. a) Z. 13b in Verbindung mit Z. 13a StVO sei klar ersichtlich, daß das Gesetz innerhalb eines Halte- und Parkverbotsbereiches das Aufstellen von Vorschriftszeichen "Halten und Parken verboten" ohne Zusatztafeln nicht kenne. Die Bestimmung über Zusatztafeln mit Pfeilen zum Zwecke des Anzeigens des Verlaufes des Verbotsbereiches habe den offenkundigen Zweck, für eine unmißverständliche Kundmachung des Verbotes Sorge zu tragen, sodaß der Straßenbenützer unzweideutig erkennen könne, daß der Verbotsbereich noch weiterlaufe und wohin sich dieser örtlich erstrecke.
Der Verwaltungsgerichtshof pflichtet allerdings - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - der belangten Behörde bei, daß das zusätzliche Aufstellen eines Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" innerhalb eines ansonsten ordnungsgemäß kundgemachten diesbezüglichen Verbotsbereiches - zunächst objektiv gesehen - nicht schadet. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auch darauf verweist, das in Rede stehende Vorschriftszeichen ohne Zusatztafeln sei (so wie der Beginn des Verbotsbereiches) quer zur Fahrtrichtung aufgestellt gewesen (wogegen die mit den Zusatztafeln mit Pfeilen aufgestellten Verbotszeichen allesamt längs der Fahrtrichtung aufgestellt gewesen seien) ist zunächst darauf hinzuweisen, daß die StVO keine Bestimmung enthält, wonach Straßenverkehrszeichen gerade in einem Winkel von 90 Grad zur Fahrbahnrichtung aufzustellen seien (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. März 1986, Zl. 85/02/0269). Was aber die in diesem Zusammenhang von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage des Verschuldens anlangt, so hat der Gerichtshof insoweit schon wiederholt ausgesprochen (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom 20. März 1986, Zl. 85/02/0269), daß den Kraftfahrzeuglenker die Pflicht zu gehöriger Aufmerksamkeit trifft. Sollte daher die Beschwerdeführerin trotz des Hinweises auf einen 3,7 km langen Verbotsbereich die Länge "nicht mehr aktuell im Gedächtnis" gehabt haben, so fällt ihr dies zur Last und kann sie nicht eine "mißverständliche Situation" für sich ins Treffen führen. Ohne die vorgesehene Zusatztafel "Ende" konnte die Beschwerdeführerin sohin nicht vom Ende des Verbotsbereiches ausgehen.
Soweit die Beschwerdeführerin schließlich vorbringt, die in Rede stehende Straße zweige "rechtwinkelig von der im Tal verlaufenden Straße nach links" ab, so steht dies nicht im Einklang mit der Aktenlage. Von einer "sehr mißverständlichen Situation" kann keine Rede sein. Da die Beschwerdeführerin zumindest Zweifel an der Richtigkeit ihres Standpunktes hätte haben müssen, hätte sie das Abstellen des Fahrzeuges schon deshalb zu unterlassen gehabt. Der Schuldspruch ist daher frei von Rechtsirrtum.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin war die belangte Behörde auch nicht verpflichtet, von der Vorschrift des § 21 Abs. 1 VStG Gebrauch zu machen. Eine Anwendung dieser Bestimmung kommt nur in Frage, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 1992, Zl. 92/02/0167). Daß diese Voraussetzung im Beschwerdefall vorläge, ist allerdings nicht erkennbar.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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