VwGH 94/02/0281

VwGH94/02/028114.10.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Bernard, Dr. Riedinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, in der Beschwerdesache des T, verehelichter S, in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §27;
VwGG §55 Abs1;
VwGG §55 Abs2;
VwGG §27;
VwGG §55 Abs1;
VwGG §55 Abs2;

 

Spruch:

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 6.790,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die belangte Behörde hat innerhalb der gesetzten Frist den Bescheid vom 19. Juli 1994, Zl. UVS-02/32/00121/93-12, erlassen und eine Abschrift dieses Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.

Das Verfahren über die Säumnisbeschwerde war daher gemäß § 36 Abs. 2 VwGG einzustellen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf den zweiten Satz des § 55 Abs. 1, in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Die von der belangten Behörde beantragte Anwendung des § 55 Abs. 2 VwGG kam schon deswegen nicht in Betracht, weil diese Vorschrift die vollständige Bekanntgabe der relevanten Gründe voraussetzt und die der beschwerdeführenden Partei - nach Behauptung der belangten Behörde - mitgeteilten Gründe für die Nichteinhaltung der sechsmonatigen Frist des § 27 VwGG (das Abwarten des Rücklangens der Antwort einer anderen Behörde) allein unzureichend waren. Im übrigen sei bemerkt, daß es nach § 55 Abs. 2 VwGG nicht zur Zurückweisung der Säumnisbeschwerde, sondern nur dazu kommen kann, daß dem Beschwerdeführer für seine - zulässige - Säumnisbeschwerde kein Aufwandersatz zugesprochen wird.

Das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Partei war abzuweisen, weil Schriftsatzaufwand nach § 48 Abs. 1 Z. 2 VwGG nur für den Beschwerdeschriftsatz zugesprochen werden kann.

Die Zusammensetzung des beschlußfassenden Senates gründet sich auf § 12 Abs. 3 VwGG.

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