Normen
AsylG 1991 §6;
AsylG 1991 §7;
FrG 1993 §17 Abs1;
VwGG §30 Abs2;
AsylG 1991 §6;
AsylG 1991 §7;
FrG 1993 §17 Abs1;
VwGG §30 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger. Er reiste am 18. April 1991 unter Umgehung der Grenzkontrolle von Ungarn nach Österreich ein.
Am 23. April 1993 wurde er wegen des Verdachtes der Begehung von Suchtgiftdelikten festgenommen. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 24. April 1993 wurde gegen ihn gemäß § 41 Abs. 1 des Fremdengesetzes (FrG) die Schubhaft verhängt, weil er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe und zu befürchten sei, daß er sich durch Flucht fremdenpolizeilichen Maßnahmen entziehen werde. Mit Schreiben vom 17. Mai 1993 erhob er eine auf § 51 FrG gestützte Beschwerde.
(Am 18. Juni 1993 wurde er aus der Schubhaft entlassen, in der Folge neuerlich wegen Verdachtes von Suchtgiftdelikten festgenommen, in Schubhaft genommen und abgeschoben.)
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Schubhaftbeschwerde vom 17. Mai 1993 als unbegründet abgewiesen und die Fortsetzung der Anhaltung in Schubhaft für rechtmäßig erklärt.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluß vom 28. Februar 1994, B 1104/93, die Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG abgelehnt und mit weiterem Beschluß vom 12. April 1994 die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer führt in der Begründung seiner Beschwerde aus, die gegen ihn verhängte Ausweisung sei noch nicht durchsetzbar gewesen. Ein Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sei nicht eingeleitet gewesen. Er sei vielmehr zum befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt gewesen, weil der Verwaltungsgerichtshof einer von ihm erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt habe. Die Beendigung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sei damals nicht absehbar gewesen, sodaß gemäß § 48 FrG (wonach die Schubhaft nur so kurz wie möglich dauern und nur solange aufrecht erhalten werden darf, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann) die Verhängung der Schubhaft rechtswidrig gewesen sei.
Den vorgelegten Verwaltungsakten kann diesbezüglich folgendes entnommen werden: Der Antrag des Beschwerdeführers auf Asylgewährung vom 19. April 1991 wurde mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 13. November 1992 abgewiesen. Der dagegen erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Beschluß vom 8. April 1993, Zl. AW 93/01/0148 (zugestellt am 21. Mai 1993), im Umfang der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Erkenntnis vom 7. Oktober 1993, Zl. 93/01/0258, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 29. April 1993 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 17 Abs. 1 FrG ausgewiesen; einer Berufung wurde gemäß § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit mündlich verkündetem Straferkenntnis vom selben Tag wurde der Beschwerdeführer wegen Übertretung nach § 82 Abs. 1 Z. 4 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 FrG bestraft, weil er sich vom 5. Februar bis zum 23. April 1993 ohne erforderlichen Sichtvermerk im Bundesgebiet aufgehalten habe; das Straferkenntnis ist nach der Aktenlage in Rechtskraft erwachsen.
Aus diesem Sachverhalt ergibt sich zunächst, daß die Verhängung der Schubhaft gegen den Beschwerdeführer vorerst zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung und vom 29. April 1993 an zur Durchsetzung der Abschiebung gerechtfertigt war. Der Beschwerdeführer hielt sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf; dies steht für die Zeit der Verhängung der Schubhaft im Hinblick auf die erwähnte rechtskräftige Bestrafung fest.
An der Rechtswidrigkeit des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet hat auch der Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. April 1993 nichts geändert. Dieser Beschluß hatte die Wirkung, daß der (damals angefochtene) Bescheid des Bundesministers für Inneres betreffend Verweigerung der Asylgewährung für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insofern keine Rechtswirkungen zu entfalten hatte, als auf die Rechtskraft dieses Bescheides gestützte andere behördliche Akte nicht mehr ergehen durften. Der Beschwerdeführer hätte demnach die von ihm behauptete vorläufige Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber nur dann, wenn er sie vor Erlassung des Bescheides des Bundesministers für Inneres vom 13. November 1992 gehabt hätte. Die belangte Behörde hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides aber zutreffend dargelegt, daß dem Beschwerdeführer eine solche vorläufige Berechtigung nach § 7 Abs. 1 des Asylgesetzes 1991 nicht zugekommen ist, weil er nicht gemäß § 6 Abs. 1 leg. cit. aus dem Staat eingereist ist, in dem er Verfolgung zu befürchten behauptet hat. Das Beschwerdevorbringen, welches sich auf die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Inland bezieht, geht daher ins Leere (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Juli 1994, Zl. 94/18/0350).
Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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