VwGH 94/02/0091

VwGH94/02/009122.4.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Bernard und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde des W in M, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in M, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Lande Niederösterreich vom 20. Jänner 1994, Zl. Senat-MD-92-511, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 und des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Normen

StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs11;
StVO 1960 §5 Abs2a litb;
Verwendungsrichtlinien Atemalkoholanalysegeräte BMI 1990;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs11;
StVO 1960 §5 Abs2a litb;
Verwendungsrichtlinien Atemalkoholanalysegeräte BMI 1990;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 26. Oktober 1991 um 1.10 Uhr als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges an einem näher umschriebenen Ort auf dieser Fahrt den Führerschein und den Zulassungsschein nicht mitgeführt und das Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Er habe hiedurch Verwaltungsübertretungen nach § 102 Abs. 5 lit. a KFG, § 102 Abs. 5 lit. b KFG und § 5 Abs. 1 StVO begangen; über ihn wurden Geldstrafen in der Höhe von insgesamt S 8.400,-- (Ersatzfreiheitsstrafen von insgesamt 192 Stunden) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der Beschwerdeführer behauptet zunächst unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Juli 1990, Zl. 89/03/0279, die Ergebnisse der mittels Alkomat erzielten Messungen seien nicht verwertbar. Er läßt dabei außer acht, daß die dem genannten Erkenntnis zugrundeliegenden Verwendungsrichtlinien für Atemalkoholmeßgeräte (Alkomate) mit Erlaß des Bundesministers für Inneres vom 14. Mai 1990 neu gefaßt wurden. Laut Punkt 4 dieses Erlasses ist im Zusammenhang mit dem vom Alkomaten ausgedruckten Meßprotokoll zu beachten:

"a) Als Ergebnis der Untersuchung gilt der niedrigere der beiden Meßwerte, also das für den Untersuchten günstigere Ergebnis. Dabei ist zu beachten, daß ein abgesichertes Ergebnis und damit verwertbare Messungen nur dann vorliegen, wenn beide Meßwerte bestimmte Abweichungsgrenzen nicht überschreiten. Das bedeutet, daß in Fällen, in denen die beiden ausgedruckten Meßwerte

Da die Differenz zwischen den beiden beim Beschwerdeführer erzielten Meßwerten exakt 0,05 mg/l ergeben hat, ist ausgehend von den Messungsergebnissen (erste Messung 0,47 mg/l, zweite Messung 0,52 mg/l) darauf hinzuweisen, daß die in den Verwendungsrichtlinien vorgesehene Abweichungsgrenze nicht überstiegen wurde (vgl. hiezu Erkenntnis vom 19. Juni 1991, Zl. 91/03/0055). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kommt die 10 % Regel nur dann zum Tragen, wenn beide Ergebnisse über 0,5 mg/l liegen. Das ergibt sich aus der mit dem genannten Erlaß angeordneten Verwertung des niedrigeren (als für den Untersuchten günstigeren) Ergebnisses. Die belangte Behörde konnte daher frei von Rechtsirrtum das niedrigere der beiden Meßergebnisse ihrer Entscheidung zugrunde legen.

Dieses Ergebnis der vorgenommenen Untersuchung der Atemluft nach § 5 Abs. 2a lit. b StVO gilt zufolge der Bestimmung des § 5 Abs. 4a leg. cit. als Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung, es sei denn, daß eine Bestimmung des Blutalkoholgehaltes etwas anderes ergibt. Es ist daher, wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 1992, Zl. 92/02/0067, mit weiteren Judikaturhinweisen) als Gegenbeweis zur Entkräftung des Ergebnisses einer Untersuchung der Atemluft ausschließlich die Blutabnahme mit anschließender Bestimmung des Blutalkoholgehaltes zulässig. Eine Blutabnahme hat der Beschwerdeführer aber nicht verlangt. Angesichts dessen erübrigt sich ein Eingehen auf die behaupteten Verfahrensmängel.

Da der Beschwerdeführer, ungeachtet der umfassenden Anfechtungserklärung, gegen die Bestrafung wegen Übertretungen des KFG nichts vorgebracht hat und bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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