Normen
AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;
AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 8. Oktober 1991, betreffend Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft, mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 11. November 1991 als verspätet zurückgewiesen wurde, die bereits genannte erstinstanzliche Behörde den daraufhin vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Bescheid vom 26. März 1992 abgewiesen hat und dieser Antrag in Erledigung der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 13. September 1994 gemäß § 71 Abs. 1 in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG zurückgewiesen wurde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Nach der Begründung des angefochtenen Bescheides wurde - im wesentlichen in Übereinstimmung mit dem Beschwerdevorbringen - der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand damit begründet, daß sich der Beschwerdeführer "mit hundertprozentiger Sicherheit" daran erinnern könne, den erstinstanzlichen Asylbescheid "an einem Mittwoch" übernommen zu haben, und dies "nur der 9.10.1991 gewesen sein könne"; dies habe er auch seiner Vertreterin "so" mitgeteilt. Daß auf der von ihm unterfertigten Übernahmebestätigung unrichtigerweise als Übernahmedatum der 8. Oktober 1991 angeführt gewesen sei, sei ihm nicht aufgefallen. Damit hat aber der Beschwerdeführer - wie die belangte Behörde richtig erkannt hat - keinen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund geltend gemacht, setzt doch die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG voraus, daß der Wiedereinsetzungswerber durch die Versäumung einer Frist einen Rechtsnachteil erlitten hat (vgl. u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Oktober 1993, Zl. 92/01/0864, und die dort angeführte weitere Judikatur). Geht man von der Behauptung des Beschwerdeführers aus, so hätte er die Berufungsfrist nicht versäumt, sondern wäre vielmehr über seine Berufung meritorisch zu entscheiden gewesen. Demnach wäre aber lediglich eine Rechtswidrigkeit des Berufungsbescheides vom 11. November 1991 vorgelegen, wobei der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt hätte, bereits dagegen den Verwaltungsgerichtshof mit Beschwerde anzurufen. Wenn er diesbezüglich unter Hinweis auf das im Beschwerdeverfahren geltende Neuerungsverbot die Auffassung vertritt, daß ihm die Behauptung, "das Datum sei von mir irrtümlich unterfertigt worden", verwehrt, die "Zurückweisung der Berufung als verspätet zweifellos formell richtig" und die "inhaltliche Überprüfung des Zustellvorganges" dem Verwaltungsgerichtshof "nicht möglich gewesen" sei, so verkennt er die Rechtslage (vgl. u.a. die Erkenntnisse vom 23. September 1992, Zl. 92/01/0607, und vom 27. Mai 1993, Zl. 93/01/0112). Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wurde damit vom Beschwerdeführer nicht dargetan. Seine Behauptung, die belangte Behörde setze sich mit dem angefochtenen Bescheid "aber auch in Widerspruch zu ihrem eigenen Bescheid vom 11.11.1991", bleibt auf dem Boden der bestehenden Rechtslage unverständlich.
Da somit der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war dadurch entbehrlich.
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