Normen
AsylG 1991 §14 Abs1 Z1;
AsylG 1991 §14 Abs1 Z2;
AsylG 1991 §15 Abs1;
AVG §68 Abs1;
AVG §8;
VwGG §34 Abs1;
AsylG 1991 §14 Abs1 Z1;
AsylG 1991 §14 Abs1 Z2;
AsylG 1991 §15 Abs1;
AVG §68 Abs1;
AVG §8;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die vorliegende Beschwerde wurde von einem "S, Staatsangehöriger der jugoslawischen Föderation", erhoben. Dies entspricht vollinhaltlich der Bezeichnung des Adressaten im angefochtenen Bescheid, der auch unter diesem Namen dem Beschwerdeführer zugestellt wurde. Wie sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ergibt, hat aber der Beschwerdeführer nach Erlassung des angefochtenen Bescheides, nämlich am 19. September 1994, im Polizeigefangenenhaus Linz niederschriftlich erklärt und dies mit seiner Unterschrift bestätigt, daß seine "bisherigen Angaben nicht der Wahrheit entsprechen" und sein "richtiger Name lautet K Husein, in Mostar geb., Sta. Bosnien". Über Vorhalt, er habe bei seiner ersten Einvernahme (am 21. Juli 1994) angegeben, "daß ich K Husein heiße, mich aber dann berichtigt auf S", antwortete der Beschwerdeführer, er "habe deshalb falsche Angaben gemacht, daß meine Identität nicht nachgewiesen werden kann, um eine Abschiebung nach Bosnien zu vermeiden". Er könne nicht nach Bosnien abgeschoben werden. Er "stelle hiemit einen Antrag und bezeichne nunmehr den Staat Bosnien" (offenbar vollständig: als sein Heimatland). Als Grund gebe er an, daß er "von der bosnisch-moslem. Armee geflüchtet" sei.
In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 20. Februar 1995 vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, daß sich der angefochtene Bescheid "ungeachtet der unrichtigen Bezeichnung seines Namens dennoch an den Beschwerdeführer richtet und ihn daher in seinen subjektiven Rechten verletzt". Damit räumt der Beschwerdeführer ein, daß er im Verwaltungsverfahren unter einem falschen Namen (mit falschem Geburtsdatum und unrichtiger Staatsangehörigkeit) aufgetreten ist und, davon völlig abweichend, seine richtige Identität "Husein (oder im Sinne der genannten Stellungnahme Hussein) K, Staatsangehörigkeit Bosnien-Herzegowina", lautet. Auch wenn es sich jeweils um ein und dieselbe Person gehandelt hat, konnte der angefochtene Bescheid - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - ihm gegenüber keine Rechtswirkungen entfalten, weil die darin genannten persönlichen Merkmale (samt dem darauf aufbauenden, einerseits vom Beschwerdeführer behaupteten, andererseits von der belangten Behörde als erwiesen angenommenen und ihrer rechtlichen Beurteilung unterzogenen Sachverhalt) auf ihn in Wirklichkeit nicht zutreffen. Der angefochtene Bescheid ging daher vielmehr ins Leere, weshalb der Beschwerdeführer auf der Grundlage seiner tatsächlichen Identität am 19. September 1994 auch neuerlich einen Asylantrag gestellt hat, über den der Aktenlage nach noch keine Entscheidung ergangen ist und den die Rechtskraft des angefochtenen Bescheides nicht entgegengehalten werden kann.
Da somit der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinen subjektiven öffentlichen Rechten verletzt werden konnte, war die Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen, worüber ein nach § 12 Abs. 3 VwGG gebildeter Senat entschieden hat.
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