Normen
WaffG 1986 §12 Abs1;
WaffG 1986 §12 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 22. Juli 1993 verbot die belangte Behörde in Bestätigung des Bescheides der Bundespolizeidirektion Wien vom 11. Mai 1993 der Beschwerdeführerin gemäß § 12 Waffengesetz den Besitz von Waffen und Munition. Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, daß die Beschwerdeführerin als Besitzerin eines "Vierteltelefons" am 16. März 1993 aus ihrer Wohnung im dritten Stock aus einer Gaspistole - einer Waffe im Sinne des Waffengesetzes - zwei Schüsse abgegeben habe, um sich - wie sie sich selbst bei den einschreitenden Sicherheitswachebeamten gerechtfertigt habe - das Telefonieren mit Waffengewalt zu erzwingen. Auch wenn im nachhinein festgestellt worden sei, daß die Beschwerdeführerin Knallpatronen verwendet habe, so mache dieser Vorfall doch deutlich, daß sie sich schon aus nichtigem Anlaß dazu hinreißen lasse, eine Waffe zu benutzen. Schon allein deshalb sei bei der Beschwerdeführerin, auch wenn sie in diesem Fall die Gaspistole nicht gegen einen Menschen gerichtet habe, die Annahme gerechtfertigt, sie könne durch mißbräuchliche Verwendung von Waffen die öffentliche Sicherheit gefährden. Im Hinblick auf diesen von der Beschwerdeführerin unbestrittenen Sachverhalt sei sowohl die Berücksichtigung der beiden Gutachten als auch die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens entbehrlich, da angesichts des tatsächlich gezeigten Verhaltens der psychische Zustand der Beschwerdeführerin - nur dies könnte aus medizinischer Sicht dargelegt werden - in diesem Zusammenhang keiner weiteren Prüfung bedürfe. In der Wohnung seien überdies neben Knallpatronen auch vier scharfe Gaspatronen gefunden worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz 1986, BGBl. Nr. 443 (im folgenden: WaffG), hat die Behörde einer Person den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß diese Person durch mißbräuchliche Verwendung von Waffen die öffentliche Sicherheit gefährden könnte.
Diese Norm dient, wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkennt (vgl.u.a. das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 1991, 90/01/0225 und die dort zitierte Judikatur), der Verhütung einer mißbräuchlichen Verwendung von Waffen und setzt nicht voraus, daß bereits tatsächlich eine mißbräuchliche Verwendung im Sinne des Gesetzes stattgefunden hat. Vielmehr genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die begründete Besorgnis erwecken, daß von der Waffe ein die Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit beeinträchtigender gesetz- und zweckwidriger Gebrauch gemacht werden könnte. Hiebei ist nach dem dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der auch mit dem Besitz von Schußwaffen verbundenen Gefahr ein strenger Maßstab auszulegen (vgl. u. a. die hg. Erkenntnisse vom 23. November 1988, Zl. 88/01/0186, und vom 26. Juni 1985, Zl. 84/01/0264).
Sofern sich die Beschwerdeführerin in der Beschwerde gegen die Heranziehung des amts- und des polizeiärztlichen Gutachtens wendet und weiters meint, daß ein weiters Gutachten von einem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie hätte eingeholt werden müssen, so genügt es, darauf zu verweisen, daß sich die belangte Behörde auf die beiden genannten Gutachten - anders als die Behörde erster Instanz - gerade nicht gestützt hat und daher auch die Einholung eines weiteren Gutachtens für nicht erforderlich erachtete.
Sofern die Beschwerdeführerin entgegen der belangten Behörde die Auffassung vertritt, sie habe "mit der Abgabe von zwei Signalschüssen" in den Hof der Wohnhausanlage die öffentliche Sicherheit im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG nicht gefährdet, da von einer solchen Gefährdung nur gesprochen werden könne, wenn besonders schutzwürdige Rechtsgüter bedroht würden, so kommt dieser Rüge keine Berechtigung zu. Wie bereits dargelegt, ist gemäß § 12 WaffG maßgeblich, daß konkrete Umstände vorliegen, die die begründete Besorgnis erwecken, daß von einer Waffe ein die Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit beeinträchtigender gesetz- und zweckwidriger Gebrauch gemacht werden KÖNNTE. Auf eine konkrete Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch das für relevant erachtete Verhalten einer Person kommt es daher nicht an. Daß von der belangten Behörde auf Grund des geschilderten Verhaltens der Beschwerdeführerin vom 16. März 1993 zu Recht auf solche Bedenken geschlossen werden konnte, wird selbst in der Beschwerde nicht in Frage gestellt.
Da sich die Beschwerde daher als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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