VwGH 93/18/0548

VwGH93/18/054824.3.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, in der Beschwerdesache des I, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 30. September 1993, Zl. 562.933/3-III/16/93, betreffend Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes, den Beschluß gefaßt:

Normen

FrG 1993 §21 Abs1;
FrG 1993 §26;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;
VwGG §58;
FrG 1993 §21 Abs1;
FrG 1993 §26;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;
VwGG §58;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 22. Februar 1993 auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 26 FrG abgewiesen. Der Antrag betraf das mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 14. Februar 1989 erlassene Aufenthaltsverbot mit einer Gültigkeitsdauer bis 14. Februar 1994.

Die Beschwerde ist infolge Zeitablaufes gegenstandslos geworden, weil die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes abgelaufen ist und die Rechtsstellung des Beschwerdeführers somit auch durch ein stattgebendes Erkenntnis nicht verbessert würde (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, Seite 311 zitierte hg. Rechtsprechung). Der Beschwerdeführer hat in seiner Stellungnahme vom 11. März 1994 seine Auffassung geäußert, daß die Beschwerde infolge Zeitablaufes gegenstandslos geworden sei.

Infolge dieses - nachträglichen - Wegfalles des Rechtsschutzbefürfnisses war die Beschwerde - ohne daß ein Fall der Klaglosstellung vorliegt - als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Ein Aufwandersatz findet bei dieser Verfahrenskonstellation nicht statt (vgl. zum Ganzen den hg. Beschluß vom 25. November 1993, Zl. 93/18/0415, mwN).

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