VwGH 93/18/0520

VwGH93/18/052025.11.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des D, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 21. September 1993, Zl. SD 469/93, betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §45 Abs3;
AVG §66 Abs4;
FrG 1993 §18 Abs1 Z1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z7;
AVG §45 Abs3;
AVG §66 Abs4;
FrG 1993 §18 Abs1 Z1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z7;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer, einen nigerianischen Staatsangehörigen, gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1 und 2 iVm Abs. 2 Z. 7 FrG ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen. Nach der Begründung gehe der Beschwerdeführer in Österreich keiner (legalen) Beschäftigung nach. Für seine Behauptung, von seinen Eltern regelmäßig monatlich 500 $ zu erhalten, habe er keine Beweise angeboten. Im Mai 1993 habe er seinen Angaben zufolge nur über Geld im Wert von cirka S 5.000,-- verfügt. Bei der gegebenen Sachlage müsse angenommen werden, daß Sparbücher über zusammen etwa S 25.000,--, die der Beschwerdeführer im Juni bzw. August 1993 ins Treffen geführt habe, nicht ihm gehörten, weil er sich solche Beträge aufgrund der angegebenen (legalen) Einkommenslage zu dieser Zeit nicht erspart haben könne. Dem Beschwerdeführer sei es daher nicht gelungen, den Nachweis dafür zu erbringen, daß er selbst über ausreichende Mittel für seinen Unterhalt verfüge. Da er in Österreich keine (nahen) Angehörigen habe und hier nur während des Asylverfahrens zum vorläufigen Aufenthalt berechtigt gewesen sei, liege ein Eingriff in sein Privat- und Familienleben nicht vor.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, daß die belangte Behörde das Aufenthaltsverbot unzulässigerweise auf die von der erstinstanzlichen Behörde nicht zur Begründung ihres Bescheides herangezogene Bestimmung des § 18 Abs. 2 Z. 7 FrG gestützt habe, ist ihm entgegenzuhalten, daß die Berufungsbehörde im Rahmen der "Sache" nach § 66 Abs. 4 zweiter Satz AVG berechtigt und verpflichtet ist, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. "Sache" des Berufungsverfahrens ist der Gegenstand des Verfahrens in der Vorinstanz, soweit der darüber ergangene Bescheid mit Berufung angefochten wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. November 1980, Slg. Nr. 10305/A), im vorliegenden Fall also die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer. In dem durch den Begriff der "Sache" abgesteckten Rahmen kann die Berufungsbehörde auch von der Vorinstanz nicht herangezogene Gründe - hier den Tatbestand nach § 18 Abs. 2 Z. 7 FrG - aufgreifen, sofern das Parteiengehör im erforderlichen Umfang gewährleistet wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 1. Oktober 1980, Slg. Nr. 10247/A). Wenn der Beschwerdeführer nunmehr behauptet, daß ihm hinsichtlich des Tatbestandes nach § 18 Abs. 2 Z. 7 FrG kein Parteiengehör eingeräumt worden sei, so kann er damit der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, weil er es unterläßt, konkret darzulegen, was er vorgebracht hätte, wenn ihm im Berufungsverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme geboten worden wäre (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 610, angeführte Judikatur). Auf dem Boden dieser Rechtslage hätte es im vorliegenden Fall der Anführung jener Beweise bedurft, die der Beschwerdeführer zur Erbringung des Nachweises des Besitzes der Mittel zu seinem Unterhalt angeboten hätte.

Da der Beschwerdeführer weder ausführt, welche Verfahrensergebnisse den Schluß zuließen, daß er den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt tatsächlich nachgewiesen habe, noch dartut, aufgrund welcher Beweise er diesen Nachweis zu erbringen in der Lage gewesen sei, wenn ihm dazu ihm Berufungsverfahren Gelegenheit geboten worden wäre, kann die Annahme der belangten Behörde, daß der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 7 FrG verwirklicht sei, nicht als rechtswidrig erkannt werden. Aufgrund dessen ist auch die in § 18 Abs. 1 Z. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt.

Die - zutreffende - Verneinung eines durch das Aufenthaltsverbot bewirkten, im Sinne des § 19 FrG relevanten Eingriffes in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde wird vom Beschwerdeführer nicht bekämpft. Bei dieser Sach- und Rechtslage erübrigt sich sowohl eine Prüfung, ob das Aufenthaltsverbot zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist, als auch eine Interessenabwägung nach § 20 Abs. 1 FrG (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Juni 1993, Zl. 93/18/0213).

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtswidrigkeit nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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