VwGH 93/18/0509

VwGH93/18/050923.2.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde der I in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 5. August 1993, Zl. 9.561.467/12-III/12/93, betreffend Namensbezeichnung in Reisedokumenten, zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §43;
ABGB §93 Abs1;
AdelsaufhG 1919 §2;
IPRG §13 Abs1;
PaßG 1992 §19;
PaßG 1992 §3;
ABGB §43;
ABGB §93 Abs1;
AdelsaufhG 1919 §2;
IPRG §13 Abs1;
PaßG 1992 §19;
PaßG 1992 §3;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren an Stempelgebührenersatz wird abgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin, eine österreichische Staatsangehörige, heiratete am 19. Oktober 1991 einen spanischen Staatsangehörigen. Am 29. September 1992 beantragte sie die Ausstellung eines Reisepasses und eines Personalausweises auf den Namen "Isabella Eugeny de Borbon Escasany Duque de Sevilla". Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin die Eintragung des Namens in der beantragten Form versagt und als Familiennamen bloß die Bezeichnung "Borbon Escasany" zur Eintragung zugelassen. Gleichzeitig wurde im Spruch des angefochtenen Bescheides festgestellt, daß für die Beschwerdeführerin zur Eintragung in öffentliche Urkunden ausschließlich die Namensbezeichnung "Isabella Eugeny Borbon Escasany" in Betracht komme und sie nur diese Namensbezeichnung als Vor- und Familiennamen führen dürfe. In der Begründung ging die belangte Behörde insbesondere auf Grund einer Stellungnahme der spanischen Sektion der Internationalen Zivilstandskommission vom 2. Juni 1992 davon aus, daß dem Ehegatten der Beschwerdeführerin die Bezeichnung "Duque de Sevilla" (Herzog von Sevilla) als Titel verliehen worden sei. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten spanischen Urkunden ließen den Schluß zu, daß der Familienname ihres Ehemannes "de Borbon Escasany" laute. Bei dem dem Namen "Borbon" vorangestellten "de" handle es sich um keine Adelsbezeichnung, sondern eine Präposition. Diese Präposition sei dem österreichischen Recht fremd und werde daher nicht eingetragen.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Gemäß § 13 Abs. 1 IPRG ist die Führung des Namens einer Person nach deren jeweiligen Personalstatut zu beurteilen, auf welchem Grund auch immer der Namenserwerb beruht.

§ 93 Abs. 1 ABGB (in der hier anzuwendenden Fassung vor dem NamRÄG, BGBl. Nr. 25/1995) sieht vor, daß die Ehegatten den gleichen Familiennamen zu führen haben. Dieser ist der Familienname eines der Ehegatten, den die Verlobten bei oder vor der Eheschließung in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde als gemeinsamen Familiennanmen bestimmt haben. Mangels einer solchen Bestimmung wird der Familienname des Mannes gemeinsamer Familienname.

Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß die Beschwerdeführerin ihren Familiennamen von dem ihres Mannes ableitet.

Was die von der Beschwerdeführerin als Namensteil gewünschte Bezeichnung "Duque de Sevilla" anlangt, so ist die Beschwerdeführerin für ihre Behauptung, daß es sich hiebei um einen "festen Bestandteil des Familiennamens" ihres Ehemannes handle, jede Begründung schuldig geblieben. Sie hat es insbesondere unterlassen, konkret darzutun, aus welchen Gründen die belangte Behörde nicht auf Grund der Stellungnahme der spanischen Sektion der internationalen Zivilstandskommission vom 2. Juni 1992 im Zusammenhalt mit der in den Verwaltungsakten in Ablichtung erliegenden Urkunde über die Verleihung des Titels "Duque de Sevilla" durch den damaligen Staatschef von Spanien Francisco Franco Bahamonde an Francisco de Paula de Borbon Escasany vom 10. Dezember 1974 davon hätte ausgehen dürfen, daß die genannte Bezeichnung ein keinen Bestandteil des Familiennamens bildender Ehrentitel ist. In der Unterlassung der von ihr beantragten Einholung eines Gutachtens beim spanischen Justizministerium, daß es sich bei dieser Bezeichnung um einen Bestandteil des Namens handle, ist daher keine relevante Verletzung von Verfahrensvorschriften zu erblicken. Im übrigen wird die von der Beschwerdeführerin bekämpfte Auffassung der belangten Behörde auch durch die von ihr selbst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegte Bestätigung des spanischen Ministeriums für Justiz vom 21. April 1994 bekräftigt. Gehört die genannte Bezeichnung aber nicht zum Familiennamen des Ehemannes der Beschwerdeführerin, so kann diese aus § 93 Abs. 1 ABGB in Verbindung mit § 13 Abs. 1 IPRG nicht die Berechtigung ableiten, diese Bezeichnung im Familiennamen zu führen.

Anders verhält es sich mit der Bezeichnung "de" in der von der Beschwerdeführerin erwünschten Namensbezeichnung. Daß dieses Wort einen keine Adelsbezeichnung manifestierenden Bestandteil des Namens des Ehemannes der Beschwerdeführerin darstellt, wird von der belangten Behörde ausdrücklich eingeräumt. Auf dem Boden der geltenden Rechtslage vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen, warum die Beschwerdeführerin diesen Namensbestandteil nicht führen dürfte. Die Behauptung der belangten Behörde, daß der österreichischen Rechtsordnung Namensbildungen mit Präpositionen fremd seien, entbehrt der normativen Grundlage.

Diese Rechtslage verkannte die belangte Behörde. Darüber hinaus hat sie dadurch, daß sie von sich aus, ohne daß dies Gegenstand des Abspruches der Vorinstanz gewesen wäre, im Spruch ihres Bescheides die oben wiedergegebene Feststellung getroffen hat, ihre durch die "Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG beschränkte Entscheidungsbefugnis überschritten.

Der angefochtene Bescheid, der in Ansehung der Bezeichnung des Familiennamens eine Einheit darstellt, war daher zur Gänze gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Stempelgebührenersatz war nur in dem zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlichen Ausmaß zuzusprechen.

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