VwGH 93/18/0405

VwGH93/18/040515.12.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des H in F, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 14. Juli 1993, Zl. St 143/93, betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1993 §18 Abs1 Z1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z6;
Sichtvermerkspflicht Ausnahme Türkei 1990 §1 Z1;
Sichtvermerkspflicht Ausnahme Türkei 1990 §2 Z1;
FrG 1993 §18 Abs1 Z1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z6;
Sichtvermerkspflicht Ausnahme Türkei 1990 §1 Z1;
Sichtvermerkspflicht Ausnahme Türkei 1990 §2 Z1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit den §§ 19, 20 und 21 FrG ein bis zum 4. Juni 1998 befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Nach der Begründung sei der Beschwerdeführer am 28. Februar 1992 von Ungarn her mit einem schweizerischen Sichtvermerk in das Bundesgebiet gelangt. Diesen Sichtvermerk habe er sich nur deshalb besorgt, um ohne Schwierigkeiten nach Österreich einreisen zu können. Der vom Beschwerdeführer gestellte Asylantrag sei mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 27. Jänner 1993 abgewiesen worden. Während des Asylverfahrens sei der Beschwerdeführer aufgrund einer ihm am 15. Mai 1992 erteilten Aufenthaltsberechtigung bis zum 30. Oktober 1992 zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt gewesen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 18. März 1993 sei der Sichtvermerksantrag des Beschwerdeführers vom 16. Februar 1993 abgewiesen worden. Die gegen diesen Bescheid an den Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde sei mit Erkenntnis vom 27. Mai 1993, Zl. 93/18/0237, als unbegründet abgewiesen worden. In diesem Erkenntnis sei ausgeführt worden, daß die rechtsmißbräuchliche Inanspruchnahme der Begünstigung des § 23 Abs. 3 zweiter Satz des (seinerzeit geltenden) Paßgesetzes 1969 in Verbindung mit § 1 Z. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 95a/1990 als schwerwiegender Verstoß gegen erhebliche öffentliche Interessen des österreichischen Staates anzusehen sei. Dazu komme noch, daß sich der Beschwerdeführer seit dem Abschluß seines Asylverfahrens unberechtigt im Bundesgebiet aufhalte, dies sogar nach ausdrücklicher Abweisung seines Sichtvermerksantrages. Es sei daher die Annahme gerechtfertigt, daß sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstelle. Da der Beschwerdeführer nicht bereit sei, das Bundesgebiet aus eigenem zu verlassen, sei die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung dringend geboten. Der Beschwerdeführer halte sich noch nicht so lange im Bundesgebiet auf, daß er hier als integriert angesehen werden könnte. Familiäre oder sonstige Bindungen "zum Bundesgebiet" seien nicht zu ersehen. Sämtliche Familienangehörigen des Beschwerdeführers, der ledig sei, lebten in der Türkei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

Nach Meinung des Beschwerdeführers wirke der Umstand, daß er mit einem Schweizer Sichtvermerk nach Österreich eingereist sei, keinesfalls so schwerwiegend, daß dies einen die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes rechtfertigenden Verstoß gegen öffentliche Interessen des österreichischen Staates darstellte; dies insbesondere auch im Hinblick darauf, daß sein Lebensunterhalt gesichert sei, er einer geregelten Beschäftigung nachgehe und sich nach seiner Einreise in Österreich immer einwandfrei verhalten habe.

Dem ist entgegenzuhalten, daß - wie der Verwaltungsgerichtshof bereits im oben angeführten Erkenntnis ausgeführt hat - das Vorgehen des Beschwerdeführers, sich zum ausschließlichen Zweck der Einreise nach Österreich einen Schweizer Sichtvermerk zu verschaffen, einen Rechtsmißbrauch darstellt und die Annahme rechtfertigt, daß ein Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung gefährden würde. Durch ein solches Vorgehen, das dem Gehalt nach dem Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 6 FrG vergleichbar ist, wird nämlich das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens erheblich beeinträchtigt. Den vom Beschwerdeführer in seinem oben wiedergegebenen Vorbringen hervorgehobenen Umständen kommt hiebei keine rechtserhebliche Bedeutung zu.

Mit Rücksicht auf die kurze Dauer des - erlaubten - Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und den von ihm nicht bestrittenen Umstand, daß sich keines seiner Familienmitglieder in Österreich aufhält, ist das Vorliegen eines durch das Aufenthaltsverbot bewirkten, im Sinne des § 19 FrG relevanten Eingriffes in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers zu verneinen. Ob für den Beschwerdeführer - wie er vorbringt - mit dem Verlust seines derzeitigen Arbeitsplatzes negative wirtschaftliche Auswirkungen verbunden wären, ist im gegebenen Zusammenhang nicht wesentlich, zumal nicht zu erkennen ist, warum der Beschwerdeführer der Berufstätigkeit eines landwirtschaftlichen Hilfsarbeiters, für die für ihn vom Arbeitsamt eine Beschäftigungsbewilligung für die Zeit vom 31. Dezember 1992 bis 30. Juni 1993 ausgestellt wurde, nicht auch außerhalb des Bundesgebietes nachgehen könnte. Bei dieser Sachlage erübrigt sich sowohl eine Prüfung, ob das Aufenthaltsverbot zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist, als auch eine Interessenabwägung nach § 20 Abs. 1 FrG (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. November 1993, Zl. 93/18/0520), weshalb auch dem darauf Bezug nehmenden Beschwerdevorbringen der Boden entzogen ist.

Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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