Normen
FrPolG 1954 §3 Abs2 Z1;
FrPolG 1954 §3 Abs2 Z5;
FrPolG 1954 §3 Abs3 idF 1987/575;
FrPolG 1954 §3 Abs2 Z1;
FrPolG 1954 §3 Abs2 Z5;
FrPolG 1954 §3 Abs3 idF 1987/575;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg (der belangten Behörde) vom 20. Oktober 1992 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 3 Abs. 1 sowie Abs. 2 Z. 1 und 5 iVm § 4 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. Nr. 75/1954 idF BGBl. Nr. 575/1987, (FrPolG) ein unbefristetes Aufenthaltsverbot für das gesamte österreichische Bundesgebiet erlassen.
Begründend ging die belangte Behörde in sachverhaltsmäßiger Hinsicht zum einen - unter Zugrundelegung einer Mitteilung der Grenzpolizeiinspektion Pfronten an sie sowie der bestätigenden Aussage des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde - davon aus, daß der Beschwerdeführer am 14. Dezember 1989 mit einem Klein-LKW seiner Vaters insgesamt 33 türkische Staatsangehörige gegen Entgelt von Österreich nach Deutschland eingeschleust habe, zum anderen, daß er mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 14. Jänner 1992 wegen des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 und 3 Z. 3 des Suchtgiftgesetzes sowie des Vergehens nach § 16 Abs. 1 leg. cit. zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden sei. In rechtlicher Hinsicht hielt die belangte Behörde dadurch einerseits den Tatbestand des § 3 Abs. 2 Z. 5 FrPolG, andererseits den Tatbestand des § 3 Abs. 2 Z. 1 leg. cit. verwirklicht und aufgrund dieser bestehenden Tatsachen i.S. des Abs. 1 die dort näher umschriebene Annahme für gerechtfertigt.
Im Rahmen der Interessenabwägung gemäß § 3 Abs. 3 FrPolG berücksichtigte die belangte Behörde den langjährigen (ca. 20 Jahre) Aufenthalt des Beschwerdeführers sowie den Umstand, daß er seit 1990 mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet sei und sie drei gemeinsame Kinder im Alter von sieben, fünf und eineinhalb Jahren hätten. Deshalb sowie im Hinblick auf die Beschäftigung, welcher der Beschwerdeführer nachgehe, sei seine Integration in Österreich anzunehmen. Diesen zweifelsohne erheblichen Interessen des Beschwerdeführers an seinem weiteren Verbleib im Bundesgebiet stünden die sehr gewichtigen öffentlichen Interessen an der Bekämpfung der Suchtgiftkriminalität und der Schlepperei gegenüber. Sowohl die Schlepperei als auch - und vor allem - der Handel mit Suchtgiften (noch dazu derart großen Mengen wie im Beschwerdefall) ließen die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit, in letzterem Fall zusätzlich die Volksgesundheit, auf das höchste gefährdet erscheinen. Von daher gesehen sei die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangt, daß die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes unverhältnismäßig schwerer wögen als seine Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde zunächst ab (Beschluß vom 22. März 1993, B 2005/92-7) und trat sie in der Folge antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab (Beschluß vom 18. Juni 1993, B 2005/92-9). Zu seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerdeergänzung macht der Beschwerdeführer der Sache nach inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend und begehrt deshalb dessen Aufhebung.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des § 3 Abs. 1, Abs. 2 Z. 1 und 5 sowie Abs. 3 FrPolG lauten:
§ 3 (1) Gegen einen Fremden kann ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, daß sein Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950, BGBl. Nr. 210/1958, genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
(2) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder
1. von einem inländischen Gericht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
einer solchen Verurteilung ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht dann gleichzuhalten, wenn sie den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht;
5. an der rechtswidrigen Einreise von Fremden in das Bundesgebiet oder an der rechtswidrigen Ausreise aus diesem gegen Entgelt mitgewirkt hat ("Schlepper").
(3) Würde durch ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist seine Erlassung nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 genannten Ziele dringend geboten ist. In jedem Fall ist ein Aufenthaltsverbot nur zulässig, wenn nach dem Gewicht der maßgebenden öffentlichen Interessen die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes unverhältnismäßig schwerer wiegen, als seine Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie. Bei dieser Abwägung ist insbesondere auf folgende Umstände Bedacht zu nehmen:
1. die Dauer des Aufenthaltes und das Ausmaß der Integration des Fremden oder seiner Familienangehörigen;
- 2. die Intensität der familiären oder sonstigen Bindungen;
- 3. die mögliche Beeinträchtigung des beruflichen oder persönlichen Fortkommens des Fremden oder seiner Familienangehörigen.
2. Vom Beschwerdeführer wird weder der von der belangten Behörde als maßgeblich angenommene Sachverhalt bestritten noch die darauf gestützte rechtliche Subsumtion (Verwirklichung der Tatbestände des § 3 Abs. 2 Z. 1 und 5 und damit des Abs. 1 FrPolG) bekämpft. Bedenken hinsichtlich einer insoweit rechtswidrigen Vorgangsweise der belangten Behörde sind beim Verwaltungsgerichtshof nicht aufgetaucht. Damit bleibt zu prüfen, ob die Interessenabwägung dem § 3 Abs. 3 FrPolG entspricht.
3.1. Die Beschwerde vertritt hiezu die Ansicht, daß das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers, insbesondere seine Bereitschaft, sich einer Therapie zu unterziehen, iVm den "persönlichen Gründen" das über ihn verhängte Aufenthaltsverbot unverhältnismäßig machten. Die Behörde habe dem Fortgang der Therapie nicht das gebührende Augenmerk geschenkt, ebensowenig dem vom Gericht gewährten Aufschub des Strafvollzuges.
3.2. Dieses Vorbringen vermag eine Rechtswidrigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen Interessenabwägung nicht aufzuzeigen. Im bekämpften Bescheid wurden den von der belangten Behörde - zutreffend - als erheblich gewerteten und für seinen Verbleib in Österreich sprechenden privaten (familiären) Interessen des Beschwerdeführers die maßgebenden gegen einen (weiteren) Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sprechenden öffentlichen Interessen gegenübergestellt. Die belangte Behörde hat hiebei - durchaus im Einklang mit der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - sowohl dem in der Schleppertätigkeit des Beschwerdeführers als auch dem in der Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Verbrechens und Vergehens nach dem Suchtgiftgesetz begründeten öffentlichen Interesse an der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes sehr großes Gewicht beigemessen (vgl. zur Schlepperei etwa das Erkenntnis vom 8. Oktober 1992, Zl. 92/18/0304, und die dort zitierten Entscheidungen; zur Suchtgiftkriminalität etwa die Erkenntnisse vom 30. Juli 1992, Zl. 92/18/0319, und vom 14. Jänner 1993, Zl. 92/18/0475).
Der Gerichtshof ist mit der belangten Behörde und entgegen der Meinung des Beschwerdeführers der Auffassung, daß in einem Fall wie dem vorliegendem, in dem der Beschwerdeführer durch "bestimmte Tatsachen" i.S. des § 3 Abs. 1 FrPolG sogar in zweifacher Hinsicht massiv gegen in dieser Gesetzesstelle (iVm Art. 8 Abs. 2 MRK) genannte öffentliche Interessen, nämlich die öffentliche Ordnung und Sicherheit sowie die Gesundheit, verstoßen hat, die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes auch unter Bedachtnahme auf gewichtige, dem in den Z. 1 bis 3 des § 3 Abs. 3 FrPolG umschriebenen privaten (familiären) Bereich zuzurechnende Interessen des Beschwerdeführers keinesfalls als unverhältnismäßig anzusehen ist. Hiezu sei nochmals auf die beiden Erkenntnisse Zl. 92/18/0319 und Zl. 92/18/0475 verwiesen, denen zufolge im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität, insbesondere des Suchtgifthandels, die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes auch bei ansonsten völliger sozialer Integration des Fremden - von welcher die belangte Behörde in bezug auf den Beschwerdeführer ausgegangen ist - nicht als rechtswidrig zu erkennen sei, weil das maßgebliche öffentliche Interesse unverhältnismäßig schwerer wiege als das gegenläufige private Interesse des Fremden. Dies hat im vorliegenden Fall umsomehr zu gelten, als zur gerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers nach dem Suchtgiftgesetz noch die - schon für sich allein betrachtet gewichtige - Schleppertätigkeit des Beschwerdeführers hinzutritt.
Von daher gesehen vermochte weder die Bereitschaft des Beschwerdeführers, sich einer Therapie zu unterziehen, noch der vom Gericht gewährte Aufschub des Strafvollzuges die richtigerweise zuungunsten des Beschwerdeführers ausgegangene behördliche Interessenabwägung zu beeinflussen.
4. Da nach dem Gesagten die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt - was bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt -, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
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