Normen
VwGG §42 Abs2 Z3 lita;
VwGG §42 Abs2 Z3 lita;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines jugoslawischen Staatsangehörigen, vom 10. Juli 1992 auf Erteilung eines Sichtvermerkes gemäß § 25 Abs. 1 und Abs. 3 lit. d Paßgesetz 1969 abgewiesen. Nach der Begründung sei der Beschwerdeführer im Oktober 1990 sichtvermerksfrei nach Österreich eingereist. Am 30. Oktober 1990 sei er in N zur polizeilichen Anmeldung gelangt, wo er seither ununterbrochen polizeilich gemeldet sei. Auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen sei der Beschwerdeführer berechtigt gewesen, sich lediglich bis zum 30. Jänner 1991 sichtvermerksfrei im Bundesgebiet aufzuhalten. Der drei Monate (ab dem 30. Oktober 1990) übersteigende, nicht rechtmäßige Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet verwirkliche den Versagungsgrund gemäß § 25 Abs. 3 lit. d Paßgesetz 1969.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:
Der Beschwerdeführer bekämpft die Annahme der belangten Behörde, er halte sich seit dem 30. Oktober 1990 in Österreich auf, und weist darauf hin, daß er im Verwaltungsverfahren vorgebracht habe, er sei wiederholt seit Oktober 1990 wieder ausgereist, nach Jugoslawien gegangen und wieder, zuletzt im Juli 1992, nach Österreich gekommen. Erst seither habe er die Absicht, längere Zeit in Österreich zu verbringen. Mit diesem Vorbringen habe sich die belangte Behörde nicht auseinandergesetzt.
Diesem Einwand kann Berechtigung insofern nicht abgesprochen werden, als der in den Verwaltungsakten in Ablichtung erliegende Reisepaß des Beschwerdeführers mehrere Grenzkontrollstempel aus der fraglichen Zeit aufweist. Daraus ergibt sich, daß sich der Beschwerdeführer während dieser Zeit tatsächlich nicht ununterbrochen in Österreich aufgehalten haben kann.
Da der von der belangten Behörde angenommene Sachverhalt somit in einem wesentlichen Punkte im Widerspruch zur Aktenlage steht, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. a VwGG aufzuheben.
Zu den Ausführungen in der Gegenschrift, daß der Beschwerdeführer auch bei seiner Einreise "im Juli 1992" zufolge der Aussetzung der Sichtvermerksfreiheit im Verhältnis zur "Bundesrepublik Jugoslawien" der Sichtvermerkspflicht unterlegen sei, ist darauf zu verweisen, daß die entsprechende Kundmachung des Bundeskanzlers in dem am 6. Juli 1992 ausgegebenen 131a. Stück des Bundesgesetzblattes, Nr. 386a, erfolgt ist. Da die rechtsverbindliche Kraft dieser Verlautbarung gemäß § 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1972 nach Ablauf des Tages der Kundmachung, also nach Ablauf des 6. Juli 1992, begann, kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Einreise des Beschwerdeführers nach Österreich "im Juli 1992" jedenfalls sichtsvermerkspflichtig gewesen sei.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)