Normen
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
FrG 1993 §10 Abs1 Z7;
FrG 1993 §15;
FrG 1993 §5;
VwRallg;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
FrG 1993 §10 Abs1 Z7;
FrG 1993 §15;
FrG 1993 §5;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 505,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien (der belangten Behörde) vom 25. Jänner 1993 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin, einer türkischen Staatsangehörigen, vom 23. Dezember 1992 auf Erteilung eines Sichtvermerkes gemäß § 10 Abs. 1 Z. 7 des Fremdengesetzes (FrG) abgewiesen.
In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei nach ihren Angaben am 18. Oktober 1992 aus Ungarn ohne den erforderlichen Sichtvermerk in das Bundesgebiet eingereist und habe sich in der Folge nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Die Einreise sei mit dem Bus erfolgt; die Beschwerdeführerin habe sich nicht ohne unnötigen Aufschub der Grenzkontrolle unterzogen. Da die Einreise illegal erfolgt sei, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
1. Gemäß § 7 Abs. 1 FrG kann ein Sichtvermerk einem Fremden auf Antrag erteilt werden, sofern ein gültiges Reisedokument vorliegt und kein Versagungsgrund gemäß § 10 gegeben ist. Der Sichtvermerk kann befristet oder unbefristet erteilt werden.
Gemäß § 10 Abs. 1 ist die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen, wenn ...
- "4. der Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde; ...
- 7. sich der Sichtvermerkswerber nach Umgehung der Grenzkontrolle im Bundesgebiet aufhält."
- 2. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Auffassung
der belangten Behörde, ihr Verhalten erfülle den Sichtvermerksversagungsgrund nach § 10 Abs. 1 Z. 7 FrG. Sie sei am 18. Oktober 1992 in einem Reisebus an einem Grenzübergang nach Österreich eingereist. Eine Grenzkontrolle habe nicht stattgefunden, weshalb sie diese auch nicht umgangen habe.
3. Diese Ausführungen vermögen der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil feststeht, daß die Beschwerdeführerin ohne den erforderlichen Sichtvermerk nach Österreich eingereist ist und sich hier unerlaubt aufhält. Schon dies rechtfertigte die Annahme, der Aufenthalt der Beschwerdeführerin gefährde die öffentliche Ordnung, sodaß jedenfalls der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG erfüllt ist (vgl. das zur inhaltsgleichen Bestimmung des § 25 Abs. 3 lit. d Paßgesetz 1969 ergangene hg. Erkenntnis vom 3. Mai 1993, Zl. 93/18/0168, mit weiterem Judikaturhinweis). Es ist daher für das Ergebnis nicht von Bedeutung, daß der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt den Tatbestand nach § 10 Abs. 1 Z. 7 FrG nicht erfüllt, weil das Verhalten der Beschwerdeführerin keine "Umgehung der Grenzkontrolle" darstellt, worunter eine Einreise über die "grüne Grenze" oder ein Verstecken vor der Grenzkontrolle im Laderaum eines Fahrzeuges und gleichartige Handlungen zu verstehen sind (vgl. Seite 36 der Erl. zur RV des FrG, 692 der Beil. zu den sten. Prot. des NR XVIII. GP). Die in diesem Zusammenhang unterlaufene Rechtswidrigkeit hat zu keiner Rechtsverletzung geführt, weil die Erteilung des Sichtvermerkes jedenfalls gemäß § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG zu versagen war.
4. Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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