VwGH 93/18/0068

VwGH93/18/00683.6.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll,

Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des V in N, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in M, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland vom 11. Jänner 1993, Zl. Fr-658/92, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1993 §88 Abs1;
VwRallg;
FrG 1993 §88 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.450,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland (der belangten Behörde) wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 und 2 Z. 1 iVm § 4 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. Nr. 75/1954 idF BGBl. Nr. 575/1987, (FrPolG) ein unbefristetes Aufenthaltsverbot für das "Bundesgebiet der Republik Österreich" erlassen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, mit dem Begehren, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen kostenpflichtig aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Der mit dem Datum 11. Jänner 1993 versehene und - laut Angabe in der Beschwerde (ein entsprechender Nachweis scheint in den vorgelegten Akten nicht auf) - am 19. Jänner 1993 dem Beschwerdeführer zugestellte angefochtene Bescheid stützt die Erlassung des Aufenthaltsverbotes spruchmäßig ausdrücklich auf "§ 3 Abs. 1 und 2 Zif. 1 in Verbindung mit § 4 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 75/1954 i.d.g.F.".

2. Mit 1. Jänner 1993 ist das Fremdengesetz-FrG (BGBl. Nr. 838/1992) - von den hier nicht interessierenden §§ 75 und 76 abgesehen - in Kraft getreten, mit Ablauf des 31. Dezember 1992 das Fremdenpolizeigesetz außer Kraft getreten (§ 86 Abs. 1 und 3 FrG). Zufolge der Übergangsbestimmung des § 88 Abs. 1 FrG sind Verfahren zur Erlassung u.a. eines Aufenthaltsverbotes, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängig sind - was im Beschwerdefall zutrifft -, nach dessen Bestimmungen weiterzuführen.

3. Die belangte Behörde hat somit ihre ein Aufenthaltsverbot über den Beschwerdeführer verhängende Entscheidung im Spruch auf nicht (mehr) anzuwendende Vorschriften gestützt. Schon deshalb leidet der angefochtene Bescheid an inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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