VwGH 93/17/0344

VwGH93/17/034426.11.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer und Dr. Puck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Mag. Raunig, über die Beschwerde des H in F, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in G, gegen die Erledigung des Bundesministers für Finanzen vom 20. August 1993, Zl. H 2708/1/2-III/10/93, betreffend Übertragung eines Abfindungsbrennrechtes, den Beschluß gefaßt:

gefaßt:

Normen

AVG §56;
AVG §58 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
AVG §56;
AVG §58 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der diesen angeschlossenen Beilagen ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer stellte am 5. Februar 1993 auf dem Weg über die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark an die belangte Behörde den Antrag auf Übertragung eines 3-hlW-Abfindungsbrennrechtes der Angelika P.

Am 20. August 1993 richtete der Bundesminister für Finanzen an die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark ein Schreiben, in dem es im wesentlichen heißt:

"Betreff: H in F;

Übertragung der Abfindung

Das Bundesministerium für Finanzen teilt mit, daß dem Antrag des im Gegenstand genannten Landwirtes vom 5. Februar 1993 nicht stattgegeben werden kann.

Bekanntlich sehen die Richtlinien, welche die Übertragung der Abfindung mit einer monopolbegünstigten Erzeugungsgrenze von 3 hlW regeln (Erlaß des BMF vom 29. November 1977, Zl. BraM 300/23-III/10/77), für derartige Billigkeitsentscheidungen die Anlegung eines strengen Maßstabes vor. Das Bundesministerium für Finanzen hat für den kommenden Abschnitt Billigkeitsmaßnahmen in Aussicht gestellt, mit welchen Abfindungsberechtigte mit einer monopolbegünstigten Erzeugungsgrenze von 50 lW bei Bedarf in die Lage versetzt werden sollen, je Betriebsjahr 100 lW herzustellen. Da nach der Aktenlage eine Erhöhung der monopolbegünstigten Erzeugungsgrenze um bis zu 500 lW im Abschnitt für den Antragsteller ausreichend erscheint, die anfallenden Obststoffe zu verwerten, ist eine Übertragung der Abfindung mit einer monopolbegünstigten Erzeugungsgrenze von 3 hlW als zu weitgehende Maßnahme vorerst abzulehnen. In einer Besprechung vom 13. Juli 1993 haben sich Vertreter der Nahrungs- und Genußmittelindustrie sowie des Nahrungs- und Genußmittelgewerbes aus obiger Sicht gegen eine Übertragung ausgesprochen.

Die Landes-Landwirtschaftskammer wird ersucht Herrn H hievon in Kenntnis zu setzen."

Mit Schreiben vom 30. August 1993 setzte die genannte Kammer den Beschwerdeführer hievon in Kenntnis.

Gegen die Erledigung des Bundesministers für Finanzen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Nach seinem Vorbringen erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Zustimmung des Bundesministers für Finanzen zur Übertragung der Abfindung verletzt. Er beantragt, die angefochtene Erledigung wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, wobei er die genannte Erledigung als Bescheid qualifiziert.

Gemäß § 58 Abs.1 AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat einen Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Die Bezeichnung der Behörde ist für den Bescheidcharakter einer Erledigung wesentlich, ebenso die Unterschrift oder Beglaubigung. Was die ausdrückliche Bezeichnung einer Erledigung als Bescheid und den Spruch des Bescheides anlangt, so stehen diese beiden Bescheidelemente in einer Wechselbeziehung zueinander, weil einerseits eine behördliche Erledigung nur dann ausdrücklich als Bescheid bezeichnet werden darf und zu bezeichnen ist, wenn die Erledigung ihrem Inhalt nach normativ ist, andererseits sowohl die Bezeichnung als Bescheid als auch die gesetzlichen Bestimmungen über den Spruch als Bescheidinhalt den Zweck haben, dem Adressaten der Erledigung mit Klarheit vor Augen zu führen, daß es sich um einen verwaltungsbehördlichen Bescheid handelt. Dies geschieht durch die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid in förmlicher Weise und durch den Spruch - mag er im einzelnen auch nicht den Verfahrensvorschriften über den Spruch entsprechen - in inhaltlicher Weise. Auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid kann nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, daß die Behörde einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, also daß sie normativ - entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend - entschieden hat. Der normative Inhalt muß sich aus der Formulierung der behördlichen Erledigung, also in diesem Sinne auch aus der Form der Erledigung ergeben. Die bloße Wiedergabe einer Rechtsansicht kann nicht als verbindliche Erledigung, somit nicht als Spruch im Sinne der in Rede stehenden Rechtsvorschrift gewertet werden. Zur Annahme der Bescheidqualität ist vielmehr erforderlich, daß im Wortlaut der behördlichen Erledigung selbst zum Ausdruck kommt, daß die Behörde eine Verwaltungssache in rechtsverbindlicher Weise erledigt. An eine behördliche Erledigung, die nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet ist, muß hinsichtlich der Wertung als Bescheid nach ihrem Inhalt ein strenger Maßstab angewendet werden (vgl. hiezu die hg. Beschlüsse vom 14. Juli 1989, Zl. 17/2378/78, und vom 26. Juni 1992, Zlen. 92/17/0127, 0149, sowie das Erkenntnis vom 26. März 1993, Zl. 90/17/0117, und die dort angeführte weitere Rechtsprechung). Im zuerst genannten Beschluß vom 14. Juli 1989 hat der Gerichtshof in der Formulierung: "Wir nehmen Bezug auf ihren o.a. Antrag UND TEILEN IHNEN MIT, daß auch bei Würdigung Ihrer Argumente die im Gegenstand erforderlichen Bewilligungen nicht erteilt werden KÖNNEN." keinen eindeutig als solchen erkennbaren normativen Inhalt erblickt.

Gleiches gilt auch im Beschwerdefall. Auch hier handelt es sich um eine "Mitteilung", die den Charakter einer Auskunftserteilung und nicht den eines normativen Aktes, mit dem Rechte gestaltet oder Rechte festgestellt werden, trägt. Dies umso weniger, als die genannte Erledigung darüber hinaus nicht an den Beschwerdeführer selbst, sondern an die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft, und zwar offenkundig nicht in der Eigenschaft als Bevollmächtigte des Beschwerdeführers, gerichtet war.

Die angefochtene Erledigung kann daher nicht als Bescheid im Sinne des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG gewertet werden, weshalb die Beschwerde wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluß zurückzuweisen war.

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