Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. J, am 3. Mai 1993 (Postaufgabe 30. April 1993), zur
hg. Zl. 93/17/0110 Beschwerde vor dem Vewaltungsgerichtshof.
Am selben Tag erhob er, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. M, gegen denselben Bescheid auch Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluß vom 15. Juni 1993, B 859/93-4, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und sie antragsgemäß dem Vewaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat. Diese Beschwerde wurde beim Verwaltungsgerichtshof zur Zl. 93/17/0238 protokolliert.
Wurde gegen ein und denselben Bescheid sowohl Beschwerde vor dem Verwaltungs- als auch vor dem Verfassungsgerichtshof erhoben, dann ist die in der Folge vom Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Vewaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung infolge Erschöpfung des Beschwerderechtes zurückzuweisen (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 26. Mai 1988, Zl. 88/16/0083, vom 19. Oktober 1990, Zl. 90/17/0329, und vom 26. März 1993, Zlen. 93/17/0072, 0073, sowie die dort jeweils angeführte weitere Rechtsprechung).
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG war über die Zurückweisung der Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung Beschluß zu fassen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auch auf § 51 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.
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