VwGH 93/15/0235

VwGH93/15/023527.3.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Wetzel und Dr. Steiner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Traudtner, über die Beschwerde des K in S, vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt in P, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 10. November 1993, Zl. GA 7-1237/1-93, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Wiederaufnahme des Verfahrens und Aussetzung der Einhebung, zu Recht erkannt:

Normen

BAO §212a;
BAO §308 Abs1;
BAO §212a;
BAO §308 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer war bis 22. Februar 1991 Geschäftsführer der S GmbH (in der Folge kurz: GmbH), über deren Vermögen in den Jahren 1988 und 1989 das gerichtliche Ausgleichsverfahren durchgeführt wurde. Ab dem genannten Zeitpunkt folgte dem Beschwerdeführer H.L., der die GmbH schon zuvor als Steuerberater und Wirtschaftstreuhänder in Steuerangelegenheiten vertreten und "das Rechnungswesen der Gesellschaft und den Verkehr mit dem zuständigen Finanzamt allein bearbeitet" hatte, als Geschäftsführer nach. Bei ihm war ein Treuhandkonto eingerichtet, welches Erlöse aus dem Verkauf von Wirtschaftsgütern der GmbH aufnahm und von dem Umsatzsteuerschuldigkeiten der GmbH und die Ausgleichsquote beglichen wurden bzw. werden sollten.

Mit Haftungsbescheid vom 19. Februar 1993 nahm das Finanzamt den Beschwerdeführer gemäß den §§ 9 und 80 BAO als Haftungspflichtigen für ausständige Abgabenschuldigkeiten (vorwiegend Umsatzsteuerschuldigkeiten) der GmbH in Anspruch.

Am 14. Juni 1993 wurden gegen den Beschwerdeführer Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen.

Am 12. Juli 1993 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufung gegen den Haftungsbescheid, einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit dem Haftungsbescheid abgeschlossenen Verfahrens und einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung der haftungsgegenständlichen Abgaben ein. Er begründete die ersten beiden Anträge im wesentlichen damit, daß er seinem steuerlichen Vertreter, H.L., den Auftrag erteilt habe, gegen den Haftungsbescheid Berufung zu erheben. Daß H.L. diesem Auftrag aus persönlichen finanziellen Überlegungen absichtlich nicht nachgekommen sei, stelle für ihn einerseits als unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, von dem er erst Ende Juni 1993 Kenntnis erhalten habe, einen Grund für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Sinne des § 308 BAO und andererseits als eine nach Abschluß des Haftungsverfahrens neu hervorgekommene Tatsache bzw. als ein nach Abschluß dieses Verfahrens neu hervorgekommenes Beweismittel einen Grund zur Wiederaufnahme des Verfahrens im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO dar. Unter einem erhob der Beschwerdeführer gegen den Haftungsbescheid und gegen die die GmbH betreffenden Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1989 und 1990 Berufung.

Mit Bescheiden vom 26. und 27. Juli 1993 wies das Finanzamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und den Antrag auf Wiederaufnahme des Haftungsverfahrens als unbegründet ab. Mit Bescheid vom 2. August 1993 wies das Finanzamt auch den Antrag auf Aussetzung der Einhebung als unbegründet ab.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer in gesonderten Schriftsätzen Berufung. Die Berufung gegen den den Antrag auf Aussetzung der Einhebung abweisenden Bescheid wurde mittels Berufungsvorentscheidung abgewiesen, woraufhin der Beschwerdeführer den Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz stellte.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufungen des Beschwerdeführers gegen die Abweisung seines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Wiederaufnahme des mit dem Haftungsbescheid vom 19. Februar 1993 abgeschlossenen Haftungsverfahrens und Aussetzung der Einhebung der haftungsgegenständlichen Abgaben ab; dies nach Darstellung des Sachverhaltes und der Rechtslage im wesentlichen mit der Begründung, dem Beschwerdeführer falle eine in seiner Person unterlaufene, den minderen Grad des Versehens überschreitende Sorgfaltspflichtverletzung zur Last, was nach dem letzten Satz des § 308 Abs. 1 BAO der beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und nach § 303 Abs. 1 lit. b BAO der beantragten Wiederaufnahme des Haftungsverfahrens entgegenstehe. Der Antrag auf Aussetzung der Einhebung der haftungsgegenständlichen Abgaben sei mit Bescheid des Finanzamtes vom 2. August 1993 zu Recht abgewiesen worden, weil die gegen den Haftungsbescheid zusammen mit dem Wiedereinsetzungsantrag erhobene Berufung bereits mit Bescheid vom 26. Juli 1993 (durch Zurückweisung) erledigt worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1) Zur beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:

Gemäß § 308 Abs. 1 BAO ist gegen die Versäumung einer Frist (§§ 108 bis 110) auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das (über einen minderen Grad des Versehens hinausgehende) Verschulden des Vertreters einer Partei an der Fristversäumung dem Verschulden der Partei gleichzuhalten. Ein einem Vertreter widerfahrenes Ereignis gibt daher einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann ab, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unverschuldetermaßen eingetreten ist und für ihn unvorhergesehen und unabwendbar war (siehe hiezu Stoll, BAO-Kommentar, 2985 zu § 308, und die dort zitierte Rechtsprechung).

Wie die belangte Behörde - von der Beschwerde unbestritten - in der Sachverhaltsdarstellung des angefochtenen Bescheides ausführt, hat der Beschwerdeführer schon im Abgabenverfahren selbst darauf hingewiesen, der von ihm zur Erhebung der Berufung gegen den Haftungsbescheid beauftragte Steuerberater und Wirtschaftstreuhänder habe absichtlich - nämlich aus persönlichen finanziellen Gründen - von der Erhebung der Berufung gegen den Haftungsbescheid Abstand genommen. Die Beschwerde spricht ergänzend davon, der Beschwerdeführer habe nicht annehmen können, daß sein Vertreter als Mitglied eines Berufsstandes, der besondere, die Vertrauenswürdigkeit fördernde und den Schutz der Klienten sichernde Standesregeln besitze, Gelder veruntreuen und ihn wissentlich in Irrtum führen werde.

Bei diesem Sachverhalt liegt ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden des Vertreters des Beschwerdeführers an der Versäumung der Frist zur Erhebung der Berufung gegen den Haftungsbescheid vom 19. Februar 1993 klar zutage. Dieses Verschulden seines Vertreters ist nach dem oben Gesagten einem eigenen Verschulden des Beschwerdeführers gleichzuhalten. Schon aus diesem Grund haftet dem angefochtenen Bescheid in dem in Rede stehenden Punkt die behauptete Rechtswidrigkeit nicht an.

2) Zum Antrag auf Wiederaufnahme des Haftungsverfahrens:

Gemäß § 303 Abs. 1 BAO ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und

a) der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder

b) Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten, oder

c) ...

und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Soweit die Beschwerde vorbringt, im vorliegenden Fall sei

der Tatbestand des § 303 Abs. 1 lit. a BAO "... oder eine

andere gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt ..." erfüllt,

übersieht sie, daß die Behauptung, der Vertreter des

Beschwerdeführers habe n a c h Erlassung des

Haftungsbescheides eine strafbare Tat begangen, die Beurteilung ausschließt, der Haftungsbescheid sei durch diese Tat "herbeigeführt" worden. Der behauptete Wiederaufnahmsgrund liegt sohin nicht vor.

Soweit die Beschwerde hingegen den Tatbestand des § 303 Abs. 1 lit. b BAO als erfüllt ansieht, fällt ihr das schon zu Punkt 1 besprochene Verschulden ihres Vertreters zur Last (siehe hiezu Stoll, a.a.O., 2927 zu § 303, und die dort zitierte hg. Rechtsprechung, wonach auch in diesem Zusammenhang ein Verschulden von Bevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleichzuhalten ist). Auch der zweite behauptete Wiederaufnahmsgrund liegt sohin nicht vor.

3) Zum Antrag auf Aussetzung der Einhebung:

Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrundeliegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.

Die Aussetzung von streitverfangenen Abgaben gemäß § 212a BAO setzt somit voraus, daß eine Berufung, von deren Ausgang die Höhe einer Abgabe abhängig ist, noch anhängig ist, wobei mittelbare Abhängigkeit der Höhe einer Abgabe vom Ausgang der Berufung genügt (siehe hiezu nochmals Stoll, a.a.O., 2267 zu § 212a).

Im vorliegenden Fall ist unbestritten, daß die zusammen mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Schriftsatz vom 12. Juli 1993 erhobene Berufung bereits mit Bescheid vom 26. Juli 1993 (durch Zurückweisung als verspätet) erledigt worden ist. Schon im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Abspruches über den Antrag auf Aussetzung der Einhebung (Bescheid vom 2. August 1993) war daher keine Berufung mehr anhängig, von deren Ausgang die Höhe der streitverfangenen haftungsgegenständlichen Abgaben abhängt. Daß die Berufungserledigung im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der Einhebung schon rechtskräftig ist, fordert das Gesetz nicht. Die diesen Punkt betreffende Berufungsentscheidung weist daher ebenfalls keine Rechtswidrigkeit auf.

Auf Grund des Gesagten mußte die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden. Diese Entscheidung konnte gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG im Dreiersenat getroffen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2.

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