VwGH 93/15/0167

VwGH93/15/016723.2.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Wetzel, Dr. Karger, Dr. Steiner und Dr. Mizner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde

  1. 1. des W in B, 2. des H in M, 3. des P in M, 4. des X in M,
  2. 5. des A in G und 6. des J in H, alle vertreten durch Dr. O, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg vom 29. Juli 1993, Zl. 20-GA 4 BK-DVi/93, unter anderem betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte für das Jahr 1990, zu Recht erkannt:

Normen

BAO §29 Abs2 litb;
BAO §29;
EStG §16;
EStG §4 Abs5;
BAO §29 Abs2 litb;
BAO §29;
EStG §16;
EStG §4 Abs5;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführer treten gemeinsam unter der Bezeichnung "S" auf Grund von sogenannten "Spielverträgen" gegen Entgelt als Musikkapelle (Band) auf. Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sind in diesem Zusammenhang zwei Fragen strittig:

Zum einen die Anerkennung der Fahrten einzelner Beschwerdeführer zu dem den Beschwerdeführern in Bischofshofen zur Verfügung stehenden Proberaum, wo regelmäßig für die gemeinsamen Auftritte geprobt wird, und zum anderen die Anerkennung von Verpflegungsaufwand im Zuge der Reisen zu den einzelnen Auftrittsorten trotz des Umstandes kostenloser Verpflegung durch die jeweiligen Veranstalter.

Mit der im Instanzenzug ergangenen Berufungsentscheidung vertrat die belangte Behörde folgende Auffassung:

Eine Reise iS des § 4 Abs. 5 EStG 1988 liege nur vor, wenn sich ein selbständig Erwerbstätiger zwecks Verrichtung beruflicher Obliegenheiten vom Mittelpunkt seiner Tätigkeit entferne, wobei es sich um die Zurücklegung größerer Entfernungen handeln müsse. Mittelpunkt der Tätigkeit sei der Ort der Betriebsstätte. Eine Betriebsstätte gemäß § 29 Abs. 1 BAO sei jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung eines Gewerbebetriebes diene. Die Betriebsstätte werde zum Mittelpunkt durch jedes Tätigwerden im Rahmen der umittelbaren beruflichen Obliegenheiten. Eine bestimmte Mindestdauer sei dafür nicht Voraussetzung.

Den Beschwerdeführern stehe in Bischofshofen ein Raum für ihre Probearbeiten zur Verfügung. Dieser diene der Ausübung ihres Gewerbebetriebes insoweit, als sie dort regelmäßig zusammenträfen, um für die gemeinsamen Auftritte zu proben. Im Streitjahr hätten an 52 Tagen gemeinsame Proben stattgefunden. Voraussetzung für das Auftreten als Musikgruppe sei unter anderem das vorhergehende gemeinsame Proben, sodaß der Raum auf jeden Fall der Ausübung des Gewerbes diene und die Beschwerdeführer dort im "Innendienst" tätig würden. Daraus folge, daß der Proberaum als Betriebsstätte und damit Bischofshofen als Mittelpunkt der Tätigkeit anzusehen sei. Eine Reise könne daher nicht vorliegen, wenn einzelne Mitglieder der Kapelle zum Probelokal nach Bischofshofen führen.

Hinsichtlich der im Zusammenhang mit den Auftritten geltend gemachten Tagesdiäten verwies die belangte Behörde darauf, daß die Reisekostenpauschalierung nur Platz greife, wenn der Steuerpflichtige überhaupt Aufwendungen der abzugeltenden Art zu tragen hätte.

Laut den vorgelegten Spielverträgen sei den Beschwerdeführern die Verpflegung vom Veranstalter jeweils kostenlos zur Verfügung gestellt worden. Die Auftritte hätten generell an Orten stattgefunden, die ohne größeren Zeitaufwand erreichbar gewesen seien. Mit der kostenlosen Zurverfügungstellung von Verpflegung am Auftritts- bzw. Zielort habe daher der Ernährungsbedarf während der Reise gedeckt werden könne, sodaß ein Verpflegungsmehraufwand nicht zu ersetzen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Die Beschwerdeführer erachten sich in ihrem Recht auf richtige Anwendung des § 4 Abs. 5 EStG 1988 verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 4 Abs. 5 EStG 1988 sind Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich durch den Betrieb veranlaßten Reisen als Betriebsausgaben anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z. 4 ergebenden Beträge nicht übersteigen.

§ 29 BAO lautet auszugsweise:

"(1) Betriebsstätte im Sinn der Abgabenvorschriften ist jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung eines Gewerbebetriebes dient.

(2) Als Betriebsstätten gelten insbesondere ...

b) Zweigniederlassungen ... und sonstige Geschäftseinrichtungen, die dem Unternehmer oder seinem ständigen Vertreter zur Ausübung des Gewerbes dienen ..."

Nach ständiger hg. Judikatur und herrschender Meinung liegt eine Reise dann vor, wenn der Unternehmer sich zwecks Verrichtung beruflicher Obliegenheiten oder aus sonstigem betrieblichen Anlaß vom Mittelpunkt seiner Tätigkeit, das heißt vom Ort seiner Betriebsstätte, entfernt, ohne daß dadurch der bisherige Mittelpunkt der Tätigkeit aufgegeben wird (vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz Kommentar2 Rz 333 zu § 4 EStG 1988 sowie Quantschnigg-Schuch, Einkommensteuerhandbuch 173, je mit Nachweisen aus der hg. Judikatur). Keine Reise liegt bei Fahrten zwischen mehreren Mittelpunkten betrieblicher Tätigkeit vor (Doralt aaO. Rz 338. Quantschnigg-Schuch aaO.) Der Mittelpunkt der Tätigkeit des Unternehmers ist dort, wo er den größten Teil des Jahres tätig ist bzw. wo der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit liegt (vgl. Doralt aaO. Rz 337 und die dort referierte hg. Judikatur). Ein solcher Schwerpunkt ist bezogen auf eine Musikgruppe auch jedenfalls an dem Ort gegeben, wo sich die einzelnen Mitglieder zum Zwecke der gemeinsamen Proben regelmäßig zusammenfinden, weil das gemeinsame Proben eine wesentliche Voraussetzung für die erfolgreiche Tätigkeit der Kapelle und damit die Erreichung des angestrebten wirtschaftlichen Zweckes der Zusammenarbeit der Mitglieder darstellt. Dazu kommt, daß ein Proberaum als sonstige Geschäftseinrichtung i.S. des § 29 Abs. 2 lit. b BAO und damit als Betriebsstätte anzusehen ist, weil ein solcher Raum für die Beschwerdeführer als Mitglieder einer Musikkapelle zur Ausübung eines Teiles ihrer gewerblichen Tätigkeit bestimmt ist und insoweit für eine bestimmte Zeit, nämlich die Dauer der regelmäßigen Proben, eine feste Beziehung zwischen diesem Raum und der unternehmerischen Tätigkeit besteht (vgl. dazu insbesondere Stoll, BAO-Handbuch 83 Abs. 1).

Aus diesen Gründen schließt sich der Verwaltungsgerichtshof der (nicht weiter begründeten) Meinung Doralts (aaO. Rz 337), der sich auf eine Berufungsentscheidung der belangten Behörde vom 29. Juni 1989, Zl. 111-GA 4 BK-DBa/88 ÖStZ-RME 1991/36 = ARD 1991/4259 stützt, an.

Da Fahrten zum Ort der Betriebsstätte ebenso wie Fahrten zwischen mehreren Betriebsstätten nicht als Reisen iS des § 4 Abs. 5 EStG 1988 anzusehen sind (Quantschnigg-Schuch aaO. 173 sowie Doralt aaO. Rz 338), ist der belangten Behörde die behauptete Rechtswidrigkeit ihres Bescheides nicht anzulasten.

Was die Frage eines Verpflegungsmehraufwandes im Zusammenhang mit den diversen Auftritten der Beschwerdeführer anlangt, ist darauf hinzuweisen, daß Grundvoraussetzung der Anerkennung eines solchen Aufwandes der Umstand ist, daß Aufwendungen der fraglichen Art überhaupt anfallen und daß der Steuerpflichtige die damit verbundenen Kosten aus eigenem zu tragen hat (vgl. dazu insbesondere die bei Doralt aaO. Rz 189 zu § 16 EStG referierte hg. Judikatur). Betreffend Verpflegung, die seitens eines Dritten, hier durch den Veranstalter, dem Steuerpflichtigen ohnehin kostenlos zur Verfügung gestellt wird, besteht kein Raum für eine Berücksichtigung als Betriebsausgabe gemäß § 4 Abs. 5 EStG 1988 (vgl. dazu insbesondere das von Doralt aaO. Rz 189 zu § 16 EstG 1988 referierte hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1989, Zl. 88/14/0197, ÖStZB 1989, 454). Da in diesem Zusammenhang die Beschwerdeführer weder im Verwaltungsverfahren noch jetzt in der Beschwerde konkret dargelegt haben, welcher VerpflegungsMEHRaufwand ihnen ungeachtet der Verköstigung durch die jeweiligen Veranstalter während der An-, Rück- oder Weiterreise im einzelnen erwachsen ist, hat die belangte Behörde auch frei von Rechtswidrigkeit die Anerkennung der geltend gemachten pauschalen Reisediäten verweigert.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. Nr. 104/1991.

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