Normen
BewG 1955 §2 Abs1;
BewG 1955 §53 Abs1;
BewG 1955 §53 Abs6 litd;
GewO 1973 §7 Abs1;
VwRallg;
BewG 1955 §2 Abs1;
BewG 1955 §53 Abs1;
BewG 1955 §53 Abs6 litd;
GewO 1973 §7 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin - eine in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft betriebene Wasserkraft- und Elektrizitätsgesellschaft - unterhält unter anderem am Standort KG R eine Groß-Umspannwerksanlage, in welcher der aus Kraftwerksanlagen transportierte elektrische Strom vom Spannungsbereich 110 kV auf eine Verteilungsspannung von 35 bis 10 kV transformiert wird. Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens steht in Streit, ob bei der Einheitsbewertung des bebauten Betriebsgrundstückes "Umspannwerk L" der in § 53 Abs. 6 lit. d BewG für technische Abnützung von Gebäuden oder Gebäudeteilen vorgesehene Abschlag von 2,5 v.H. oder bloß der in lit. a dieser Gesetzesstelle vorgesehene allgemeine Abschlag von 1,3 v.H. gebührt. Die belangte Behörde billigte der Beschwerdeführerin im angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid nur den allgemeinen Abschlagssatz zu; dies unter Bezugnahme auf die "Einstufungsmerkmale des § 7 Abs. 1 GewO" im wesentlichen mit der Begründung, daß das Überführen von elektrischer Energie von einem in einen anderen Spannungszustand nicht als "Fabrikation" angesehen werden könne, auch wenn das Wirtschaftsgut (elektrischer Strom) ohne jeden Zweifel in einem Fabrikationsbetrieb erzeugt worden sei und der Fabrikant selbst Eigentümer des Umspannbetriebes sei. Würde man Grundstücke mit Umspannwerken stets als Fabriksgrundstücke in dem in Rede stehenden Sinn ansehen, so käme der von der Beschwerdeführerin erstrebte höhere Abschlag bei der Bewertung auch "bloß wiederverkaufenden Elektrizitätsversorgungsunternehmen" zugute.
Die Beschwerde macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens steht lediglich die Höhe der bei der Ermittlung des Gebäudewertes vom Neuherstellungswert vorzunehmenden Abschlages für technische Abnützung in Streit. Auch dies nur insofern, als die Beschwerde den Tatbestand des § 53 Abs. 6 lit. d BewG als erfüllt ansieht und im Hinblick darauf den ihr mit dem angefochtenen Bescheid nicht zuerkannten, gegenüber dem allgemeinen Abschlagssatz von 1,3 v.H. erhöhten Abschlagssatz von 2,5 v.H. beansprucht. Dagegen liegen die sonstigen für die Ermittlung des Abschlages und des Einheitswertes als solchem maßgebenden Faktoren außerhalb des Beschwerdepunktes, weswegen dem Verwaltungsgerichtshof eine sich darauf erstreckende Prüfung verwehrt ist.
Gemäß § 53 Abs. 6 BewG ist bei der Ermittlung des Gebäudewertes der Neuherstellungswert (Abs. 3 bis 5) entsprechend dem Alter der Gebäude oder der Gebäudeteile im Hauptfeststellungszeitpunkt durch einen Abschlag für technische Abnützung zu ermäßigen. Der Abschlag beträgt jährlich gemäß lit. a leg.cit. allgemein 1,3 v.H. und gemäß lit. d leg.cit. bei Fabriksgebäuden, Werkstättengebäuden, Garagen, Lagerhäusern und Kühlhäusern, die Teile der wirtschaftlichen Einheit eines Fabriksgrundstückes sind, weiters bei offenen Hallen, soweit sie nicht unter lit. e oder f fallen, 2,5 v.H.
Die Beschwerdeführerin geht zutreffend davon aus, daß es mangels einer gesetzlichen Definition des Begriffes "Fabriksgebäude" bzw. "Fabrik" im zusammengesetzten Wort eines Rückgriffes auf den allgemeinen Sprachgebrauch bedarf. Unter einer "Fabrik" ist danach die vorherrschende Form des Industriebetriebes, die durch die Be- und Verarbeitung von Werkstoffen unter Einsatz mechanischer und maschineller Hilfsmittel bei räumlicher Zentralisation der Arbeitsplätze innerhalb einer Fertigungsstätte (im Gegensatz etwa zur Heimarbeit) gekennzeichnet ist, zu verstehen (s Meyers Enzyklopädisches Lexikon).
Zwar kann auch die Verteilung von Energie zu der einen Industriezweig darstellenden Energiewirtschaft gehören, daraus läßt sich aber für die rechtliche Beurteilung, ob Gebäude Fabriksgebäude sind, ebensowenig etwas gewinnen wie aus den für die Annahme eines in der Form eines "Industriebetriebes" ausgeübten Gewerbebetriebes in § 7 Abs. 1 GewO angeführten Merkmalen. Auch im Hinblick auf den ersten Satz des § 2 Abs. 1 BewG, wonach jede wirtschaftliche Einheit für sich zu bewerten ist, kann vielmehr nur maßgebend sein, ob auf dem jeweils betroffenen Grundstück eine Fabrik betrieben wird. Dies ist aber hier trotz des im Umspannwerk der Beschwerdeführerin erfolgenden Überführens des elektrischen Stromes in einen anderen Spannungszustand, worin eine "Be- und Verarbeitung" iS obiger Definition erblickt werden mag, nicht der Fall, weil ein Umspannwerk primär eine Funktion im Rahmen des der Stromversorgung der Abnehmer dienenden Verteilungsprozesses von erzeugtem Strom, nicht hingegen eine solche im Rahmen der Stromerzeugung erfüllt. Die Beschwerde behauptet auch nicht das Vorliegen atypischer Verhältnisse im vorliegenden Fall. Von den angeführten Merkmalen einer Fabrik fehlt somit das des Vorliegens einer "Fertigungsstätte" im obigen Sinn. Zwar trifft es zu, daß der elektrische Strom nicht in dem für den Transport in Überlandleitungen geschaffenen Spannungszustand an Verbraucher abgegeben werden kann, die (sukzessive) Rückführung der Stromspannung beim Transport macht aber (ebenso wie die in Elektrizitätskraftwerken für Zwecke des Transportes erfolgende Höhertransformation) deutlich, daß die Veränderung der Stromspannung transport- und nicht erzeugungsbedingt ist.
Der Verwaltungsgerichtshof kann sich somit der zum deutschen Bewertungsrecht ohne nähere Begründung vertretenen Auffassung von Rössler-Troll, d Bewertungsgesetz und Vermögensteuergesetz, Kommentar16, Rz 12 zu § 90 d BewG, wonach Umspannwerke als Fabriken zu bewerten sind, für die hier anzuwendende Gesetzesstelle nicht anschließen.
Da dem angefochtenen Bescheid im Hinblick auf das Gesagte auch kein wesentlicher Verfahrensmangel anhaftet, mußte die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2.
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