VwGH 93/15/0018

VwGH93/15/001815.12.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl sowie die Hofräte Dr. Wetzel, Dr. Karger, Dr. Steiner und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Rauscher, über die Beschwerde der Dr. O in G, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Steiermark, Berufungssenat, vom 29. April 1992, B 7-3/91, betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1982 bis 1986, zu Recht erkannt:

Normen

BAO §22;
BAO §23;
BAO §289;
BAO §83 Abs1;
EStG 1972 §4 Abs8;
BAO §22;
BAO §23;
BAO §289;
BAO §83 Abs1;
EStG 1972 §4 Abs8;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdefall ist sowohl hinsichtlich des Administrativverfahrens, der Entscheidungsgründe des angefochtenen Bescheides, des Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof, der Beschwerdeausführungen samt Ergänzung, der von der belangten Behörde verfaßten Gegenschrift als auch der hiezu erstatteten Replik dem dem hg Erkenntnis vom heutigen Tag, 93/15/0002, mit dem der Beschwerde des vom selben Rechtsfreund vertretenen Ehegatten der Beschwerdeführerin keine Berechtigung zuerkannt wurde, zugrundeliegenden Fall - mit Ausnahme einiger Worte und Zahlen, die für das Ergebnis ohne Bedeutung sind, - völlig gleichgelagert.

Es wird daher gemäß § 43 Abs 2 zweiter Satz VwGG auf das zitierte Erkenntnis verwiesen.

Aus den dort genannten Gründen erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl Nr 416/1994.

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