Normen
BAO §22;
BAO §23;
BAO §289;
BAO §83 Abs1;
EStG 1972 §4 Abs8;
BAO §22;
BAO §23;
BAO §289;
BAO §83 Abs1;
EStG 1972 §4 Abs8;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdefall ist sowohl hinsichtlich des Administrativverfahrens, der Entscheidungsgründe des angefochtenen Bescheides, des Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof, der Beschwerdeausführungen samt Ergänzung, der von der belangten Behörde verfaßten Gegenschrift als auch der hiezu erstatteten Replik dem dem hg Erkenntnis vom heutigen Tag, 93/15/0002, mit dem der Beschwerde des vom selben Rechtsfreund vertretenen Ehegatten der Beschwerdeführerin keine Berechtigung zuerkannt wurde, zugrundeliegenden Fall - mit Ausnahme einiger Worte und Zahlen, die für das Ergebnis ohne Bedeutung sind, - völlig gleichgelagert.
Es wird daher gemäß § 43 Abs 2 zweiter Satz VwGG auf das zitierte Erkenntnis verwiesen.
Aus den dort genannten Gründen erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
BGBl Nr 416/1994.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)