Normen
BAO §201;
BAO §260 Abs1;
BAO §260 Abs2 litd;
BAO §260 Abs2;
BAO §261;
UStG 1972 §21 Abs3;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z2;
BAO §201;
BAO §260 Abs1;
BAO §260 Abs2 litd;
BAO §260 Abs2;
BAO §261;
UStG 1972 §21 Abs3;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z2;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen von 11.900 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin exportierte im Juli 1990 zwei Kücheneinrichtungen im Gesamtwert von 301.168 S (inklusive 20 % Umsatzsteuer) nach Italien.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde (Berufungssenat) Umsatzsteuervorauszahlungen für Juli 1990 mit der Begründung fest, es lägen keine Ausfuhrlieferungen im Sinn des § 7 Abs 1 UStG 1972 vor, weil die den Lieferungen zugrundeliegenden Umsatzgeschäfte nicht mit ausländischen Abnehmern abgeschlossen worden seien. Die Lieferung der Kücheneinrichtungen in Einzelteilen mit anschließender Montage stelle auch keine in Italien bewirkte und somit nicht steuerbare Werklieferung dar, weil durch die Verbindung der Einzelteile mit dem Mauerwerk keine so feste Verbindung mit dem Gebäude entstehe, daß die Küchen zu Gebäudebestandteilen würden.
Gegen diesen Bescheid wendet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Nichtfestsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen für Juli 1990 verletzt.
Im Zug der Einleitung des Vorverfahrens ersuchte der Verwaltungsgerichtshof die belangte Behörde darzustellen, weswegen sie die Ansicht vertreten habe, daß die Entscheidung über die Berufung gegen die Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen für Juli 1990 dem Berufungssenat als Organ der Abgabenbehörde zweiter Instanz oblegen sei.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie unter Hinweis auf die hg Rechtsprechung die Ansicht vertritt, sie sei zur Entscheidung über die Berufung gegen die Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen für Juli 1990 zuständig gewesen. Der angefochtene Bescheid entspreche der Rechtslage, weswegen die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt werde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 260 Abs 1 BAO obliegt die Entscheidung über Berufungen der Finanzlandesdirektion als Abgabenbehörde zweiter Instanz. Gemäß Abs 2 lit d dieser Bestimmung obliegt dem Berufungssenat (§ 270) als Organ der Abgabenbehörde zweiter Instanz die Entscheidung über Berufungen unter anderem gegen Abgabenbescheide über die Umsatzsteuer (mit Ausnahme der Einfuhrumsatzsteuer). Gemäß § 261 BAO entscheidet der Berufungssenat auch über ein Rechtsmittel, wenn im Zusammenhang mit einer Berufung, über die gemäß § 260 Abs 2 die Finanzlandesdirektion durch einen Berufungssenat zu entscheiden hat, auch Vorauszahlungen, Beiträge oder Zuschläge angefochten werden, die in Verbindung mit einem im § 260 Abs 2 genannten Bescheid festgesetzt wurden.
Auch wenn unbestritten ist, daß der Bescheid, mit dem das Finanzamt Umsatzsteuervorauszahlungen für Juli 1990 festgesetzt hat, ein Abgabenbescheid ist, bedeutet das noch nicht, daß dieser Bescheid von der Bestimmung des § 260 Abs 2 lit d BAO umfaßt wird. Geht doch aus § 261 BAO hervor, daß der Berufungssenat über Vorauszahlungen nur dann zu entscheiden hat, wenn diese in Verbindung mit einem im § 260 Abs 2 BAO genannten Bescheid festgesetzt und im Zusammenhang mit einer Berufung, über die nach dieser Gesetzesstelle die Finanzlandesdirektion durch einen Berufungssenat zu entscheiden hat, angefochten werden (vgl das hg Erkenntnis vom 3. März 1976, 655/74). Da der Bescheid betreffend Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen für Juli 1990 nicht im Zusammenhang mit einer Berufung gegen einen im § 260 Abs 2 BAO genannten Bescheid angefochten worden ist, ist zur Entscheidung über die Berufung nicht der Berufungssenat zuständig gewesen, sondern hätte die Finanzlandesdirektion monokratisch entscheiden müssen.
Mit der von der belangten Behörde in der Gegenschrift aufgeworfenen Frage der Gleichstellung der (Jahres-)Umsatzsteuer mit Umsatzsteuervorauszahlungen durch das UStG 1972 hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits im genannten Erkenntnis vom 3. März 1976 befaßt und diese Frage damals verneint. Auf die diesbezüglichen Ausführungen wird daher im Sinn des § 43 Abs 2 zweiter Satz VwGG verwiesen.
Im Hinblick auf die Ausführungen in der Gegenschrift wird darauf hingewiesen, daß im Beschwerdefall jedenfalls ein Bescheid gemäß § 260 Abs 2 BAO, mit dem eine Verbindung bestehen könnte, überhaupt fehlt. Es erübrigten sich daher Auseinandersetzungen mit der von der belangten Behörde in der Gegenschrift zitierten hg Rechtsprechung, weil in diesen Fällen stets auch über einen Bescheid nach § 260 Abs 2 lit d BAO und nicht nur über einen nach § 260 Abs 1 leg cit zu entscheiden gewesen war.
Da die Unzuständigkeit der belangten Behörde vom Verwaltungsgerichtshof (im Rahmen des Beschwerdepunktes) gemäß § 41 VwGG auch dann aufzugreifen ist, wenn sie vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht worden ist (vgl Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 581), war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs 2 Z 2 VwGG infolge Unzuständigkeit aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl Nr 104/1991. Der Ersatz von Stempelgebühren war in jener Höhe zuzusprechen, in der solche für Schriftsätze und Beilagen, die der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof dienten, zu entrichten waren.
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