Normen
UStG 1972 §10 Abs2 Z18;
UStG 1972 §10 Abs2 Z18;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer erzielte in den Streitjahren Umsätze u.a. auch daraus, daß er Kinderreitautomaten im örtlichen Bereich von Kaufhäusern, Einkaufszentren, Supermärkten und Sparkassen aufgestellt hatte. Über die Qualifikation der damit erbrachten Leistungen als solche aus einer Tätigkeit als Schausteller im Sinne des § 10 Abs. 2 Z. 18 UStG 1972 geht der zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bestehende Streit.
Das Finanzamt verneinte in der Folge einer abgabenbehördlichen Prüfung die Berechtigung des Beschwerdeführers zur Inanspruchnahme des begünstigten Umsatzsteuersatzes für die aus der Aufstellung der Kinderreitautomaten erzielten Entgelte unter Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom 23. September 1985, 84/15/0049 und 84/15/0073, sowie vom 3. November 1986, 85/15/0117, und erließ nach Wiederaufnahme des Verfahrens Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre, in welchen die aus den Kinderreitautomaten erzielten Entgelte mit dem Normalsteuersatz der Umsatzbesteuerung unterzogen wurden.
In seiner sowohl gegen die Wiederaufnahme-, wie auch gegen die Sachbescheide betreffend Umsatzsteuer der Streitjahre gerichteten Berufung wies der Beschwerdeführer darauf hin, daß er gewerberechtlich als Schausteller eingestuft sei, daß die Sparte der Kinderreitautomaten nach dem Wiener Veranstaltungsgesetz nicht konzessionspflichtig sei und daß die Schaustellerei hinsichtlich von Kinderunterhaltungsgeräten auch vergnügungssteuerrechtlich begünstigt werde. Es sei der gesamten Rechtsordnung somit zu entnehmen, daß das Aufstellen von Kinderreitautomaten eine gesellschaftlich wünschenswerte Unterhaltung darstelle. Zwischen dem Aufstellen von Kinderreitautomaten in Einkaufszentren oder an ähnlich kommunikativen Orten einerseits und etwa im Wiener Prater oder bei allenfalls umherziehenden terminmäßig gebundenen Veranstaltungen andererseits könne kein sachlich gerechtfertigter Unterschied gemacht werden; vielmehr gebiete es das Erfordernis der Wettbewerbsgleichheit, solche Betriebe umsatzsteuerlich gleich zu behandeln, welche auch gleiche Leistungen anböten. Ob Eltern ihre Kinder im Prater oder vor einem Einkaufszentrum reiten ließen, könne sich steuerlich nicht unterschiedlich auswirken. Unter Bezugnahme auf die zu einer Sommerrodelbahn ergangenen Vorerkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes führte der Beschwerdeführer ins Treffen, daß seine Reitautomaten jedenfalls ohne Verletzung der Substanz an einen anderen Standort versetzt werden könnten, was tatsächlich auch erfolge, um mit wechselnden Tieren die Attraktivität eines Standortes zu erhalten; solche Wechsel würden auch von den Geschäftspartnern des Beschwerdeführers gefordert.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab und trat in der Begründung ihres Bescheides der erstbehördlichen Auffassung bei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung jedoch mit Beschluß vom 15. Oktober 1993, B 1685/93, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Vor diesem Gerichtshof beantragt der Beschwerdeführer erkennbar die Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, allenfalls jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften; der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Besteuerung der aus den Kinderreitautomaten erzielten Entgelte nach dem begünstigten Steuersatz des § 10 Abs. 2 Z. 18 UStG 1972 als verletzt.
Die belangte Behörde hat Teile ihrer maßgeblichen Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 10 Abs. 2 Z. 18 UStG 1972 ermäßigt sich die Umsatzsteuer auf 10 vom Hundert für die Zirkusvorführungen sowie die Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinen schon von der Behörde angeführten, oben zitierten Erkenntnissen klargestellt hat, kommt es für die Beurteilung, ob jemand Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller erbringt, entscheidend darauf an, ob die Leistungen entweder auf gelegentlich stattfindenden Jahrmärkten, Volksfesten, Messen oder aber im Rahmen von ortsgebundenen festen Rummelplätzen in Gemeinschaft mit anderen Schaustellern erbracht werden, weil erst die Vielfalt der bei solchen Anlässen gebotenen Schaustellungen, Belustigungen und Fahrgeschäften aller Art jenen, der bei einer solchen Veranstaltung Schaustellungsleistungen erbringt, zum Schausteller im Sinne des § 10 Abs. 2 Z. 18 UStG 1972 macht.
Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich durch die Beschwerdeausführungen weder dazu veranlaßt, von dieser Betrachtungsweise abzurücken, noch kann er erkennen, daß die vom Beschwerdeführer gepflogene Art des Erbringens seiner Leistung den genannten Voraussetzungen entspräche. Wenn der Beschwerdeführer darauf hinweist, daß ein auf einem Rummelplatz aufgestellter Kinderreitautomat mit den daraus erzielten Umsätzen der begünstigten Umsatzbesteuerung unterläge, und es als gleichheitswidrig ansieht, ihm den begünstigten Umsatzsteuersatz vorzuenthalten, dann sieht er daran vorbei, daß für die Beurteilung einer Leistung als solcher aus der Tätigkeit als Schausteller eben nicht bloß die Art der Leistung isoliert betracht werden kann, sondern daß es konstituierendes Merkmal schaustellerischer Leistung im umsatzsteuerrechtlichen Sinn ist, daß diese Leistung im örtlichen Umfeld anderer Schausteller angeboten wird. Gerade die Vielfalt der entweder auf Jahrmärkten oder an ortsgebundenen festen Rummelplätzen gebotenen Belustigungen ist es, welche nach der zitierten Judikatur des Gerichtshofes eine Leistung grundsätzlich schaustellerischer Art erst zu einer Leistung aus der Tätigkeit als Schausteller im Sinne des § 10 Abs. 2 Z. 18 UStG 1972 macht. Isoliert von anderen Anbietern erbrachte Leistungen belustigender oder unterhaltender Art sind nicht solche aus einer Tätigkeit als Schausteller; die daraus bezogenen Entgelte können den ermäßigten Umsatzsteuersatz nach der zitierten Gesetzesstelle nicht in Anspruch nehmen.
Daß der Beschwerdeführer aber seine Leistungen nicht in Gemeinschaft mit anderen Schaustellern erbringt, blieb im Verwaltungsverfahren unbestritten. Bei dem in der Beschwerde ansatzweise enthaltenen Vorbringen gegenteiligen Inhaltes handelt es sich insoweit um eine gemäß § 41 Abs. 1 VwGG unbeachtliche Neuerung. Die gewerbe-, veranstaltungs- und vergnügungssteuerrechtliche Beurteilung der Tätigkeit des Beschwerdeführers ist für die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung der von ihm aus dem Aufstellen von Kinderreitautomaten an den genannten Orten erzielten Entgelte ebensowenig bedeutsam wie die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer bestimmten gesetzlichen Interessenvertretung. Es macht den Beschwerdeführer aber auch nicht der von ihm ins Treffen geführte Umstand zum Schausteller im Sinne der umsatzsteuerrechtlichen Bestimmungen, daß er die aufgestellten Reittiere regelmäßig durch solche anderen Aussehens ersetzt und sie von einem zum anderen Standort bewegt. Dies rechtfertigt es nämlich noch nicht, davon zu sprechen, daß er sein Gewerbe "im Umherziehen" ausübe.
Frei von Rechtsirrtum hat die belangte Behörde demnach die Anwendbarkeit des ermäßigten Steuersatzes des § 10 Abs. 2 Z. 18 UStG 1972 auf die vom Beschwerdeführer vereinnahmten Entgelte verneint. Die Verfahrensrüge des Beschwerdeführers stellt keinen Verfahrensmangel dar, bei dessen Vermeidung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können. Auf die Beurteilung der Tätigkeit des Beschwerdeführers nach anderen gesetzlichen Bestimmungen als jenen des Umsatzsteuerrechtes kam es für die Anwendbarkeit des begünstigten Steuersatzes auf die von ihm erzielten Entgelte nicht an und der häufige Austausch der Automaten durch andere konnte an der umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung, wie dargelegt, ebenfalls nichts ändern. Gegen die Berechtigung der Behörde zur Wiederaufnahme der Umsatzsteuerverfahren hat der Beschwerdeführer weder im Verwaltungsverfahren, noch vor dem Verwaltungsgerichtshof ein Sachargument vorgetragen.
Die Beschwerde erwies sich damit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war. Der vom Beschwerdeführer erst im Ergänzungsschriftsatz gestellte Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte die Rechtswirkungen des § 39 Abs. 1 Z. 1 VwGG nicht mehr auslösen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
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