VwGH 93/12/0334

VwGH93/12/033430.6.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerde des Dr. G in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten vom 19. November 1993, Zl. 71851/106-VI.2/93, betreffend Aufwandentschädigung (Ersatz von Krankenversicherungsprämien), zu Recht erkannt:

Normen

GehG 1956 §25 Abs1;
GehG 1956 §25 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein rechtskundiger Beamter im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGG, steht seit 1. Jänner 1993 als Legationsrat i. R. in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten. Er hat insbesondere seit 1992 mehr als 100 Bescheid- und Säumnisbeschwerden sowie Anträge beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht.

Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf das zur Ruhestandsversetzung ergangene hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 92/12/0286, verwiesen werden. Daraus ist festzuhalten, daß der Beschwerdeführer in den Jahren 1985 bis 1988 an der Österreichischen Botschaft in Damaskus und sodann an der Österreichischen Botschaft in New Delhi verwendet, in der Folge in die "Zentrale" des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten nach Wien "einberufen" (versetzt) wurde, wo er Ende Juli 1990 seinen Dienst antrat.

Aufgrund des Vorbringens in der Beschwerde, des vorgelegten, angefochtenen Bescheides sowie aufgrund des Vorbringens in der zur Zl. 93/12/0208 protokollierten Säumnisbeschwerde geht der Verwaltungsgerichtshof vorliegendenfalls von folgendem, entscheidungswesentlichen

Sachverhalt aus:

Am 1. Dezember 1992 brachte der Beschwerdeführer folgenden

Antrag bei der belangten Behörde ein:

"Für eine Auslandsverwendung besteht die Möglichkeit, an einer Gruppenkrankenversicherung des Ministeriums bei der Bundesländerversicherung teilzunehmen, die Hälfte der monatlichen Prämienzahlung wird im Rahmen dieser Polizze von der Dienstgeberseite refundiert.

Nach der ständigen Rechtsprechung sind Prämien für eine Krankenversicherung keine besonderen Kosten im Sinne des § 21 GG, dessenungeachtet erfolgt nur für eine Auslandsverwendung eine 50%ige Kostenübernahme durch das Ministerium.

Mir erwuchsen im Jahre 1991 Prämienzahlungen für Zusatzkrankenversicherungen, die der Gruppenpolizze für eine Auslandsverwendung gleichwertig sind, im Ausmaß von ö.S. 17.023,30, für die ich eine Kostenübernahme durch die Dienstgeberseite im Ausmaß von 50% der Prämienzahlungen beantrage, also für ö.S. 8511,65. Ich stützte meine Antragstellung auf das Grundrecht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und beantrage eine bescheidmäßige Entscheidung."

Am 16. Juli 1993 brachte der Beschwerdeführer die zur Zl. 93/12/0208 protokollierten Säumnisbeschwerde ein, in der er vorbrachte, daß die belangte Behörde über den Antrag nicht entschieden habe. Dieses Verfahren wurde infolge Erlassung des nun angefochtenen Bescheides mit Beschluß vom 1. Februar 1995 eingestellt.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag gemäß § 8 AVG in Verbindung mit § 3 DVG 1984 mangels Rechtsanspruches abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, daß die Erstattung von Kosten für die medizinische Behandlung von an Österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland in Verwendung stehenden Beamten auf Grundlage des § 58 B-KUVG durch den Dienstgeber, "also das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten namens des Bundes", zu erfolgen habe. Dem Beamten im Inland gebühre "- wie allen Dienstnehmern in Österreich - die medizinische Versorgung im Wege der gesetzlichen Sozialversicherung". Der Dienstgeber sei diesbezüglich nur insoweit mitverantwortlich, als er zur laufenden Entrichtung des sogenannten Dienstgeber-Beitrages zur Sozialversicherung seiner Dienstnehmer verpflichtet sei. Es bestehe demnach für den Dienstgeber ein sachlicher Unterschied zwischen der medizinischen Versorgung eines im Ausland verwendeten Beamten und den im Inland verwendeten Beamten. Für die vom Dienstgeber gegenüber den im Ausland verwendeten Beamten erbrachten Zahlungen für deren medizinische Versorgung erhalte der Dienstgeber gemäß § 58 B-KUVG vom zuständigen Sozialversicherungsträger den tarifmäßigen Ersatz in Höhe jenes Betrages, der von der gesetzlichen Sozialversicherung bei einer analogen Behandlung im Inland zu tragen gewesen wäre. In aller Regel liege der inländische Kostenerstattungsbetrag unter den tatsächlich im Ausland vom Dienstgeber getragenen Kosten für die medizinische Versorgung seiner Auslandsbeamten. Dazu komme für den Dienstgeber der Verwaltungsaufwand, der mit der Gewährung der medizinischen Versorgung seiner im Ausland tätigen Beamten (von der Überprüfung, ob es sich um eine Sachleistung im Sinne des Österreichischen Sozialversicherungsrecht handle, über die Feststellung der Angemessenheit der Kosten bishin zur Abrechnung Umrechnung in Fremdwährungen, Verbuchungen etc.) notwendigerweise verbunden sei.

Um einerseits diesen Verwaltungsaufwand zu reduzieren und andererseits auch die auslandwirksamen Zahlungen aus Bundesmitteln für die medizinische Versorgung der im Ausland verwendeten Beamten abzusenken, habe das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten als Dienstgeber mit einer inländischen Versicherungsanstalt eine kollektive Krankenversicherung (Gruppenversicherung) zu einem begünstigten Tarif für seine im Ausland verwendeten Beamten abgeschlossen, die im Krankheitsfalle die Kosten für die medizinische Versorgung der freiwillig beigetretenen Auslandsbeamten entsprechend den vereinbarten Bedingungen ersetze, sodaß der Dienstgeber sich die diesbezüglichen Beträge und einen Teil der Verwaltungsarbeit - beispielsweise Prüfung des Sachleistungs-Charakters der betreffenden medizinischen Behandlung - erspare. Dadurch würden Budgetmittel frei, die der Dienstgeber für die Bezahlung eines Teiles der Prämie für diese kollektive Krankenversicherung aufwenden könne (Hinweis auf § 58 Abs. 2 Z. 4 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986).

Insgesamt gesehen könne der Dienstgeber derzeit jeweils die Hälfte der Jahresversicherungsprämie abdecken. Die verbleibende Hälfte der Versicherungsprämie sei vom betreffenden Auslandsbeamten selbst zu tragen, weil der kollektive Versicherungsschutz nicht nur auf die im § 58 B-KUVG normierten Fälle der medizinischen Behandlung am ausländischen Dienstort selbst, sondern auch auf Drittstaaten (z.B. bei Urlaubsreisen in Nachbarländer) sowie auf das Inland (Behandlung als Privatpatient) abgestellt sei und die Dienstnehmer die Versicherungsprämien als Sonderausgaben steuermindernd geltend machen könnten.

Da aber der Dienstgeber gegenüber den im Inland verwendeten Beamten nicht zur Erbringung analoger Leistungen wie gegenüber den im Ausland tätigen Beamten gemäß § 58 B-KUVG verpflichtet sei, könne er sich durch den allfälligen Abschluß einer Gruppenversicherung für die Inlandsbeamten nichts ersparen und somit die Prämien auch nicht zum Teil als Budgetmittel abdecken (Hinweis auf § 58 des Bundeshaushaltsgesetzes). Es liege somit keine Ungleichbehandlung gleicher Sachverhalte vor, wie der Beschwerdeführer vermeine.

Im Gegensatz zu seiner Argumentation bestehe somit keine Verpflichtung der belangten Behörde als Vertreter des Dienstgebers Bund, auch Inlandsbeamten einen Zuschuß zu deren Prämienzahlungen für allenfalls abgeschlossene private Krankenversicherungen zu leisten, wohl aber die Pflicht, allen Staatsbürgern, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis in Auslandsverwendung stünden, eine möglichst mit jener im Inland vergleichbare medzinische Versorgung zu gewährleisten. Auch die Leistungsblätter der beiden Krankenversicherungstarife seien im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers nicht ident, wie durch Vergleich festzustellen sei (wird näher ausgeführt).

Da auch die im Inland tätigen Beamten anderer Bundesministerien im Falle des Abschlusses einer kollektiven Krankenversicherung keinen Anspruch auf (anteilige) Kostenübernahme ihrer Prämien hätten, stünde im Sinne der Gleichbehandlung aller Bundesbeamten im Inland eine allfällige anderweitige Regelung im Widerspruch zu dem vom Einschreiter angesprochenen Gleichheitsgrundsatz.

Der Antrag sei somit mangels Vorliegens eines Rechtsanspruches abzuweisen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde, inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Ersatz der Hälfte der Prämie für eine Gruppenkrankenversicherung, "das sich aus der Rechtsordnung insgesamt herleitet", verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Vorab ist festzuhalten:

Der Beschwerdeführer hat in seinen am 19. Juni 1995 eingebrachten Beschwerden, Zlen. 95/12/0158 und 95/12/0159, unter Hinweis auf einen Antrag, den er am 25. November 1994 bei der belangten Behörde einbrachte, vorgebracht, daß diese Bedenken an seiner Prozeßfähigkeit hätte haben müssen. Im Hinblick darauf ist auszuführen, daß der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren, aber auch bei Antragstellung im zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren, sowie bei Zustellung des angefochtenen Bescheides, für prozeßfähig hält. Hiezu kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die in einem den Beschwerdeführer betreffenden Verfahren ergangenen hg. Beschluß vom 25. Jänner 1995, Zl. 92/12/0286, näher dargelegten Erwägungen - in denen auch auf das Vorbringen in dieser Eingabe vom 25. November 1994 eingegangen wurde - verwiesen werden. Gründe, von dieser Beurteilung abzugehen, liegen nicht vor.

Der Beschwerdeführer leitet aus dem Bescheid der belangten Behörde vom 24. Juli 1992, Zl. 475723/292-VI.1/92 (der Gegenstand der zur Zl. 93/12/0130 protokollierten Beschwerde ist) ab, daß ein Vorgesetzter nicht auch "dienstbehördliche Funktionen" ausüben könne, sodaß die belangte Behörde unzuständig, vielmehr allein der Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung zuständig sei. Diese Beurteilung ist unzutreffend, wie in dem in einer Sache des Beschwerdeführers ergangenen hg. Erkenntnis vom 29. April 1993, Zlen. 92/12/0119, 93/12/0099, näher ausgeführt wurde und auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird.

In der Hauptsache macht der Beschwerdeführer

- zusammengefaßt - insbesondere geltend, er habe bereits während des Ermittlungsverfahrens darauf hingewiesen, "daß alle Überlegungen budgetärer Zweckmäßigkeit genauso für die freiwillige Auslandskrankenzusatzversicherung wie für die freiwillige Inlandsversicherung angewendet werden können, einen Anteil von 50% der Prämie durch den Dienstgeber zu übernehmen". Die Prämienerstattung für die Auslandskrankenversicherung werde auf den Gehaltszettel mit "NB" bezeichnet. Laut Merkblatt des Bundesministeriums für Finanzen bezeichne "NB" eine Vergütung für eine Nebentätigkeit, werde daher als Anspruch aus dem Gehaltsgesetz für eine Dienstleistung behandelt und ausbezahlt. Da die Behörde die Auszahlung der 50%igen Prämienerstattung für die Auslandszusatzkrankenversicherung aus dem Titel der Nebentätigkeitsvergütung vornehme, müsse angenommen werden, daß eine Nebentätigkeit vorliege, "die im Bescheid nicht gehörig erhoben wurde". Da er dieselbe Nebentätigkeit wie die Auslandsbeamten erbringe, erachte er sich (auch) in seinem Recht "auf eine angemessene Nebentätigkeitsvergütung, Aufwandsentschädigung und Gehaltsweiterzahlung sowie anderen Rechten" verletzt. Auch ergebe sich sein Anspruch daraus, daß einerseits eine ärztliche Untersuchung wie auch eine Krankenbehandlung den Beamten stets mit einem Behandlungskostenbeitrag belaste, der im Falle der freiwilligen Auslandskrankenversicherung zur Gänze von dieser Versicherung übernommen werde als auch, daß "nicht jede durch die Sozialversicherung bezahlte Krankenbehandlung ... dem Beamten auch zumutbar" sei, "wenn man etwa an die in Wiener Spitälern ubiquitären Gangbetten denkt, die es in der im Bescheid erwähnten gehobenen Gebührenklasse, die identisch ist mit den Ansprüchen aus der freiwilligen Auslandszusatzkrankenversicherung, nicht gibt, und die schlechthin als Verletzung des Art. 8 MRK unzumutbar sind." ... "Eine früher durch eigene Mittel erlangte Gesundheit, verglichen mit den Mitteln der Sozialversicherung, führt dann eben zu einem Äquivalent von krankheitsfreier Abwesenheit vom Dienst, also Zusatzurlaub" (wird jeweils näher ausgeführt).

Dem ist folgendes zu entgegnen: Der Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ist darin gelegen, daß Personen in einem Dienstverhältnis in Bindung an das Gesetz tätig werden und bezugsrechtliche Ansprüche nur nach besoldungrechtlichen Vorschriften (Gesetze bzw. Verordnungen) geltend gemacht werden können. Maßgeblich für einen Anspruch ist daher nur, ob die im Gesetz enthaltenen Tatbestandserfordernisse erfüllt sind (siehe dazu beispielsweise das in einer Sache des Beschwerdeführers zwischenzeitig ergangene hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 93/12/0075).

Davon ausgehend, hat die belangte Behörde zutreffend erkannt, daß das vom Beschwerdeführer verfolgte Ziel, den Ersatz der Hälfte der Prämien dieser freiwilligen Zusatzversicherung zu erwirken, im Ansatz verfehlt ist, weil das Begehren in der Rechtsordnung keine Deckung findet. Keinesfalls kommen die Normen betreffend eine Nebentätigkeit als Anspruchsgrundlage in Betracht; daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß - folgte man dem Vorbringen des Beschwerdeführers - Prämienrückvergütungen auf Gehaltszetteln in der Rubrik "NB" aufscheinen, weil einer solchen Vorgangsweise keine normative Wirkung zukommt. Ebenso zutreffend hat die belangte Behörde hervorgehoben, daß der Beschwerdeführer nicht anders gestellt ist, als andere "Inlandsbeamte" auch. Damit hat sie dem Antrag zutreffend nicht stattgegeben.

Da somit bereits die Ausführungen in der Beschwerde erkennen lassen, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung - und ohne daß dem Beschwerdeführer weitere Kosten entstünden - als unbegründet abzuweisen.

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