VwGH 93/12/0302

VwGH93/12/030230.6.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerde des Dr. G in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten vom 13. Oktober 1993, Zl. 475723/528-VI.1/93, betreffend einen Antrag auf Feststellung "von der Dienstklasse VI der Verwendungsgruppe A zuordenbaren dienstlichen Aufgaben, bzw. dienstlichen Verrichtungen", zu Recht erkannt:

Normen

AVG §56;
AVG §56;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der 1955 geborene Beschwerdeführer, ein rechtskundiger Beamter im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGG, der zuletzt mit Wirkung vom 1. Juli 1991 in die Dienstklasse VI befördert wurde, steht seit 1. Jänner 1993 als Legationsrat i.R. in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund (siehe dazu das zur Ruhestandsversetzung ergangene hg. Erkenntis vom 1. Februar 1995, Zl. 92/12/0286, dem auch die Vorgeschichte des Beschwerdefalles zu entnehmen ist). Seine letzte Dienststelle war das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten. Er hat seit 1992 mehr als 100 Bescheid- und Säumnisbeschwerden sowie Anträge beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht.

Aufgrund des Vorbringens in der Beschwerde und des vorgelegten, angefochtenen Bescheides geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem weiteren Sachverhalt aus:

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde ein Anbringen des Beschwerdeführers vom 7. Oktober auf bescheidmäßige Feststellung, welche dienstlichen Aufgaben bzw. dienstlichen Verrichtungen im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Dienstklasse VI der Verwendungsgruppe A zuzuordnen seien, mangels Parteistellung gemäß § 3 DVG 1984 zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, daß der Beschwerdeführer mit Ablauf des 31. Dezember 1992 in den Ruhestand versetzt worden sei, sodaß seine Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis nicht mehr von dienstlichen Aufgaben oder von dienstlichen Verrichtungen "- unbeschadet welcher Wertigkeit auch immer - berührt" seien, weil er seit 1. Jänner 1993 als Ruhestandsbeamter keine derartigen Aufgaben wahrzunehmen oder keine derartigen Verrichtungen zu erbringen habe. Da aber in einem Dienstrechtsverfahren nach § 3 DVG lediglich solche Personen Parteistellung hätten, deren Rechte und Pflichten aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis den Gegenstand dieses Verfahrens bildeten, sei sein Feststellungsbegehren mangels Parteistellung zurückzuweisen gewesen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Unzuständigkeit der Behörde, inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten auf bescheidmäßige Feststellung von Pflichten aus dem Dienstverhältnis und des Rechtes auf Verbot der Sklaverei und Zwangsarbeit verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Vorab ist festzuhalten:

Der Beschwerdeführer hat in seinen am 19. Juni 1995 eingebrachten Beschwerden, Zlen. 95/12/0158 und 95/12/0159, unter Hinweis auf einen Antrag, den er am 25. November 1994 bei der belangten Behörde einbrachte, vorgebracht, daß diese Bedenken an seiner Prozeßfähigkeit hätte haben müssen. Im Hinblick darauf ist auszuführen, daß der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren, aber auch bei Antragstellung im zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren, sowie bei Zustellung des angefochtenen Bescheides, für prozeßfähig hält. Hiezu kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die in einem den Beschwerdeführer betreffenden Verfahren ergangenen hg. Beschluß vom 25. Jänner 1995, Zl. 92/12/0286, näher dargelegten Erwägungen - in denen auch auf das Vorbringen in dieser Eingabe vom 25. November 1994 eingegangen wurde - verwiesen werden. Gründe, von dieser Beurteilung abzugehen, liegen nicht vor.

Der Beschwerdeführer begründet die behauptete Unzuständigkeit der belangten Behörde wörtlich folgendermaßen:

"Gemäß Bescheid 475723/292-VI.1/93 vom 24.7.1992, Punkt 3c, übt jeder Abteilungsleiter über mich Vorgesetztenfunktion aus, soweit sein Aufgabengebiet durch die Geschäftsverteilung bestimmt wird. Da Vorgesetzte bekanntlich keine Bescheide erlassen dürfen und der Leiter der Personalabteilung Vorgesetzter in Personalangelegenheiten ist, ist er zur Erlassung des angefochtenen Bescheides unzuständig. Dieser Bescheid begründet nicht, nach welcher Rechtsnorm der Leiter der Personalabteilung diesen Bescheid erläßt und nicht als Vorgesetzter tätig wird, der keinen Bescheid erläßt und daher im Sinne von Art. 132 B-VG säumig bleiben muß".

Die Annahme des Beschwerdeführers, der angefochtene Bescheid sei von einer unzuständigen Behörde erlassen worden, ist unzutreffend. Hiezu kann, um Wiederholungen zu vermeiden, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Ausführungen in dem in einer Sache des Beschwerdeführers ergangenen hg. Erkenntnis vom 29. April 1993, Zlen. 92/12/0119, 93/12/0099, verwiesen werden.

Gemäß § 3 DVG 1984 sind im Verfahren in Dienstrechtsangelegenheiten die Personen Parteien, deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis oder deren Rechte oder Pflichten aus einem solchen Dienstverhältnis Gegenstand des Verfahrens sind.

Nach Lehre und Rechtsprechung sind Feststellungsbescheide im Rahmen der Zuständigkeit der Behörde über Rechte und Rechtsverhältnisse zu erlassen, sofern ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlaß dazu besteht oder die Erlassung des beantragten Feststellungsbescheides im Einzelfall notwendiges Mittel der Rechtsverteidigung ist und insofern im rechtlichen Interesse der Partei liegt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet ein solcher Feststellungsbescheid auch dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen Verfahrens zu entscheiden ist (siehe dazu beispielsweise das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Februar 1989, Zl. 87/12/0112 = Slg. NF Nr. 12856/A).

Davon ausgehend, vermag der Beschwerdeführer das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung des angestrebten Feststellungsbescheides nicht aufzuzeigen, ist er doch, wie die belangte Behörde zutreffend hervorgehoben hat, seit 1. Jänner 1993 Beamter des Ruhestandes. Sofern der Beschwerdeführer der Sache nach vorbringt, die angestrebte Feststellung sei für andere Verfahren als Vorfrage von Bedeutung, verkennt er den dargestellten, subsidiären Charakter des Feststellungsverfahrens. Die Argumentation, was im Falle einer Aufhebung des Ruhestandsversetzungs-Bescheides rechtens wäre, geht deshalb ins Leere, weil die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde mit dem eingangs genannten Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 92/12/0286, als unbegründet abgewiesen wurde. Damit hat die belangte Behörde jedenfalls im Ergebnis den Antrag zutreffend zurückgewiesen.

Da somit bereits die Ausführungen in der Beschwerde erkennen lassen, daß die behaupteten Rechtsverletzungen, soweit sie vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmen sind (was für die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte nicht zutrifft) nicht vorliegen, war sie ohne weiteres Verfahren - und ohne daß dem Beschwerdeführer weitere Kosten entstünden - gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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