Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein rechtskundiger Beamter im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGG, steht seit 1. Jänner 1993 als Legationsrat i. R. in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten. Er hat seit 1992 mehr als 100 Bescheid- und Säumnisbeschwerden sowie Anträge beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht.
Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf das zur Ruhestandsversetzung ergangene hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 92/12/0286, verwiesen werden. Festzuhalten ist, daß im Frühjahr 1992 gegen den Beschwerdeführer ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde.
Aufgrund des Vorbringens in der Beschwerde, des vorgelegten, angefochtenen Bescheides, sowie der den Beschwerdeführer betreffenden Akten der Verfahren
Zlen. 93/12/0158 und 93/12/0130 geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem weiteren Sachverhalt aus:
Mit der am 7. Juli 1992 überreichten Eingabe vom 6. Juli 1992 beantragte der Beschwerdeführer unter Hinweis unter anderem auf Vorgänge in den gegen ihn eingeleiteten Disziplinarverfahren die bescheidmäßige Feststellung, welche Abteilung bzw. Abteilungen des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten (in der Folge kurz: Ministerium) als Dienstbehörde 1. im Sinne des § 2 Abs. 2 DVG, 2. nach § 97 Z. 1 BDG 1979 "und die dort taxativ aufgezählten Zuständigkeiten", 3. nach den §§ 109 und 110 BDG 1979 "zuständig bzw. anzusehen sind" (wohl gemeint: zuständig bzw. als zuständig anzusehen sind).
Weiters beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung der Rechtsgrundslage - "nur anwendbare Rechtsvorschriften, "Verwaltungsverordnungen" - nach der es im Aufgabenbereich der Abteilung VI.1 des BMfaA liegt, mit dem Disziplinarrecht des BDG und seine Anwendung im Zusammenhang mit der Erstattung von Disziplinaranzeigen befaßt zu sein" (Punkt 4.), weiters, "was unter dem Begriff "Dienstvorgesetzter" zu verstehen ist, worin er sich von der Legaldefinition des Vorgesetzten im § 44 BDG unterscheidet, wo seine Rechtsgrundlage ist, worüber sich seine Dienst- und Fachaufsicht nach § 44 Abs. 1 BDG erstreckt, und wo sich dafür anwendbare Rechtsfälle befindet" (Punkt 5.).
Auch beantragte der Beschwerdeführer (Punkt 6.) unter Hinweis auf die Geschäftseinteilung des Ministeriums hinsichtlich der Abteilungen VI.1 bis VI.4 die bescheidmäßige Feststellung, "ob es zutrifft, daß die Abteilung VI.2 demnach "Neben-" oder "Auslandsvorgesetzter", die Abteilung VI.3 demnach "Reise-" oder "Übersiedlungsvorgesetzter", die Abteilung VI.4 "Dienst-" oder "Dienstwohnungsvorgesetzter", oder "Natural-" bzw. "Naturalwohnungsvorgesetzter" ist, sowie die bescheidmäßige Feststellung, wo sich die dafür anwendbaren Rechtsquellen befinden". Das Feststellungsinteresse ergebe sich aus dem Erfordernis der Klärung der Rechtslage.
Weiters beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung, ob die Abteilung VI.1 auch Dienstvorgesetzer "der kraft Verfassungsbestimmung weisungsfreien Verwaltungsorgane des BMfaA ist, z.B. der Disziplinarkommissionsmitglieder, und damit zur Erstellung von Disziplinaranzeigen nach § 109 Abs. 1 BDG hinsichtlich dieses Personenkreises zuständig ist, sowie die bescheidmäßige Feststellung, wer die für die kraft Verfassungsbestimmung weisungsfrei gestellten Verwaltungsorgane des BMfaA zuständige Dienstbehörde ist, sowie wer zur Ahndung von Dienstpflichtverletzungen der Mitglieder der Disziplinarkommission des BMfaA nach § 109 BDG zuständig ist" (wurde unter Hinweis auf einen Verdacht von schuldhaften Dienstpflichtverletzungen von Organwaltern näher begründet).
Mit Bescheid vom 24. Juli 1992, Zl. 475723/292-VI.1/92, hat die belangte Behörde unter anderem auch darüber abgesprochen (Punkt 3 a bis c), wer im Sinne von § 44 Abs. 1 BDG 1979 Vorgesetzter des Beschwerdeführers sei. Dagegen erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat, wo sie zur Zl. 93/12/0130 protokolliert wurde.
Am 7. Juni 1993 brachte der Beschwerdeführer die zur Zl. 93/12/0158 protokollierte Säumnisbeschwerde ein und brachte vor, die belangte Behörde habe über seinen Antrag vom 6. Juli 1992 bislang nicht entschieden. Das Säumnisbeschwerdeverfahren wurde infolge Nachholung des nun angefochtenen Bescheides mit Beschluß mit 1. Februar 1995 eingestellt.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde wie folgt entschieden:
"IHR BEGEHREN auf bescheidmäßige Feststellung diverser dienstbehördlicher Zuständigkeiten mit Datum VOM 6. JULI 1992 WIRD WEGEN ENTSCHIEDENER SACHE gemäß § 68 Abs. 1 AVG in Verbindung mit § 13 DVG 1984 - soweit sich Ihr Begehren auf Ihre Rechte und Pflichten aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bezieht - BZW. WEGEN FEHLENDER PARTEISTELLUNG gemäß § 3 DVG 1984 - soweit sich Ihr Begehren auf andere Bundesbeamte, wie z. B. die Mitglieder der Disziplinarkommission beim BMAA, bezieht - ZURÜCKGEWIESEN."
Begründend wurde ausgeführt, die Dienstbehörde habe bereits mit dem Bescheid Zl. 475723/292-VI.1/93 vom 24. Juli 1992 die vom Beschwerdeführer begehrten Feststellungen "betreffend diverse dienstbehördliche Zuständigkeiten" getroffen. Das bedeute, das mit 6. Juli 1992 datierte "und im Wege einer Säumnisbeschwerde vom 7. Juni 1993 wiederholtes, unmittelbar Ihr öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis betreffendes Begehren auf bescheidmäßige Feststellung ihrer Vorgesetzten bzw. dienstbehördlichen Zuständigkeiten ist inhaltlich bereits mit diesem Bescheid erledigt worden", sodaß diesbezüglich entschiedene Sache im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmungen vorliege. Soweit das Begehren aber auf Feststellungen abziele, die sich auf das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis anderer Personen, wie beispielsweise der Mitglieder der Disziplinarkommission beim Ministerium, beziehe, mangle es an der Parteistellung gemäß § 3 DVG 1984, weil diese Feststellungen nicht die Rechte und Pflichten des Beschwerdeführers aus seinem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Gegenstand hätten.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Unzuständigkeit der Behörde, inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht "auf den gesetzlichen Richter sowie Ahndung von Pflichtverletzungen der Disziplinarkommission verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Vorab ist festzuhalten:
Der Beschwerdeführer hat in seinen am 19. Juni 1995 eingebrachten Beschwerden, Zlen. 95/12/0158 und 95/12/0159, unter Hinweis auf einen Antrag, den er am 25. November 1994 bei der belangten Behörde einbrachte, vorgebracht, daß diese Bedenken an seiner Prozeßfähigkeit hätte haben müssen. Im Hinblick darauf ist auszuführen, daß der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren, aber auch bei Antragstellung im zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren, sowie bei Zustellung des angefochtenen Bescheides, für prozeßfähig hält. Hiezu kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die in einem den Beschwerdeführer betreffenden Verfahren ergangenen hg. Beschluß vom 25. Jänner 1995, Zl. 92/12/0286, näher dargelegten Erwägungen - in denen auch auf das Vorbringen in dieser Eingabe vom 25. November 1994 eingegangen wurde - verwiesen werden. Gründe, von dieser Beurteilung abzugehen, liegen nicht vor.
Die Beurteilung des Beschwerdeführers unter Hinweis auf den genannten Bescheid der belangten Behörde vom 24. Juli 1992, die dahin geht, daß derjenige, der Vorgesetzter sei, "keine Bescheide ausstellen und damit weiter säumig bleiben darf", weshalb der angefochtene Bescheid von einer unzuständigen Behörde erlassen worden sei, ist unzutreffend, wie die in dem in einer Sache des Beschwerdeführers ergangenen hg. Erkenntnis vom 29. April 1993, Zlen. 92/12/0119, 93/12/0099, näher ausgeführt wurde und auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird.
Nach Lehre und Rechtsprechung sind Feststellungsbescheide im Rahmen der Zuständigkeit der Behörde über Rechte und Rechtsverhältnisse zu erlassen, sofern ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlaß dazu besteht oder die Erlassung des beantragten Feststellungsbescheides im Einzelfall notwendiges Mittel der Rechtsverteidigung ist und insofern im rechtlichen Interesse der Partei liegt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet ein solcher Feststellungsbescheid auch dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen Verfahrens zu entscheiden ist (siehe dazu beispielsweise das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Februar 1989, Zl. 87/12/0112 = Slg. NF Nr. 12856/A).
Das Vorliegen dieser Voraussetzungen vermag der Beschwerdeführer, der mit Ablauf des 31. Dezember 1992 in den Ruhestand versetzt wurde, nicht aufzuzeigen. Sofern er (zum Teil auch der Sache nach) darauf verweist, daß mit dem angestrebten Bescheid Vorfragen geklärt werden sollen, die in oder für andere Verfahren relevant seien, verkennt er den subsidären Charakter von Feststellungsverfahren.
Somit hat die belangte Behörde jedenfalls im Ergebnis das Begehren zutreffend zurückgewiesen.
Da somit bereits die Ausführungen in der Beschwerde erkennen lassen, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung - und ohne daß dem Beschwerdeführer weitere Kosten entstünden - als unbegründet abzuweisen.
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