VwGH 93/12/0148

VwGH93/12/01488.6.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Mag. Unterer, über die Beschwerde des NN in S, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 6. April 1993, Zl. 40 3100/6-III/8/92, betreffend Fahrtkostenzuschuß gemäß § 20b GG 1956, zu Recht erkannt:

Normen

GehG 1956 §16a;
GehG 1956 §20b;
GehG 1956 §34 Abs4;
GehG 1956 §16a;
GehG 1956 §20b;
GehG 1956 §34 Abs4;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der 1960 geborene Beschwerdeführer steht als Zollwachebeamter (Bezirksinspektor) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist seit 1. Jänner 1985 das Zollamt Klagenfurt (Abteilung für Strafsachen). Die Abteilung, in der er verwendet wird, befand sich bis 29. Jänner 1990 in Klagenfurt, Villacher Ring 51, und befindet sich seither im Gebäude Klagenfurt, Herrengasse 9.

Über Antrag des Beschwerdeführers vom 11. April 1988, in dem er angab, daß für die Zurücklegung der Wegstrecke zwischen seiner außerhalb Klagenfurt gelegenen (damaligen) Wohnung und seiner Dienststelle der ÖBB-Bus auf der Teilwegstrecke zwischen seiner Wohnung und dem Autobusbahnhof in Klagenfurt (Kosten der Wochenkarte S 160,--), aber auch der Stadtautobus in Klagenfurt (Kosten der Monatskarte S 400,--) in Betracht kämen, wurde ihm ab 1. Mai 1988 der Fahrtkostenzuschuß mit S 635,-- bemessen, wovon er mit Mitteilung vom 18. Juli 1988 verständigt wurde.

Aus Anlaß eines Antrages des Beschwerdeführers um Erhöhung des Fahrtkostenzuschusses nahm die Finanzlandesdirektion für Kärnten die zwischenzeitig erfolgte Änderung der Dienstadresse wahr (Übersiedlung der Abteilung, in welcher der Beschwerdeführer Dienst versah), errechnete auf dieser Grundlage einen monatlichen Fahrtkostenzuschuß von S 287,--, weil nunmehr die Benützung des innerstädtischen Massenbeförderungsmittels in Klagenfurt (Stadtautobus) nicht mehr zweckmäßig sei und verständigte hievon mit näherer Erläuterung den Beschwerdeführer. Dieser ersuchte mit Schreiben vom 4. November 1991 um bescheidmäßige Absprache über die Höhe des im Streitzeitraumes gebührenden Fahrtkostenzuschusses; bis dahin war eine bescheidmäßige Festsetzung nicht erfolgt.

Mit Bescheid vom 18. Mai 1992 sprach die Finanzlandesdirektion für Kärnten aus, daß dem Beschwerdeführer aufgrund seines Antrages vom 4. November 1991 für die Zeit vom 1. Februar 1990 bis 31. Juli 1991 ein Fahrtkostenzuschuß gemäß § 20b GG 1956 von monatlich S 287,-- gebühre. Begründend führte die Behörde aus, daß nach der Verlegung der Abteilung, in der der Beschwerdeführer Dienst versehe, an die nunmehrige Anschrift, für ihn zur Zurücklegung der Teilwegstrecke zwischen seinem Wohnort und dem Dienstort Klagenfurt der ÖBB-Bus in Betracht gekommen sei, näherhin mit Ankunft Haltestelle Paulitschgasse bei der Anreise, Rückreise ab Haltestelle Adlergasse. Die anschließende Wegstrecke betrage von der Haltestelle Paulitschgasse zur Dienststelle rund 600 m und von der Dienststelle zur Haltestelle Adlergasse rund 800 m. Die Zurücklegung einer Wegstrecke bis rund 850 m mit einem öffentlichen Verkehrsmittel sei nicht als zweckdienlich anzusehen (verwiesen wurde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. April 1972, Zl. 342/1972). Davon ausgehend, errechne sich ein Fahrtkostenzuschuß in dieser Höhe (wurde näher ausgeführt).

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er vorbrachte, daß die Entfernung der Dienststelle zur Haltestelle Paulitschgasse rund 700 m und nicht 600 m, und die Entfernung zur Haltestelle Adlergasse über 850 m und nicht, wie angeführt, 800 m betrage. Daraus ergebe sich, daß die von ihm zurückgelegte Distanz über dem Maßstab, den die Behörde gemäß dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. April 1972 angeführt habe, liege. Darüber hinaus sei die Ausstiegsstelle des Postautobusses gleichzeitig die Einstiegsstelle für den Stadtautobus. Daher ergebe sich, daß für ihn die Benützung des innerstädtischen Verkehrsmittels sehr wohl als zweckdienlich anzusehen sei. Außerdem liege keine wesentliche Änderung des Sachverhaltes vor, der eine Neubemessung des Fahrtkostenzuschusses rechtfertigen würde, weil "der neue Ort" seiner Dienststelle lediglich 300 m vom früheren Standort entfernt sei. Er beantrage daher, den erstinstanzlichen Bescheid dahingehend abzuändern, daß ihm der Fahrtkostenzuschuß in der Höhe von S 635,-- auch vom 1. Februar (zu ergänzen: 1990) bis 31. Juli 1991 zuerkannt werde.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde (nachdem der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben hatte) die Berufung als unbegründet abgewiesen und den erstinstanzlichen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG zur Gänze bestätigt. Nach einer Darstellung des Verfahrensganges und der gesetzlichen Grundlagen führte die belangte Behörde begründend aus, daß zunächst die genaue Entfernung zwischen den beiden Haltestellen des ÖBB-Busses (Einstieg- und Ausstiegstelle) in der Dienststelle des Beschwerdeführers strittig sei. Nach seinem Vorbringen in der Berufung wie auch in der Säumnisbeschwerde liege die Haltestelle Paulitschgasse rund 700 m von seiner Dienststelle entfernt, die Haltestelle Adlergasse rund 850 m. Dem gegenüber halte die Behörde erster Instanz an den im angefochtenen Bescheid genannten Entferungen von rund 600 m und rund 800 m fest. Da die belangte Behörde die Differenz nicht als entscheidungswesentlich ansehe, hege sie keine Bedenken, ihrer Entscheidung ohne weitere eingehende Ermittlungen die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Entfernungen von 700 m bzw. 850 m zugrunde zu legen, weshalb sich auch dessen Einvernahme zu diesem Thema erübrige. Es ergebe sich somit, daß zwischen den beiden Bushaltestellen und der Dienststelle des Beschwerdeführers eine mittlere (arithmetisches Mittel) Entfernung von rund 775 m zurückzulegen sei. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Entfernung von der Haltestelle Heiligengeistplatz (Ankunfts- und Abfahrtsstelle des Stadtautobusses in Klagenfurt) zu seiner Dienststelle mit rund 70 m sei unbestritten und erscheine auch der belangten Behörde unbedenklich.

Was die Zumutbarkeit der Zurücklegung einer derartigen Wegstrecke zu Fuß anlage, so habe der Verwaltungsgerichtshof - in Übereinstimmung mit der Lebenserfahrung - bereits in mehreren Erkenntnissen ausgesprochen, daß für die Zurücklegung einer Wegstrecke von 800 bis 850 m die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels für eine Strecke von rund 700 m für einen Gesunden zweckdienlich sei (verwiesen wurde auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Februar 1968, Zl. 1861/67, vom 13. April 1972, Zl. 342/1972 und vom 21. November 1979, Zl. 2503/1979). Abgesehen davon, daß nichts an dieser Rechtsprechung darauf hindeute, es sei dem Verwaltungsgerichtshof dabei eine absolute Ober- oder Untergrenze der in Rede stehenden Strecken vorgeschwebt (diese Entfernungsangaben spiegelten offenkundig lediglich die konkreten Umstände des dem Erkenntnis Zl. 1831/67 zugrunde liegenden Falles wieder), liege die gegenständlich zurückzulegende Gesamtstrecke eindeutig innerhalb des bereits ausjudizierten Rahmens. Was die Länge des bei Benützung eines innerstädtischen Verkehrsmittels verbleibenden Fußweges von rund 70 m anlange, so unterscheide sie sich nach Ansicht der belangten Behörde - soweit ihr unter den vorliegenden Umständen überhaupt Bedeutung zukomme - von der dem Erkenntnis vom 13. April 1972, Zl. 342/72 zugrunde gelegten Entfernung von 100 bis 150 m nicht in einem Maße, das eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnte. Da dem Vorbringen des Beschwerdeführers überdies kein Hinweis zu entnehmen sei, daß eine gesundheitliche Beeinträchtigung eine abweichende Beurteilung gebieten würde, sei die Benützung des Stadtautobusses für ihn nicht als "zweckmäßigerweise in Betracht kommend" anzusehen. Aus den Vorerkenntnissen sei im vorliegenden Fall für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen (wurde eingehend näher ausgeführt).

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Fahrtkostenzuschuß nach § 20b GG 1956 in gesetzlicher Höhe durch unrichtige Anwendung dieser Norm verletzt.

Gemäß § 20b Abs. 1 GG 1956 idF. der 24. GG Nov BGBl. Nr. 214/1972 gebührt dem Beamten ein Fahrtkostenzuschuß,

wenn

  1. 1. die Wegstrecke zwischen der Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung mehr als 2 km beträgt,
  2. 2. er diese Wegstrecke an den Arbeitstagen regelmäßig zurücklegt und
  3. 3. die notwendigen monatlichen Fahrtauslagen für das billigste öffentliche Beförderungsmittel, das für den Beamten zweckmäßigerweise in Betracht kommt, den Fahrtkostenanteil übersteigen, den der Beamte nach Abs. 3 selbst zu tragen hat.

Nach Abs. 3 leg. cit. beträgt der Fahrtkostenanteil, den der Beamte selbst zu tragen hat (Eigenanteil),

  1. 1. ab 1. September 1987 S 280,--,
  2. 2. ab 1. September 1988 S 350,--, und
  3. 3. ab 1. September 1989 S 380,--,

    monatlich, jeweils aber die Kosten eines vom Beamten zu benützenden innerstädtischen Massenbeförderungsmittels im Dienstort (... - die weiteren Bestimmungen des § 20 bGG 1956 sind im Beschwerdefall nicht von Belang).

Beim Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Februar 1968, Zl. 1831/67, Slg. NF Nr. 7292/A, ging es um einen Trennungszuschuß gemäß § 34 Abs. 4 RGV 1955. Der Beamte hatte im Berufungsverfahren geltend gemacht, daß die Fahrtstrecke der von ihm für die Fahrt vom

"Meidlinger Südbahnhof" in Wien zur Dienststelle benützten Straßenbahnlinie 62 (der Wiener Verkehrsbetriebe)

zwei Haltestellen beinhalte; die Fahrtzeit betrage je nach Verkehrsdichte etwa 4 min. Zu Fuß müßte er vom

"Meidlinger Südbahnhof" zur Dienststelle eine Wegstrecke von 850 m zurücklegen, bei Benützung der Straßenbahn aber nur eine solche von 150 m. Im Hinblick auf die Wegdifferenz von ca. 700 m müsse die Benützung der Straßenbahn als "zweckdienlich" und auch als "notwendig" angesehen werden, zumal sich bei Schlechtwetter das Zurücklegen der Strecke von 850 m infolge seines Fußleidens (Arthose des linken Kniegelenks) besonders nachteilig auswirke. Die Behörde hatte den Standpunkt vertreten, der Beamte brauche die Straßenbahn nicht zu benützen, weil die Wegstrecke vom

"Meidlinger Südbahnhof" bis zu seiner Dienststelle nicht länger als 800 m sei und einem Beamten die Zurücklegung dieses Weges zu Fuß durchaus zugemutet werden könne. Dem trat der Verwaltungsgerichtshof bei, soweit es sich um einen Beamten handle, dem das Gehen keine wesentlichen Beschwerden verursache; die belangte Behörde habe aber nicht geprüft, ob das vom Beamten vorgebrachte Fußleiden die Benützung der Straßenbahn (dennoch) erforderlich mache, weshalb eine Verfahrensergänzung erforderlich sei.

Im Fall des Erkenntnisses vom 13. April 1972, Zl. 342/1972, in welchem es um einen Fahrtkostenzuschuß gemäß (damals) § 16a GG 1956 ging, unterstrich der Verwaltungsgerichtshof, daß es darauf ankomme, ob das Beförderungsmittel zweckmäßigerweise benützt werde. Der Beamte habe nicht bestritten, daß die Länge des Fußweges zwischen dem Bahnhof und seiner Dienststelle 750 m betrage, ebenso nicht, daß er bei Benützung der Straßenbahn zwischen den von ihm angegebenen Punkten jedenfalls einen Fußmarsch im Ausmaß von 450 m zurückzulegen hätte. Bei einer zusätzlichen Wegstrecke von 300 m und einem damit verbundenen Zeitaufwand für einen gesunden Menschen (eine Gehbehinderung habe der Beamte niemals behauptet) von nicht einmal fünf Minuten könne nicht davon gesprochen werden, daß die Benützung der Straßenbahn für den Beschwerdeführer zweckmäßig sei, wenn man noch dazu hinsichtlich der Wegzeit berücksichtige, daß erfahrungsgemäß mit dem Zuwarten auf die Straßenbahn bei der Einsteigstelle und bei der Umsteigstelle (die bei der vom Beamten angegebenen Wegstrecke in Betracht komme) mehrere Minuten vergingen. Im übrigen habe der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis vom 20. Februar 1968, Slg. Nr. 7292/A, hinsichtlich der Bemessung eines Trennungszuschusses ausgesprochen, daß für die Zurücklegung einer Wegstrecke von 700 bis 850 m die Benützung der Straßenbahn auf etwa 700 m für einen Gesunden nicht "zweckdienlich" sei.

Im Fall des Erkenntnisses vom 21. November 1979, Zl. 2503/79 ging es ebenfalls um einen Fahrtkostenzuschuß; strittig war die Frage, ob die Benützung einer innerstädtischen Autobuslinie in Wien (zusätzlich zur Straßenbahn) "zweckmäßigerweise in Betracht" komme (damalige Linie 1 S; dazu ist anzumerken, daß damals für diese Linien ein eigener Tarif bestand). Der Verwaltungsgerichtshof führte aus, welches Beförderungsmittel im Sinne des § 20 bGG 1956 "zweckmäßigerweise in Betracht" komme sei, nach der Gesamtheit aller Kriterien zu beurteilen, die für eine solche Entscheidung bei objektiver Betrachtungsweise als erheblich anzusehen seien. In den Zeiten, in denen die Stunden des Dienstbeginnes und des Dienstabschlusses des Beamten gelegen seien, sei die Situation des Straßenverkehrs in der Wiener Innenstadt durch das starke Verkehrsaufkommen und sonstige regelmäßig wiederkehrende Behinderungen so ungünstig, daß die Zeitersparnis, die der Beamte durch Benützung des Autobusses der Linie 1 S für sich erzielen könnte, unter Einrechnung der durchschnittlich zu gewärtigenden Wartezeit auf ein Fahrzeug dieser Verkehrslinie, wenn sie überhaupt eintrete, gegenüber den für ihn möglichen Fußwegen von einer Haltestelle einer Straßenbahn oder U-Bahn bis zu seiner Dienststelle keine nennenswerte sei. Dazu komme, daß dem Beschwerdeführer auch bei Benützung des erwähnten Autobusses ein Stück Fußweg nicht erspart bliebe. Dazu kämen weiters die offenkundigen gesundheitlichen Vorteile, die das Zurücklegen von zwei an sich ohnehin bescheidenen Wegstrecken zu Fuß für einen tagsüber mit sitzend zu verrichtender Schreibtischarbeit befaßten Beamten mit sich brächten, der nicht an einer Gehbehinderung leide. Tatsachen in der letztgenannten Richtung habe der Beamte nie behauptet. Demnach könne nicht davon gesprochen werden, der innerstädtische Autobus sei das für ihn "zweckmäßigerweise in Betracht kommende" Beförderungsmittel. Dabei sei es im Hinblick darauf, daß der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis vom 20. Februar 1968, Slg. Nr. 7292/A (auch das Erkenntnis vom 13. April 1972, Zl. 342/1972 greife den Rechtssatz unverändert auf) dargelegt habe, die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels auf etwa 700 m zwecks Zurücklegung einer Wegstrecke von 800 bis 850 m sei für einen Gesunden nicht "zweckdienlich", unerheblich, ob der Fußweg, auf dem der (damalige) Beschwerdeführer zu seiner Dienststelle am Kohlmarkt gelange, von der Haltestelle Stephansplatz der Untergrundbahn, von der Straßenbahnhaltestelle Bellaria oder - wie dies der Beamte selbst vorbringe - von der Straßenbahnhaltestelle am "Schottentor" aus zurückgelegt werde. Gegen dieses Ergebnis spreche keineswegs die Einrichtung der innerstädtischen Autobuslinie 1 S an sich, weil diese Linie eine viel größere Anzahl von Haltestellen und Punkten miteinander verbinde als die im Beschwerdefall zu erörternden. Auch müsse bei der Einrichtung solcher öffentlicher Verkehrsverbindungen auf Gehbehinderte, Ältere und Kranke oder - sei es durch Berufsarbeit, sei es etwa durch zu Fuß zurückgelegte stundenlange Besichtigungen - ermüdete Personen Rücksicht genommen werden. Daß die Verkehrsverbindung als Institution gesehen eine zweckmäßige sei, mache sie noch nicht zu der, die unter den gegebenen Umständen für den Beamten zweckmäßigerweise in Betracht komme.

Auch im Beschwerdefall ist strittig, ob die Benützung eines bestimmten Verkehrsmittels (hier: der Stadtautobus in Klagenfurt zur Zurücklegung jener Strecken) "zweckmäßigerweise in Betracht kommt". Das Vorbringen des Beschwerdeführers gibt keinen Anlaß, von den in den zitierten Vorerkenntnissen diesbezüglich aufgestellten Grundsätzen abzugehen. Wie bereits aufgezeigt, wurde der Rechtssatz im Erkenntnis vom 20. Februar 1968, Slg. Nr. 7292/A (wonach zur Zurücklegung einer Strecke von 800 bis 850 m die Benützung der Straßenbahn auf etwa 700 m für einen Gesunden nicht zweckdienlich sei) auch in der Folge in Erkenntnissen aufrecht erhalten, die sich mit einem Anspruch auf Fahrtkostenzuschuß befaßten. Die von der belangten Behörde zitierten Teile des Erkenntnisses vom 21. November 1979, Zl. 2503/79, wonach bei der Einrichtung einer derartigen öffentlichen Verkehrsverbindung auf Gehbehinderte, Ältere und Kranke oder - sei es durch Berufsarbeit, sei es etwa durch zu Fuß zurückgelegte stundenlange Besichtigungen - ermüdete Personen Rücksicht genommen werden müsse, bezogen sich auf die Gründe, weshalb die fragliche innerstädtische Autobuslinie überhaupt eingerichtet wurde, somit nicht auf den (damaligen) Beschwerdeführer. Die in der vorliegenden Beschwerde in diesem Zusammenhang aufgestellte Frage weshalb die belangte Behörde offensichtlich glaube, den Beschwerdeführer von jenen berufsbedingt ermüdeten Personen ausnehmen zu können, auf welche hier nach höchstgerichtlicher Ansicht Rücksicht genommen werde (bekanntlich seien Fußpatrouillen etwa für einen Polizeidienst typisch, hinzu kämen die bekannten längeren Dienste, sodaß speziell bei der Heimfahrt eine entsprechende Ermüdung durchaus vorausgesetzt werden könne), verkennt daher einerseits die in jenem Erkenntnis getroffene Aussage, und läßt andererseits einen konkreten Bezug zum vorliegenden Beschwerdefall vermissen (der Beschwerdeführer ist in der Abteilung für Strafsachen des Zollamtes Klagenfurt beschäftigt). Jedenfalls vermag er damit nicht aufzuzeigen, daß er an einer Gehbehinderung oder an vergleichbaren Beschwerden leide, was nach den zitierten Vorerkenntnissen maßgeblich war. Damit kann dahingestellt bleiben, inwieweit dieses Vorbringen gegen das Neuerungsverbot verstößt (wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift vorträgt). Zwar ist richtig, daß sich diese Ausführungen im Erkenntnis vom 21. November 1979 "überhaupt nicht auf Kurzstreckenfahrscheine und Kurzstreckenbenützung" beziehen, der Verwaltungsgerichtshof vermag aber nicht zu erkennen, welche Bedeutung diesem Vorhalt im Beschwerdefall zukommen sollte. Ansonsten sind nämlich die Verhältnisse, die dem genannten Erkenntnis vom 21. November 1979 zugrunde lagen, durchaus mit den Verhältnissen im Beschwerdefall vergleichbar, ist doch notorisch, daß nun diese innerstädtischen Autobuslinien in Wien nur im Tarifverbund, demnach auch mit Kurzstreckenfahrscheinen benützt werden können; auch waren bei Benützung dieser Wiener innerstädtischen Autobuslinie - wie sich aus der wiedergegebenen Begründung des Erkenntnisses ergibt - ebenfalls kurze Wegstrecken zu Fuß zurückzulegen. Auch hier ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, daß eine Zeitersparnis bei der Benützung des Stadtautobusses angesichts der Unwägbarkeiten, die sich aus der Verkehrssituation wie auch der Frequenz dieser Autobuslinie (Wartezeiten) ergeben, fragwürdig ist; im Hinblick darauf kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß der Beschwerdeführer sein jeweiliges Ziel bei Benützung des Stadtautobusses jedenfalls schneller erreichen werde, als zu Fuß (den Verwaltungsakten ist eine Ablichtung eines Planes der Innenstadt von Klagenfurt angeschlossen; diesem Plan können die verschiedenen Wegstrecken und Ziele entnommen werden. Eine ganz genaue Quantifizierung dieser Wegstrecken und Wegzeiten erscheint dem Verwaltungsgerichtshof nach den Umständen des Beschwerdefalles entbehrlich). Die Ungewißheit, wie lange die konkrete Fahrt tatsächlich dauern werde, ist insbesondere für die Rückfahrt insoweit bedeutsam, als der Beschwerdeführer ja darauf angewiesen ist, pünktlich den Postautobus zu erreichen (um nicht diesbezüglich längere Wartezeiten in Kauf zu nehmen).

Demnach war die Beurteilung der belangten Behörde, wonach die Benützung des Klagenfurter Stadtautobusses nach den konkreten Umständen des Falles für den Beschwerdeführer im Sinne des § 20b GG 1956 zweckmäßigerweise nicht in Betracht kommt, zutreffend, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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