VwGH 93/12/0050

VwGH93/12/005029.4.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Herberth und Dr. Germ als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Stöckelle, in der Beschwerdesache des Dr. G in W, gegen den Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über einen Antrag des Beschwerdeführers vom 13. August 1992 (Gefahrenzulage gemäß § 19a des Gehaltsgesetzes 1956), den Beschluß gefaßt:

Normen

GehG 1956 §19a;
VwGG §34 Abs1;
GehG 1956 §19a;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit der vorliegenden Beschwerde gemäß Art. 132 B-VG (§ 27 VwGG) beantragt der Beschwerdeführer, der Verwaltungsgerichtshof möge in der Sache entscheiden. Er habe am 13. August 1991 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Erhöhung der Gefahrenzulage infolge übergroßer Umweltverschmutzung in X rückwirkend ab 15. August 1988 eingebracht. Am 5. September 1991 habe er einen weiteren Antrag auf Beweisaufnahme eingebracht. Kopien dieser Anbringen befänden sich in der Beschwerde Zl. 92/12/0227, zu der bereits das Vorverfahren eingeleitet worden sei.

Tatsächlich hat der Beschwerdeführer bereits am 30. Oktober 1992 eine Beschwerde nach Art. 132 B-VG (§ 27 VwGG) beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, die zu Zl. 92/12/0227 protokolliert wurde. Mit ihr wird die Verletzung der Entscheidungspflicht über den am 13. August 1991 eingebrachten Antrag des Beschwerdeführers geltend gemacht, mit dem unter anderem Erhöhung der Gefahrenzulage infolge übergroßer Umweltverschmutzung in X begehrt wird. Eine Ablichtung dieses Antrages und der weiteren Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. September 1991 erliegen in diesem Akt.

Da der Beschwerdeführer demnach bereits mit der am 30. Oktober 1992 eingebrachten Beschwerde denselben Anspruch geltend gemacht hat, liegt eine Konsumation des Beschwerderechtes vor, weshalb die neuerliche Beschwerde auf Grund desselben Sachverhaltes vom 10. Februar 1993 gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen war.

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