Normen
ADV §10 Abs2;
AVG §68 Abs1;
WehrG 1990 §15 Abs1;
WehrG 1990 §23 Abs2;
WehrG 1990 §24 Abs8;
ADV §10 Abs2;
AVG §68 Abs1;
WehrG 1990 §15 Abs1;
WehrG 1990 §23 Abs2;
WehrG 1990 §24 Abs8;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der im Jahr 1966 geborene Beschwerdeführer wurde bei seiner Stellung am 29. März 1984 für tauglich befunden. Er trat am 4. Jänner 1993 seinen Grundwehrdienst an und wurde aufgrund eines militärärztlichen Gutachtens vom 8. Jänner 1993 (dem ein Befund vom 7. Jänner 1993 zugrundelag) mit Wirkung von diesem Tage an wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig aus dem Präsenzdienst entlassen.
Aufgrund einer amtswegigen Verfügung unterzog sich der Beschwerdeführer am 4. Mai 1993 einer neuerlichen Stellung.
Als Ergebnis dieser Stellung erging nach Gewährung des Parteiengehörs der angefochtene Bescheid, mit dem die Eignung des Beschwerdeführers zum Wehrdienst gemäß § 15 Abs. 1 und § 23 Abs. 2 des Wehrgesetzes 1990 mit "TAUGLICH" festgestellt wurde.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 23 Abs. 2 des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, sind Personen für "tauglich" zu erklären, die die notwendige körperliche und geistige Eignung für eine im Bundesheer in Betracht kommende Verwendung besitzen.
Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen des Stellungsverfahrens geltend gemacht, daß er noch immer an Nachwirkungen einer im Jahre 1986 erlittenen Sportverletzung (Bruch des rechten Unterschenkels) leide, die seine Tauglichkeit ausschlössen, weil eine stärkere Belastung des rechten Knies zu vermeiden sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht, daß die Eignung zum Wehrdienst dann als gegeben anzunehmen ist, wenn der Wehrpflichtige aufgrund seiner körperlichen und geistigen Verfassung zu einer militärischen Dienstleistung im Bundesheer befähigt ist, was u.a. ein Mindestmaß an Kraftanstrengung und Beweglichkeit voraussetzt. Das erwähnte Mindestmaß an Kraftanstrengung und Beweglichkeit ist danach auszurichten, ob es eine militärische Ausbildung - mit der Waffe - zuläßt. Es ist dem Mindestmaß, welches den "Anstrengungen des täglichen Zivillebens" entspricht, nicht zu vergleichen. Personen, die zur militärischen Dienstleistung im Bundesheer nur in eingeschränktem Maß in der Lage sind, können für tauglich erklärt werden, auch wenn sie nach Absolvierung einer militärischen Ausbildung nur für sogenannte systemerhaltende Funktionen eingesetzt werden (vgl. das Erkenntnis vom 28. November 1989, Zl. 89/11/0105). Die konkrete Verwendung des Wehrpflichtigen entsprechend seinen physischen Möglichkeiten ist im Rahmen der die Tauglichkeit begründenden allgemeinen Voraussetzungen aufgrund der militärärztlichen Beurteilung bei Beginn des Präsenzdienstes gemäß § 10 Abs. 2 ADV zu verfügen. Von einem der behördlichen Willkür geöffneten Tor kann somit keine Rede sein.
Dabei ist zu beachten, daß die militärärztliche Beurteilung, die zur vorzeitigen Entlassung des Wehrpflichtigen geführt hat, als weitere Konsequenz lediglich die Anordnung einer neuerlichen Stellung nach sich zieht. Die endgültige Entscheidung über eine gegenüber dem letzten auf "TAUGLICH" lautenden Stellungsergebnis eingetretene Änderung obliegt der Stellungskommission bei der neuerlichen Stellung (vgl. das Erkenntnis vom 20. Februar 1990, Zl. 89/11/0235). Die erstgenannte Beurteilung hat demgemäß nur vorläufigen Charakter, ihr Ergebnis hat für die Stellungskommission ungeachtet ihrer grundsätzlichen Verwertbarkeit keine bindende Wirkung.
Im vorliegenden Fall ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers davon auszugehen, daß dem im Rahmen der neuerlichen Stellung tätig gewordenen Facharzt der vor der vorzeitigen Entlassung aufgenommene Befund bekannt war, daß dieser Facharzt aber bei seiner Untersuchung, die ungefähr fünf Monate nach der erstgenannten erfolgte, bestimmte Symptome ("diffuse Schwellung" und "Reizerguß" im rechten Knie) nicht festgestellt hat. Die vom Beschwerdeführer vermißte Auseinandersetzung mit dem Ergebnis der (ersten) Befundaufnahme vom 7. Jänner 1993 vor der vorzeitigen Entlassung aus dem Präsenzdienst betrifft in Wahrheit nur den Umstand, daß der Beschwerdeführer im Jahr 1986 einen Bruch des rechten Unterschenkels erlitten hat, der sich auf den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers noch auswirkt. Was das entscheidende Ausmaß dieser Auswirkung anlangt, vermag der Beschwerdeführer keinen konkreten Anhaltspunkt aufzuzeigen, der die (letzte) fachärztliche Befundung vom 11. Mai 1993 als unvollständig oder unschlüssig erscheinen ließe. Dieser Einschätzung widerspricht im übrigen die vom Beschwerdeführer im neuerlichen Stellungsverfahren vorgelegte fachärztliche Stellungnahme vom 14. Juni 1993 nicht.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Zuspruch vom Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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