VwGH 93/11/0156

VwGH93/11/015610.10.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 15. Juni 1993, Zl. MA 64-8/210/93, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Normen

KFG 1967 §66 Abs2 litc;
KFG 1967 §66 Abs3;
KFG 1967 §73 Abs1;
SGG §12 Abs1;
SGG §16 Abs1;
KFG 1967 §66 Abs2 litc;
KFG 1967 §66 Abs3;
KFG 1967 §73 Abs1;
SGG §12 Abs1;
SGG §16 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen, daß ihm für die Dauer von 2 Jahren vom 17. Mai 1993 (dem Tag der Zustellung des Entziehungsbescheides der Bundespolizeidirektion Wien vom 10. Mai 1993) an, eine neue Lenkerberechtigung nicht erteilt werden dürfe, wobei in diese Zeit die Haftzeit nicht einzurechnen sei.

In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend; er beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat den Verwaltungsakt vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde begründete die bekämpfte Entziehungsmaßnahme mit dem Vorliegen einer die Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers ausschließenden bestimmten Tatsache gemäß § 66 Abs. 2 lit. c KFG 1967. Hiebei stützte sie sich auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 24. November 1992. Danach hat der Beschwerdeführer in der Zeit von April bis September 1992 gemeinsam mit einer weiteren Person als Mittäter den bestehenden Vorschriften zuwider insgesamt rund 140 g Heroin aus Thailand nach Österreich eingeführt, im Frühjahr und Sommer 1992 einer namentlich genannten Person insgesamt rund 50 g Heroin zum kommissionsweisen Verkauf sowie zwei anderen Personen wiederholt jeweils geringe Mengen Heroin überlassen und dadurch das Verbrechen nach dem § 12 Abs. 1 SGG begangen. Mit dem genannten Urteil wurde der Beschwerdeführer außerdem wegen des wiederholten Erwerbes und Besitzes von Suchtgift in der Zeit von 1986 bis 24. September 1992 des Vergehens nach dem § 16 Abs. 1 SGG schuldig erkannt.

Der Beschwerdeführer stellt das Vorliegen einer seine Verkehrsunzuverlässigkeit indizierenden bestimmten Tatsache gemäß § 66 Abs. 2 lit. c KFG 1967 nicht in Abrede. Er hält aber die bekämpfte Maßnahme deshalb für rechtswidrig, weil die belangte Behörde die seit den strafbaren Handlungen verstrichene Zeit und sein Verhalten während dieser Zeit nicht richtig gewürdigt habe. Sie habe nicht berücksichtigt, daß er seither nicht mehr straffällig geworden sei und unter ständiger Kontrolle und therapeutischer Behandlung des Vereins P.A.S.S. stehe. Weiters habe er eine Bestätigung des Strafgerichtes vorgelegt, wonach er sich regelmäßig und mit Erfolg der Therapie unterziehe.

Die Beschwerde vermag damit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der angesprochenen Wertungskriterien des § 66 Abs. 3 KFG 1967 aufzuzeigen. Der Beschwerdeführer befand sich nach der Aktenlage bis 24. November 1992 in Haft. Diese Zeit hat im gegebenen Zusammenhang mangels Möglichkeit, eine Änderung der Sinnesart unter Beweis zu stellen, außer Betracht zu bleiben. Die restliche Zeit von rund 6 Monaten bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Entziehungsbescheides hat die belangte Behörde zu Recht als zu kurz erachtet, um daraus mit Sicherheit auf eine Änderung seiner Sinnesart schließen zu können. Sie hat im Rahmen der Wertung nach § 66 Abs. 3 KFG 1967 zutreffend der wiederholten, sich über mehrere Jahre hin erstreckenden Begehung von Suchtgiftdelikten besonderes Gewicht beigemessen, da dieser Umstand in der Tat eine Neigung zur Begehung solcher Delikte erkennen läßt. Die belangte Behörde hat daher mit Recht ein längeres Wohlverhalten des Beschwerdeführers für erforderlich erachtet, um die Überwindung dieser Neigung annehmen zu können. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte regelmäßige therapeutische Behandlung vermag daran nichts zu ändern, daß es eines durch längere Zeit hindurch gezeigten tatsächlichen Wohlverhaltens bedarf, um die Wiedererlangung seiner Verkehrszuverlässigkeit annehmen zu können. Die von der belangten Behörde für erforderlich erachtete Zeit im Sinne des § 73 Abs. 2 KFG 1967 von 2 Jahren ab dem Beginn der Entziehungsmaßnahme begegnet keinen Bedenken.

Die Beschwerde ist somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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