Normen
NatSchG OÖ 1982 §39 Abs1;
NatSchG OÖ 1982 §39 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 26. Juni 1979 stellte die Oberösterreichische Landesregierung gemäß § 1 Abs. 2 des Oberösterreichischen Naturschutzgesetzes 1964, LGBl. Nr. 58, fest, daß durch die Ausführung eines näher bezeichneten Vorhabens (Errichtung eines Campingplatzes und von Campinggebäuden auf den Grundstücken Nr. 392/1 und 396 der KG X, Gemeinde P) nach Maßgabe der vorgelegten und als solche gekennzeichneten Pläne öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes unter Einhaltung bestimmter Auflagen nicht verletzt würden. Die Auflage Nr. 6 weist dabei folgenden Inhalt auf:
"Der Campingplatz ist in der Zeit vom 1. November bis 31. März jedes Jahres vollständig zu räumen; es können jedoch für die vorgenannte Zeit die Wohnwagen auf den Parkplätzen 1 - 17 zur Überwinterung zusammengestellt werden."
Dem Bescheid ist ein Lageplan im Maßstab 1 : 1000 angeschlossen, aus dem unter anderem hervorgeht, daß sich auf dem Grundstück Nr. 392/1 der KG X 51 Campingplätze sowie ein in mehrere Stellplätze unterteilter Parkplatz befinden.
Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn (BH) vom 13. Jänner 1993 wurde den Beschwerdeführern unter Berufung auf § 39 Abs. 1 und 4 des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982, LGBl. Nr. 80 (O.ö. NSchG 1982), aufgetragen, den Campingplatz auf dem Grundstück Nr. 392/1 der KG X, Gemeinde P, entsprechend dem Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 26. Juni 1979 bis 31. Jänner 1993 herzustellen, das heißt entweder eine Räumung des Campingplatzes von Wohnwagen vorzunehmen oder die Wohnwägen auf den Parkplätzen 1 - 17 zusammenzustellen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung der Beschwerdeführer keine Folge gegeben und der Bescheid der BH bestätigt. Der vorgeschriebene Zustand sei bis 15. März 1993 herzustellen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der mit "Besondere administrative Verfügungen" überschriebene § 39 Abs. 1 O.ö. NSchG 1982 bestimmt:
"(1) Wurden bewilligungspflichtige Vorhaben ohne Bewilligung ausgeführt oder wurden in Bewilligungen verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht eingehalten, so kann die Behörde unabhängig von einer Bestrafung nach § 37 demjenigen, der rechtswidrig das Vorhaben ausgeführt hat oder ausführen hat lassen, oder dessen Rechtsnachfolger mit Bescheid auftragen, binnen einer festzusetzenden Frist auf seine Kosten den vorherigen Zustand wiederherzustellen bzw. den bescheidmäßigen Zustand herzustellen oder, wenn dies tatsächlich nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand in einer Weise abzuändern, daß Natur und Landschaft möglichst wenig beeinträchtigt werden."
Gemäß § 39 Abs. 4 O.ö. NSchG 1982 sind die Abs. 1 bis 3 unter anderem sinngemäß bei widerrechtlichen Eingriffen in das Landschaftsbild gemäß § 5 anzuwenden.
Die nach dem O.ö. Naturschutzgesetz 1964 ergangenen bescheidmäßigen Feststellungen gelten nach § 41 Abs. 7 O.ö. NSchG 1982 als bescheidmäßige Feststellungen und Bewilligungen im Sinne dieses Gesetzes.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer räumt § 39 Abs. 1 leg. cit. der Behörde kein Ermessen ein (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes z.B. die Erkenntnisse vom 17. Mai 1993, Zl. 92/10/0038, und vom 24. Oktober 1994, Zl. 94/10/0144). Sind die Voraussetzungen der zitierten Bestimmung für einen Entfernungsauftrag gegeben, so ist ein solcher von der belangten Behörde zu erlassen.
Den Beschwerdeführern kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie die Auffassung vertreten, bei der verfahrensgegenständlichen Auflage Nr. 6 des Bescheides der Oberösterreichischen Landesregierung vom 26. Juni 1979 handle es sich um eine "lex imperfecta", da dem Bescheidspruch jegliche konkrete normative Darstellungen darüber fehlten, wie der Campingplatz zu benützen sei, wieviele Fahrzeuge und in welcher Weise diese aufgestellt werden könnten und auf welchen Flächen nun die Wohnwägen zusammengestellt werden müßten.
Mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 26. Juni 1979 wurde eine die Beschwerdeführer begünstigende naturschutzrechtliche Feststellung für die projektsgemäße Errichtung eines Campingplatzes und von Campinggebäuden unter Einhaltung verschiedener Auflagen getroffen. Nach der Auflage Nr. 6 ist der Campingplatz in der Zeit vom 1. November bis 31. März jedes Jahres vollständig zu räumen; es können jedoch für die vorgenannte Zeit die Wohnwägen auf den Parkplätzen 1 - 17 zur Überwinterung zusammengestellt werden. Gegenstand des Verfahrens und des bescheidmäßigen Abspruches der Oberösterreichischen Landesregierung war ein von den Beschwerdeführern unter Vorlage eines Projektes eingereichter Antrag. Die nähere Darstellung dieses Projektes ergibt sich aus dem dem Bescheid vom 26. Juni 1979 angeschlossenen Lageplan. Danach befinden sich auf dem Grundstück Nr. 392/1 unter anderem 51 Campingplätze und ein in mehrere Stellplätze unterteilter Parkplatz. Die nähere Determinierung des Vorhabens der Beschwerdeführer ergibt sich somit aus dem einen Bestandteil des rechtskräftigen Bescheides bildenden Lageplan.
Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer kann der Auflage Nr. 6 des Bescheides vom 26. Juni 1979 auch entnommen werden, wo die Wohnwägen zur Überwinterung zusammengestellt werden können. Wenn die Beschwerdeführer vorbringen, daß die Auflage deshalb praktisch nicht erfüllbar sei, weil die beschränkte Anzahl von 17 Parkplätzen für die nicht beschränkte Anzahl von Wohnwägen nicht ausreiche, so ist darauf zu erwidern, daß der Campingplatz in der angegebenen Zeit in erster Linie vollständig zu räumen ist. Dieser Verpflichtung haben die Beschwerdeführer nachzukommen, wobei jedoch die Wohnwägen - soweit eben Platz vorhanden ist - auf dem Parkplatz abgestellt werden können. Daß eine vollständige Räumung des Campingplatzes nicht verlangt werden könne, weil das Zusammenstellen aller Wohnwägen auf dem Parkplatz faktisch nicht durchführbar sei, kann aus Auflage Nr. 6 nicht abgeleitet werden.
Soweit die Beschwerdeführer darauf verweisen, daß der Zweck eines Campingplatzes gemäß dem Oberösterreichischen Campingplatzgesetz gerade im Aufstellen von Zelten und Wohnwägen bestünde und daher die Anordnung einer saisonbedingten Entfernung dem Sinn und Zweck dieses Gesetzes widersprechen würde, ist darauf zu verweisen, daß der unter Berufung auf das Oberösterreichische Naturschutzgesetz erlassene Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung dazu dient, das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes zu wahren. Die Auflage Nr. 6 zielt darauf ab, einer Verschärfung des mit der Errichtung eines Campingplatzes verbundenen Eingriffes in das Landschaftsbild in der vegetationsarmen Jahreszeit vorzukehren; darin liegt kein Widerspruch zum Sinn und Zweck des Gesetzes.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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