VwGH 93/10/0069

VwGH93/10/006926.6.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Novak, Dr. Mizner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des F E und der C E, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der NÖ Landesregierung vom 26. Jänner 1993, Zl. II/3-2524/20, betreffend Naturdenkmalerklärung, zu Recht erkannt:

Normen

NatSchG NÖ 1977 §9 Abs1;
NatSchG NÖ 1977 §9 Abs2;
NatSchG NÖ 1977 §9 Abs6;
NatSchG NÖ 1977 §9 Abs1;
NatSchG NÖ 1977 §9 Abs2;
NatSchG NÖ 1977 §9 Abs6;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführer sind Eigentümer von land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken am sogenannten F-Bach in der Gemeinde H, in dessen Verlauf sich zwei Wasserfälle befinden, die bereits im Jahre 1960 zu Naturdenkmalen erklärt wurden.

Mit Bescheid vom 20. Juni 1989 erklärte die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld (BH) gemäß § 9 des NÖ Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 5500-3 (NSchG), den gesamten übrigen Verlauf des F-Baches einschließlich seiner Quellen bis zum Zusammenfluß mit einem unbenannten Gerinne aus dem T zum Naturdenkmal. Als geschützte Umgebung wurde "ab der Brücke unterhalb des großen Wasserfalles ein 3 m breiter Streifen beiderseits des Gerinnes, und zwar vom äußeren Gerinnerand aus gemessen, sowie im Bereich des kleinen Wasserfalles ein 10 m breiter Streifen, ebenfalls von den äußersten Gerinnerändern aus gemessen", festgelegt. Ferner wurde ausgesprochen, daß innerhalb der geschützten Bereiche der Einsatz von Düngemitteln und Pestiziden nicht gestattet sei.

Die BH stützte ihre Entscheidung auf das Gutachten einer Amtssachverständigen für Naturschutz (vom 19. August 1988, ergänzt am 1. Februar 1989 aufgrund der eingelangten Stellungnahmen der Beschwerdeführer und der Gemeinde H). Danach liegt die Besonderheit des geschützten Gerinneverlaufs einschließlich seiner unmittelbaren Umgebung als gestaltendes Element des Landschaftsbildes in der näher beschriebenen Vielfalt der einzelnen Elemente (Quellbereich, Wasserfälle, frei mäandrierende Fließstrecke, Uferbewuchs), die auf der nur ca. 1 km langen Strecke vom Ursprung bis zum Zusammenfluß mit dem unbenannten Gerinne aus dem T für eine größtmögliche Abwechslung in der Landschaft sorgen. Durch die Vielfalt der Strukturen würden die Lebensraumansprüche einer Vielzahl unterschiedlicher Mikrobiozönosen erfüllt, sodaß auf engstem Raum eine ungeheure Artenvielfalt und biologische Varianz erreicht werde. In dieser ökologischen Vielfalt liege angesichts der Tatsache, daß derartige natürliche Gerinne heutzutage fast nirgends mehr anzutreffen seien, der besondere wissenschaftliche Wert des Gerinnes. Das Verbot des Düngemittel- und Pestizideinsatzes sei als Garantie für eine einwandfreie Wasserqualität des F-Baches und damit für den Erhalt der unterschiedlichen Lebensgemeinschaften im und am Gerinne unbedingt notwendig.

Die Beschwerdeführer erhoben Berufung. Darin bestritten sie unter anderem das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Erklärung des gesamten F-Baches bis zum besagten Zusammenfluß zum Naturdenkmal.

Bei der mündlichen Berufungsverhandlung legte der Vertreter der NÖ Umweltschutzanstalt ein über deren Ersuchen erstelltes Gutachten eines Sachverständigen der "Baudirektion-Naturschutz" vom 3. Mai 1991 vor. Darin sprach sich dieser Sachverständige aus wissenschaftlichen und landschaftsästhetischen Gründen für die Unterschutzstellung des F-Baches einschließlich eines Uferstreifens beidseits des Gerinnes aus. Aufgrund des ermittelten Artenspektrums komme dem F-Bach aus zoologischer Sicht ein beträchtlicher wissenschaftlicher Wert zu. Nach den vorliegenden Informationen existiere in diesem Gerinne eine genetisch unverfälschte Bachforellenpopulation; sie stelle ein wertvolles Genreservoir dar, dessen Wert laufend steige. Die Erklärung des F-Baches zum Naturdenkmal sei auch aufgrund der besonders starken Sinterbildung im gesamten Abschnitt gerechtfertigt. Sie liege hier in einer Stärke vor, die in Niederösterreich eine Seltenheit darstelle.

Auch der von der belangten Behörde als Amtssachverständiger für Naturschutz beigezogene Professor Sch. betonte in seinem Gutachten vom 17. Dezember 1991 die besondere Bedeutung des F-Baches für das Landschaftsbild aufgrund der Vielfalt der einzelnen Elemente (Lebensräume) und dessen besonderen wissenschaftlichen Wert aufgrund der durch die Vielfalt der Lebensräume bedingten Vielzahl von Tier- und Pflanzenarten. Es existiere in Niederösterreich kein gleichwertiges Gerinne mit aus Kalksinter aufgebauten Wasserfällen.

Die Beschwerdeführer äußerten sich in ihrer Stellungnahme vom 29. Dezember 1992 dahin, daß die Voraussetzungen für die Ausweitung des Naturdenkmalschutzes mangels besonderer Bedeutung des F-Baches iSd Gesetzes nicht vorlägen und daß diese Maßnahme außerdem überflüssig sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. Nach den vorliegenden schlüssigen Gutachten seien die Voraussetzungen für die Naturdenkmalerklärung und die Einbeziehung des unmittelbaren Umgebungsbereiches des Gerinnes gegeben. Die Beschwerdeführer hätten es unterlassen, den Ausführungen der Sachverständigen für Naturschutz auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten.

In ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof machen die Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend; sie beantragen die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 9 Abs. 1 NSchG kann die Behörde Naturgebilde, die als gestaltende Elemente des Landschaftsbildes oder aus wissenschaftlichen oder kulturellen Gründen besondere Bedeutung haben, mit Bescheid zum Naturdenkmal erklären.

Gemäß § 9 Abs. 2 NSchG ist dann, wenn das Erscheinungsbild oder die Erhaltung eines Naturgebildes maßgeblich durch den unmittelbaren Umgebungsbereich mitbestimmt wird, auch dieser zu einem Bestandteil des Naturdenkmales zu erklären.

Die belangte Behörde bejahte das Vorliegen von zwei gesetzlichen Voraussetzungen für die Erklärung des F-Baches zum Naturdenkmal (besondere Bedeutung aus wissenschaftlichen Gründen; besondere Bedeutung als gestaltendes Element des Landschaftsbildes). Dabei konnte sie sich auf drei in den für diese Beurteilung wesentlichen Belangen übereinstimmende Gutachten stützen. Diese Gutachten, denen die Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten sind, betonen einhellig die besondere Bedeutung des F-Baches sowohl als gestaltendes Element des Landschaftsbildes als auch aus wissenschaftlichen Gründen. Die in diesem Zusammenhang vorgebrachten Verfahrensrügen sind nicht berechtigt bzw. nicht geeignet, relevante Verfahrensmängel aufzuzeigen. Es kann dahinstehen, ob der Sachverständige Professor Sch. als Amtssachverständiger im Sinne des § 52 Abs. 1 AVG anzusehen ist oder ob er, wie die Beschwerdeführer meinen, gemäß § 52 Abs. 2 AVG durch Bescheid zu bestellen gewesen wäre, da sich die getroffene Entscheidung nicht allein auf dessen Gutachten stützt. Im übrigen legen die Beschwerdeführer nicht konkret dar, aus welchen Gründen sie "erhebliche Bedenken gegen die Qualifikation" dieses Sachverständigen hegen. Die behaupteten "gravierenden Widersprüche" zwischen den Gutachten liegen nicht vor: Die Aussage im Gutachten vom 3. Mai 1991, wonach Bäche mit extrem hohem Härtegrad (wie der F-Bach) eine relativ geringe Artenvielfalt aufweisen, bezieht sich ausschließlich auf die Bachfauna. Hingegen trifft die Aussage betreffend die "ungeheure Vielzahl von Tier- und Pflanzenarten" im Gutachten vom 17. Dezember 1991 die gesamte Flora und Fauna im Gerinne selbst und an dessen Ufern. Daß Sinterbildung als "in Kalkgebieten durchaus üblicher Vorgang" bezeichnet wird (Gutachten vom 3. Mai 1991), steht nicht im Widerspruch zur Qualifikation der beiden aus Kalksinter aufgebauten Wasserfälle als "einmalig im NÖ Nordostalpenraum" (Gutachten vom 17. Dezember 1991). Davon abgesehen betont das erstgenannte Gutachten ausdrücklich, daß die Sinterbildung im gesamten geschützten Abschnitt des F-Baches in einer in Niederösterreich seltenen Stärke vorliegt.

Nach Ansicht der Beschwerdeführer ist der angefochtene Bescheid, dem entgegen der üblichen Vorgangsweise kein Lageplan beigefügt sei, nicht ausreichend bestimmt. Aus ihm gehe nicht einmal hervor, auf welchen ihrer Grundstücke das Naturdenkmal gelegen sei. Es sei auch nicht klar erkennbar, was als mitgeschützte Umgebung erfaßt werde. So werde nicht ausgesprochen, wie weit sich der 3 m breite Streifen erstrecken solle. In Ansehung des 10 m breiten Streifens im Bereich des kleinen Wasserfalles fehle ein Ausspruch, daß dieser Streifen beidseits des Gerinnes gelegen sei, und über seine Länge.

Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, daß das Fehlen der Bezeichnung der betroffenen Grundstücke der Beschwerdeführer für die Bestimmtheit des Bescheidspruches ohne Belang ist. Aus dem Spruch des mit dem angefochtenen Bescheid bestätigten erstinstanzlichen Bescheides ergibt sich mit hinlänglicher Klarheit, daß der mitgeschützte Bereich BEIDE Ufer im Bereich des kleinen Wasserfalles betrifft (arg.: "von den äußersten Gerinnerändern aus gemessen"), daß die Länge der 10 m breiten Uferstreifen in diesem Bereich ident ist mit der Länge des den kleinen Wasserfall bildenden Abschnittes des F-Baches, und daß sich die 3 m breiten Streifen von der Brücke unterhalb des großen Wasserfalles bis zum Beginn des kleinen Wasserfalles und ab dessen Ende bis zur Einmündung des unbenannten Gerinnes aus dem T erstrecken.

Die Beschwerdeführer wenden ferner ein, es fehle eine gesetzliche Deckung für den Ausspruch betreffend Unzulässigkeit des Einsatzes von Düngemitteln und Pestiziden; insoweit mangle es auch an Beweisergebnissen im Berufungsverfahren und an einer Begründung im angefochtenen Bescheid.

Der gegenständliche Ausspruch beruht auf dem Gutachten der Amtssachverständigen der Erstbehörde, wonach das Einbringen von Düngemitteln oder chemischen Vernichtungsmitteln in das Gerinne oder dessen unmittelbare Umgebung eine Beeinträchtigung der einwandfreien Wasserqualität des Baches und der unterschiedlichen Lebensgemeinschaften im und am Bach zur Folge hätte. Dieser schon im erstinstanzlichen Bescheid enthaltene Ausspruch blieb in der Berufung unbekämpft. Die belangte Behörde hatte daher keine Veranlassung, dazu weitere Beweise aufzunehmen und in der Begründung ihres Bescheides neuerlich darauf einzugehen. Die geltend gemachten Verfahrensmängel liegen daher nicht vor. Die von den Beschwerdeführern vermißte gesetzliche Deckung für den gegenständlichen Ausspruch findet sich im § 9 Abs. 6 erster Satz NSchG. Nach dieser Bestimmung kann die Behörde dem Berechtigten sichernde Maßnahmen zum Zwecke der unversehrten Erhaltung eines Naturdenkmales durch Bescheid auftragen. Unter diese Ermächtigung fallen auch behördliche Verbote, mit denen - wie im Beschwerdefall - Berechtigten Bewirtschaftungsmaßnahmen untersagt werden, die das Naturdenkmal gefährden.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer ist der angefochtene Bescheid auch nicht deshalb rechtswidrig, weil er auf ihre wirtschaftlichen Interessen als Landwirte und insbesondere auf ihr wirtschaftliches Interesse an der Nutzung der Wasserkraft des F-Baches zur Stromerzeugung nicht Bedacht nimmt. § 9 NSchG sieht weder eine Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit der Naturdenkmalerklärung für den Berechtigten noch eine Interessenabwägung zwischen den Interessen des Naturschutzes und dem Interesse an der durch die Unterschutzstellung behinderten Nutzung vor (vgl. Liehr/Stöberl, Kommentar zum NÖ Naturschutzgesetz, 125f, Anm. 1, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

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