VwGH 93/09/0412

VwGH93/09/041221.10.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Mag. Fritz, über die Beschwerde der A Gesellschaft m.b.H. in S, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des Landesarbeitsamtes Tirol vom 20. August 1993, Zl. III b 6702 B/1051812/I, betreffend Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Normen

AuslBG §4 Abs6 Z2 litb idF 1990/450;
AuslBG §4 Abs6 Z2 litb idF 1990/450;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und aus dem vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich nachstehender Sachverhalt: Am 18. Mai 1993 stellte die beschwerdeführende Partei beim Arbeitsamt Innsbruck den Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewiligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für den ägyptischen Staatsangehörigen A. als Pizzakoch.

Diesen Antrag lehnte das Arbeitsamt mit Bescheid vom 29. Juni 1993 gemäß § 4 Abs. 6 AuslBG ab, weil die Landeshöchstzahl für das Bundesland Tirol ausgeschöpft sei, der Vermittlungsausschuß die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung für den beantragten Ausländer nicht einhellig befürwortet habe und im übrigen auch keiner der Gründe für eine positive Entscheidung im Sinne des § 4 Abs. 6 Z. 2 bis 4 AuslBG verwirklicht sei.

In ihrer Berufung führte die beschwerdeführende Partei im wesentlichen aus, sie führe in Steinach einen Gastbetrieb und beabsichtige, dort auch Pizzas und orientalische Spezialitäten zu verabreichen. Der beantragte Ausländer bringe hiefür alle Voraussetzungen mit. Der derzeitige Gastbetrieb lasse sich nur dann auf orientalische Spezialitäten ausdehnen, wenn A. seine besonderen Fähigkeiten im Zubereiten orientalischer Speisen der beschwerdeführenden Partei zur Verfügung stelle. Außerdem sei er dann auch in der Lage, für den Unterhalt von Lebensgefährtin und Kind (beide sind Österreicher) aufzukommen.

In der Folge teilte die belangte Behörde mit Schreiben vom 27. Juli 1993 der beschwerdeführenden Partei die maßgebende Rechtslage nach § 4 Abs. 6 AuslBG mit, und daß auf Grund der Ergebnisse des bisherigen Ermittlungsverfahrens, insbesondere auch auf Grund der in der Berufung vorgetragenen Gründe, ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den beantragten Ausländer nicht angenommen werden könne. Die beschwerdeführende Partei wurde eingeladen, der belangten Behörde allenfalls geltend zu machende anspruchsbegründende Tatsachen vorzutragen und auch zu beweisen.

Die beschwerdeführende Partei hat von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20. August 1993 wies die belangte Behörde die Berufung der beschwerdeführenden Partei gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 4 Abs. 6 AuslBG ab. In der Begründung des angefochtenen Bescheides stellte die belangte Behörde nach Wiedergabe der einschlägigen Gesetzesstellen fest, die für das Kalenderjahr 1993 mit Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales festgesetzte Landeshöchstzahl für das Bundesland Tirol (20.700) sei überschritten. Damit seien sowohl die Voraussetzungen der Erteilung der beantragten Bewilligung nach § 4 Abs. 1 und Abs. 3 als auch jene nach § 4 Abs. 6 AuslBG zu prüfen. Der Vermittlungsausschuß habe die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung nicht einhellig befürwortet, weshalb die Anspruchsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 6 Z. 1 AuslBG nicht vorlägen. Auch habe die beschwerdeführende Partei im Verlaufe des Berufungsverfahrens, insbesondere in ihrer Berufung, keine Tatsachen behauptet und bewiesen, die einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für die ausländische Arbeitskraft begründen könnten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid auf § 4 Abs. 6 AuslBG der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung gemäß der Novelle BGBl. Nr. 684/1991 gestützt.

§ 4 Abs. 6 AuslBG lautet:

"Über bestehende Kontingente (§ 12) hinaus sowie nach Überschreitung der Landeshöchstzahlen (§§ 13 und 13a) dürfen Beschäftigungsbewilligungen nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen der Abs. 1 und 3 vorliegen und

1. bei Kontingentüberziehung und bei Überschreitung der Landeshöchstzahl der Vermittlungsausschuß gemäß § 44a des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, in der jeweils geltenden Fassung, einhellig die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung befürwortet, oder

2. die Beschäftigung des Ausländers aus besonders wichtigen Gründen, insbesondere

a) als Schlüsselkraft zur Erhaltung von Arbeitsplätzen inländischer Arbeitnehmer,

b) in Betrieben, die in strukturell gefährdeten Gebieten neu gegründet wurden, oder

c) als dringender Ersatz für die Besetzung eines durch Ausscheiden eines Ausländers frei gewordenen Arbeitsplatzes, oder

d) im Bereich der Gesundheits- oder Wohlfahrtspflege erfolgen soll, oder

3. öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen die Beschäftigung des Ausländers erfordern, oder

4. die Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 gegeben sind."

Die belangte Behörde ist - wie offenbar bereits das Arbeitsamt - vom Vorliegen einer Überschreitung der Landeshöchstzahl ausgegangen, wobei für den angefochtenen Bescheid mit Rücksicht auf seine Erlassung im Jahre 1993 die Überschreitung der Landeshöchstzahl für dieses Kalenderjahr maßgebend war. Die Beschwerdeführerin hat gegen diese Annahme des Vorliegens der Anwendungsvoraussetzung für das erschwerte Verfahren nach § 4 Abs. 6 AuslBG im Verwaltungsverfahren nichts vorgebracht; sie stützt ihre Beschwerde im wesentlichen darauf, auf Grund ihrer Berufung sei davon auszugehen, daß sie das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 6 Z. 2 lit. a und b AuslBG behauptet habe. In ihrem Vorbringen, der beantragte Ausländer gebe auf Grund seiner speziellen Fähigkeiten in der Herstellung orientalischer Spezialitäten Anlaß zu einer Vergrößerung der derzeitigen Gaststätte, habe die beschwerdeführende Partei nämlich geltend gemacht, daß es sich bei dem beantragten Ausländer um eine Schlüsselkraft handle. Außerdem sei es als amtsbekannt anzusehen, daß Steinach am Brenner als ein strukturell gefährdetes Gebiet zu gelten habe und die Ausweitung des Geschäftsbetriebes auf orientalische Spezialitäten als eine Neugründung anzusehen sei.

Dem ist folgendes entgegenzuhalten:

Da die beschwerdeführende Partei die Anwendung des § 4 Abs. 6 AuslBG für den Beschwerdefall nicht in Zweifel gezogen hat, wäre sie gehalten gewesen, Gründe vorzubringen, die für die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung im erschwerten Verfahren im Sinne dieser Gesetzesstelle maßgebend hätten sein können (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Jänner 1993, Zl. 92/09/0284, sowie vom 19. Mai 1993, Zl. 93/09/0125). Die beschwerdeführende Partei hat weder behauptet, der Vermittlungsausschuß habe der beantragten Bewilligung einhellig zugestimmt (§ 4 Abs. 6 Z. 1 AuslBG) noch hat sie im Verwaltungsverfahren ein Vorbringen erstattet, aus welchem sich das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 6 Z. 2 bis 4 AuslBG ableiten ließe: entgegen ihrem Vorbringen in der Beschwerde kann nämlich der von ihr hergestellte Zusammenhang zwischen der beabsichtigten Einstellung des beantragten Ausländers und der Geschäftserweiterung nicht in dem Sinn gedeutet werden, daß es sich hiebei um die Einstellung einer Schlüsselkraft handle, zumal die beschwerdeführende Partei im Verwaltungsverfahren nicht vorgebracht hat, daß dies zur Erhaltung von Arbeitsplätzen inländischer Arbeitnehmer erfolgen soll. Abgesehen davon, daß das unter dem Gesichtspunkt des § 4 Abs. 6 Z. 2 lit. b AuslBG erstattete Vorbringen der Beschwerdeführerin eine Neuerung (§ 41 VwGG) darstellt, ist die Ausweitung eines bestehenden Gastbetriebes, in dem Pizze erzeugt und verkauft werden, auf orientalische Spezialitäten nicht als eine Neugründung im Sinne der genannten Rechtsvorschrift anzusehen. Die belangte Behörde konnte daher mit Recht davon ausgehen, daß Gründe im Sinne des § 4 Abs. 6 Z. 2 bis 4 AuslBG nicht gegeben sind (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Mai 1993, Zl. 93/09/0125 und die dort zitierte Vorjudikatur).

Das Beschwerdevorbringen ist daher nicht geeignet, die von der belangten Behörde im Grunde des § 4 Abs. 6 AuslBG bestätigte Ablehnung des Antrages auf Beschäftigungsbewilligung für A. als rechtswidrig erkennen zu lassen. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die behauptete Rechtswidrigkeit nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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